(Download der Prüfungsordnung und Spezifischen Anlagen von den Webseiten des Studienbüros)
(Zusammenfassung der Prüfungsordnung; bitte Disclaimer beachten!)
Aufgrund der Paragraphen 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat am 8. Februar 2006 die nachstehende Prüfungsordnung für den volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang beschlossen. Das Wissenschaftsministerium stimmte gemäß § 30 Abs. 3 LHG mit Schreiben vom 8. März 2006 dem Studiengang für die Dauer von fünf Jahren zu (die Zustimmung verlängert sich um die Zeiträume erfolgreicher [Re]Akkreditierungsverfahren). Der Rektor hat den Zustimmungsauflagen sowie der Prüfungsordnung zugestimmt am 22. März 2006.
Änderungssatzungen vom 21. Juli 2006 (Rektoratsbekanntmachungen 19/
Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.
§ 1 Zweck der Bachelorprüfung, Bachelorgrad
(1) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums der Volkswirtschaftslehre.
(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, entsprechend seinem angestrebten Abschluss wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anwenden kann und berufspraktische Fertigkeiten erworben hat.
(3) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Mannheim den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.).
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium ist untergliedert in einen Grundlagenbereich und einen Spezialisierungsbereich.
(2) Der zum Abschluss des Bachelorstudiums erforderliche Umfang an ECTS-Punkten beträgt insgesamt mindestens 180. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei einer Arbeitsbelastung von 28 Stunden.
(3) Der Aufbau des volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengangs ergibt sich aus den spezifischen Anlagen zu dieser Prüfungsordnung. Diese sind so konzipiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und die Studierenden nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen, einer unbenoteten Studienleistung, mindestens einer Seminarleistung, ggf. einem unbenoteten Praktikum sowie der Bachelorarbeit.
(2) In den von der Abteilung Volkswirtschaftslehre angebotenen Fächern erfolgen die studienbegleitend zu erbringenden Prüfungen gem. Abs. (1) in der Regel in Form von schriftlichen Aufsichtsarbeiten (Klausuren). Weitere zulässige Prüfungsformen, auch in Kombination mit einer oder mehreren schriftlichen Aufsichtsarbeit(en), sind:
- eine oder mehrere elektronische Aufsichtsarbeit(en) und/
– eine oder mehrere bewertete Hausarbeit(en) und/
– eine oder mehrere bewertete digital unterstützte Hausarbeit(en) schriftlicher oder elektronischer Art und/
– ein oder mehrere bewertete(r) mündliche(r) Vortrag (Vorträge) und/
– ein oder mehrere bewertete(r) digital unterstützte(r) mündliche(r) Vortrag (Vorträge) und/
– eine oder mehrere bewertete Zwischenklausur(en) und/
– eine oder mehrere mündliche und/
– eine bewertete mündliche oder digital unterstützte mündliche Abschlussprüfung.
Die Bestehenskriterien und die Gewichte der Teilleistungen sollen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Entscheidung über die Art der (des) Leistungsnachweise(s) und die eventuelle Gewichtung der Prüfungsleistungen fällt der jeweilige Prüfer. Art, Form und Umfang der jeweiligen studienbegleitenden Prüfung ergeben sich aus den Regelungen der Prüfungsordnung sowie der Spezifischen Anlage 1 in Verbindung mit dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung. Der Modulkatalog wird vom Fakultätsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Studienkommission unter Beachtung der Grundsätze von § 3 Absatz 3 LHG beschlossen und auf den Internetseiten der Universität Mannheim bereitgestellt. Im Modulkatalog können erfolgreich zu erbringende Leistungen als Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung (Vorleistungen) sowie weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden. Prüfungen in anderen Fächern richten sich nach den einschlägigen Prüfungsregelungen der jeweils anbietenden Fakultät oder Abteilung, sofern in der Spezifischen Anlage 2 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2a) Die in den Spezifischen Anlagen vorgesehene Form einer Studien- oder Prüfungsleistung kann durch eine andere Leistung ersetzt sowie der Umfang der Leistung angepasst werden, falls die ersetzte und die ersetzende Leistung in gleicher Weise geeignet sind, die abzuprüfenden Kompetenzen zu kontrollieren, sowie hinsichtlich des Umfangs der Leistung unter Berücksichtigung der organisatorischen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsform keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kompetenzgleichheit besteht insbesondere zwischen schriftlichen und elektronischen Aufsichtsarbeiten, zwischen schriftlichen und digital unterstützten Hausarbeiten sowie zwischen Vorträgen/Prüfungsgesprächen und digital unterstützten Vorträgen/Prüfungsgesprächen. Die Entscheidung über einen Wechsel der Leistungsform sowie Anpassungen des Umfangs trifft der Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, insbesondere unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Über diese Entscheidungen werden die Studierenden spätestens bis zum Vorlesungsbeginn eines Semesters informiert. Die Entscheidung soll einheitlich für alle Prüfungstermine einer Prüfung in dem jeweiligen Semester getroffen werden.
(3) Im Rahmen der studienbegleitenden Orientierungsprüfung soll der Kandidat in den ersten beiden Semestern insgesamt mindestens 30 ECTS-Punkte erbringen. Werden diese ECTS-Punkte nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung. Prüfungen, die Teil der Orientierungsprüfung sind, können einmal wiederholt werden.
(4) Die Bachelorprüfung muss spätestens am Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein, andernfalls geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung.
(5) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Aufstellung der Aufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden, und die Punktverteilung zu bestimmen. Stellt sich bei der Auswertung der Prüfung heraus, dass bei einzelnen Aufgaben kein zuverlässiges Prüfungsergebnis ermittelt werden kann, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Bestehensgrenze mindert sich entsprechend; die Minderung darf sich nicht zum Nachteil eines Kandidaten auswirken. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat insgesamt mindestens den vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentwert der möglichen Punkte erreicht hat (Bestehensgrenze); die Prüfung gilt bei Nicht-Erreichen der Bestehensgrenze auch dann als bestanden, wenn der Kandidat zu dem vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentsatz der leistungsbesten Kandidaten gehört, die die Prüfung mindestens bestehen werden (Bestehensquote; Bestehensquote + Durchfallquote = 100%). Wird die Prüfung nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für diesen Teil entsprechend.
(6) In digital unterstützten Hausarbeiten zeigen Studierende, dass sie eine Aufgaben- oder Fragestellung ohne oder gegebenenfalls mithilfe festgelegter Hilfsmittel in einer begrenzten Zeit eigenständig schriftlich bearbeiten können. In diesen Prüfungen kann die Übermittlung der Prüfungsaufgaben in Papierform oder auf elektronischen Weg erfolgen; die Übertragung der von den Studierenden in Textform oder handschriftlich erstellten Prüfungsarbeiten muss auf dem von der Universität vorgegebenen elektronischen Weg und in einem von ihr zugelassenen Dateiformat erfolgen; § 3d Absatz 2 bleibt unberührt. Bei digital unterstützten Hausarbeiten mit einer in Minuten festgelegten Bearbeitungszeit wird eine angemessene Zeitpauschale für den Download der Prüfungsaufgaben und Upload der von den Studierenden erstellten Prüfungsarbeiten zusätzlich zur Bearbeitungszeit vorgesehen; diese Zeit darf von den Studierenden nicht zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben genutzt werden; es obliegt den Studierenden, rechtzeitig mit dem Download und Upload zu beginnen, damit dieser innerhalb der vorgesehenen Zeit-pauschale abgeschlossen werden kann. Werden Prüfungsarbeiten von den Studierenden nicht innerhalb des vorgegebenen Upload-Zeitraums den Vorgaben entsprechend eingereicht, gilt dies als Nichterscheinen bei dieser Prüfung; die betroffene Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit der Note „5,0“ bewertet, es sei denn, der Studierende hat die Überschreitung des Upload-Zeitraums nicht zu vertreten. Für die Feststellung des Überschreitens des Upload-Zeitraums ist der Prüfungsausschuss zuständig. Eine eigenhändige Unterschrift der Prüfungsarbeiten ist bei digital unterstützten Hausarbeiten nicht erforderlich; stattdessen haben die Studierenden eine Erklärung abzugeben, dass sie die Prüfungsarbeit selbst erbracht und diese ausschließlich unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel angefertigt haben. Im Übrigen finden auf digital unterstützte Hausarbeiten, deren Bearbeitungszeit in Minuten festgelegt ist, die Regelungen über Klausuren entsprechende Anwendung. Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.
(7) Mündliche Leistungen können digital unterstützt abgenommen werden; als digital unterstützt gelten mündliche Leistungen, bei denen nicht alle Prüfenden und Prüflinge in Präsenz vor Ort, sondern über elektronische Telekommunikationsmittel an der Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Prüfer oder die Prüfungskommission der betroffenen mündlichen Prüfung, insbesondere unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Über diese Entscheidung wird die oder der Studierende spätestens bis zu dem Beginn des Zeitraums der Prüfungsanmeldungen vor dem Prüfungstermin informiert. Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.
§ 3a Verlängerung von Prüfungsfristen
(1) Die Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen wie auch die Frist, bis zu der sämtliche nach dieser Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen, sind auf jeweiligen rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden vom Prüfungsausschuss für eine den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechende Dauer zu verlängern, wenn die Überschreitung der Prüfungsfrist von dem Studierenden nicht zu vertreten ist.
(2) Dies gilt insbesondere für Studierende
1. mit Kindern oder
2. mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie für Studierende
3. mit Behinderung oder
4. mit chronischer Erkrankung,
wenn die sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse oder Belange eine Verlängerung der Prüfungsfrist erfordern. Gleiches gilt für Studierende, die Schutzzeiten entsprechend § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen können.
(3) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich ab Kenntnisnahme der eine Verlängerung begründenden Umstände zu stellen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfahrensgesetz gewährt werden.
(4) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die eine Verlängerung begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor Ablauf einer genehmigten Prüfungsfristverlängerung wesentliche Änderungen in den diese Verlängerung begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Verlängerung von Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen sowie von Studien- oder Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung soll insgesamt jeweils eine Dauer von zwei Semestern nicht übersteigen. Die Verlängerung der Frist für die Erbringung sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen soll insgesamt höchstens die Semesteranzahl der Regelstudienzeit umfassen, soweit sich aus gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend eine andere Wertung ergibt.
(6) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf die Verlängerung von Bearbeitungszeiten und Abgabefristen für Studien- oder Prüfungsleistungen, insbesondere in der Form einer Hausarbeit oder Bachelorarbeit. Die Möglichkeit eines anderweitigen Nachteilsausgleichs gemäß § 3b bleibt unberührt.
(7) Bei der Berechnung der Prüfungsfristen ist § 32 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes zu berücksichtigen.
§ 3b Nachteilsausgleich
(1) Erlauben die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, insbesondere Studierender im Sinne des § 3a Absatz 2, die Teilnahme an einer vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistung, insbesondere wegen der Prüfungsform, nicht, gewährt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem für die betroffene Studien- oder Prüfungsleistung Verantwortlichen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Studierenden auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden eine zur Wahrung der Chancengleichheit angemessene Kompensation. Die Nachteilsausgleichanträge von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind bei dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu stellen; der Prüfungsausschuss hat bei der Entscheidung über diesen Antrag zudem die Empfehlung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen.
(2) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Studien- oder Prüfungsleistung zu stellen; bei einer durch den Studierenden eigenverantwortlich anzumeldenden Studien- oder Prüfungsleistung ist der Antrag spätestens mit Ablauf des vorhergehenden Anmeldezeitraumes einzureichen. Einem Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes stattgegeben werden. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig im Sinne der Sätze 1 oder 2 gestellt, sind die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände für diese Studien- und Prüfungsleistung, insbesondere für die Bewertung, unbeachtlich. Die Möglichkeit einer hinreichend begründeten Säumnis oder eines Rücktritts von der betroffenen Studien- und Prüfungsleistung bleibt unberührt.
(3) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor oder während der Inanspruchnahme eines gewährten Nachteilsausgleichs wesentliche Änderungen in den diesen Nachteilsausgleich begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 3c Verfahrensfehler
(1) Der Prüfungsausschuss kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf rechtzeitigen Antrag eines Prüflings durch Anordnungen von geeigneten Maßnahmen heilen. Insbesondere kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass Studien- oder Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der Teilnahme an einer Studien- oder Prüfungsleistung von dem beeinträchtigten Prüfling unverzüglich zu rügen:
1. bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gegenüber dem Aufsichtführenden,
2. bei mündlichen Prüfungen gegenüber dem vorsitzenden Prüfer und
3. bei sonstigen Prüfungen gegenüber dem verantwortlichen Prüfer.
Sonstige Verfahrensfehler sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling Kenntnis über den den Verfahrensfehler begründenden Umstand erlangt hat, zu rügen. Die Rügen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind im Prüfungsprotokoll oder in sonstiger geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler sind, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.
(3) Hat der Prüfungsausschuss wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines rechtzeitig gerügten sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mängelbehafteten Prüfung oder, wenn eine Prüfung aus mehreren Einzelprüfungen besteht, nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder der sonstige Verfahrensfehler, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.
(4) Ergänzend zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zuständigkeiten können unaufschiebbare Maßnahmen zur Kompensation von Verfahrensfehlern auch von dem Prüfer, der Prüfungskommission oder einer Aufsicht der betroffenen Prüfung getroffen werden. Unaufschiebbar ist eine Maßnahme dann, wenn eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; dies gilt insbesondere bei plötzlich auftretenden Störungen der betroffenen Prüfung, bei denen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht abgewartet werden kann, da andernfalls der weitere Fortgang der Prüfung gefährdet scheint. Werden unaufschiebbare Maßnahmen getroffen, informiert der Prüfer, die Prüfungskommission oder die Aufsicht der betroffenen Prüfung unverzüglich den zuständigen Prüfungsausschuss über die getroffenen Entscheidungen.
§ 3d Elektronische Leistungen
(1) Bei elektronischen Leistungen zeigen Studierende, dass sie eine Aufgaben- oder Fragestellung ohne oder gegebenenfalls mithilfe festgelegter Hilfsmittel in einer begrenzten Zeit eigenständig in einer von der Universität zur Verfügung gestellten Prüfungsumgebung bearbeiten können.
(2) Digital unterstützte Hausarbeiten und elektronische Aufsichtsarbeiten sind elektronische Prüfungen, wenn die Prüfungsfragen der betroffenen Prüfung an einem Computerbildschirm angezeigt werden und die Antworten sogleich an diesem Computer eingegeben werden. Wird eine betroffene Prüfung nicht ausschließlich, aber teilweise in diesem Sinne abgenommen, gilt Satz 1 für diesen Teil entsprechend.
(3) Elektronische Prüfungen können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden (Multiple-Choice). Die Vorgaben des § 3 Absatz 5 gelten entsprechend.
(4) Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.
§ 3e Mitwirkungsobliegenheit bei digital unterstützten Prüfungen
(1) Als digital unterstützte Prüfungsformate im Sinne dieser Vorschrift gelten digital unterstützte Hausarbeiten, elektronische Aufsichtsarbeiten, digital unterstützte mündliche Prüfungen sowie sämtliche Prüfungsformate, bei denen die Studien- oder Prüfungsleistung unmittelbar an einem Computer erbracht wird oder die Übermittlung von Prüfungsbearbeitungen auf elektronischem Weg erfolgt.
(2) Die Studierenden haben bei digital unterstützten Prüfungsformaten, bei denen die Universität am jeweiligen Aufenthaltsort der Studierenden keine Aufsicht stellt, an der Sicherstellung der Prüfungssicherheit mitzuwirken; insbesondere sind die in der Prüfung vorgesehenen Kontrollen der eigenständigen Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Studierenden haben sich während der gesamten Prüfungsteilnahme, einschließlich des Download- und Upload-Zeitraums, in einem geschützten Raum aufzuhalten. Jegliche Form von Kontakt zu anderen Personen ist im gleichen Zeitraum auszuschließen; Prüfer gelten nicht als andere Personen im Sinne dieser Vorschrift; Gleiches gilt für technisches Hilfspersonal der Universität, soweit dieses für die technische Betreuung der betroffenen Prüfung zuständig ist und die Kontaktaufnahme ausschließlich der Behebung eines technischen Problems dient.
(3) Werden digital unterstützte Prüfungsformate nicht mit von der Universität gestellten Mitteln durchgeführt, sind die Studierenden selbst für die Funktionsfähigkeit der von ihnen eingesetzten technischen Ausstattung verantwortlich; sie haben sich rechtzeitig vor Prüfungsbeginn von der Tauglichkeit der von ihnen eingesetzten Technik eigenverantwortlich zu überzeugen. § 32b LHG bleibt unberührt. Sofern die Ursache für eine technische Störung nicht eindeutig festgestellt werden kann, kann den Studierenden, die sich auf eine solche technische Störung berufen, für weitere Prüfungsversuche sowie für andere Prüfungen aufgegeben werden, dass sie die Prüfung nur noch vor Ort und mit Ausstattung der Universität ablegen können.
(4) Es stellt eine Obliegenheit der Studierenden dar, die von der Universität bei Prüfungen unter Videoaufsicht im Sinne des § 32a LHG zu schaffende Möglichkeit, die Rahmenbedingungen dieser Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung vor der Prüfung zu erproben, rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.
(5) Finden elektronische Prüfungen unter Aufsicht der Universität in Präsenz vor Ort statt, entscheidet der Prüfer, ob von den Studierenden eigene Endgeräte für die Bearbeitung der Prüfung eingesetzt werden dürfen oder von der Universität gestellte Endgeräte zu nutzen sind. Soweit bei Prüfungen im Sinne von Satz 1 zulässig eigene Endgeräte eingesetzt werden und dies zur Vermeidung von Täuschungen und Täuschungsversuchen erforderlich ist, haben die Studierenden auf ihren Endgeräten, die zur Bearbeitung der Prüfung genutzt werden, einen von der Universität vorgegebenen Browser zu installieren, rechtzeitig vor der Prüfung zu starten und während der gesamten Bearbeitungszeit der Prüfung zu nutzen. Bei von der Universität gestellten Endgeräten wird der vorgegebene Browser von der Universität installiert; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend. Beenden Studierende den vorgegebenen Browser während der Bearbeitungszeit, gilt dies als Beendigung der Prüfung ohne Abgabe einer Bearbeitung. Studierende können bei den in Satz 1 genannten elektronischen Prüfungen, bei denen eigene Endgeräte einzusetzen sind, bei Vorliegen eines Härtefalls, insbesondere bei einem kurzfristig eingetretenen Defekt des eigenen Endgeräts, ein von der Universität bereitgestelltes geeignetes Endgerät zur Bearbeitung der Prüfung nutzen. Studierende, die ein Endgerät der Universität nutzen, haben sich hierfür rechtzeitig vor der Prüfung an die Prüfungskoordination der Universität zu wenden.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat wählt den aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss sowie aus dessen Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Professoren und Juniorprofessoren der Abteilung Volkswirtschaftslehre sein. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen Professoren sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er trifft die sich auf die Abwicklung der Prüfungen beziehenden Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungsordnung nicht andere Stellen zuständig sind. Er berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem Vorsitzenden übertragen.
(8) Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektorat zur Entscheidung vorzulegen.
§ 5 Studienbüro
(1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Bachelorprüfung ist das Studienbüro zuständig.
(2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere die Festsetzung und Bekanntmachung der Meldefristen, die Festsetzung und Bekanntgabe der Prüfungstermine, die Entgegennahme der Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungsakten, die Überwachung der in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen; die technische Abwicklung der Prüfungen und die Einteilung der Aufsichten bei schriftlichen Prüfungen; die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Bachelorurkunden nebst Anlagen, von Prüfungszeugnissen und von Bescheinigungen über erbrachte Prüfungen.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer.
(2) Prüfer können sein:
(3) Jeder Prüfer kann einen oder mehrere Korrekturassistenten einsetzen; er stellt dabei die fachlich kompetente Bewertung und Benotung sicher.
(4) Mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer führt das Prüfungsprotokoll. In dem Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung festzuhalten. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung abgelegt hat oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.
(5) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im In- und Ausland sowie an Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
(2) Bei der Anrechnung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und Doppelabschlussprogrammen (Kooperationsvereinbarungen) ergänzend zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn
a) zum Zeitpunkt der Anrechnungen die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
b) die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
c) die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.
Für eine Anrechnung hat der Bewerber insbesondere nachzuweisen, dass die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen in Art und Umfang den zu ersetzenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Bei der Entscheidung ist auch die Form der Vermittlung der Kompetenzen zu berücksichtigen. Die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studienganges ersetzen, im Rahmen dessen die Anerkennung erfolgen soll. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakademien im Inland erworben wurden, bleiben unberührt.
(4) Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Es obliegt dem Studierenden, alle erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende Leistung dem Prüfungsausschuss bereitzustellen.
(5) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allgemeine Umrechnungsregelungen festlegen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar und ist eine Umrechnung nicht möglich oder liegen keine Noten vor, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote findet in diesem Fall nicht statt. Die Anerkennung wird im Zeugnis sowie im Transcript of Records (Notenauszug) gekennzeichnet.
(6) Nimmt der Studierende im Rahmen seines Studiums an der Universität Mannheim an einer Prüfung teil, obwohl er die durch diese Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen bereits in anrechenbarer Weise anderweitig erworben hat, erklärt er damit zugleich den Verzicht auf eine Anrechnung der bereits anderweitig erbrachten Leistung.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin, zu dem er angemeldet ist, ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Zulassung zu der Prüfung ohne triftige Gründe an der Prüfung nicht mitwirkt oder nach Beginn von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage des Attestes eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Ein ärztliches Attest hat die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen Befundtatsachen zu enthalten. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungsleistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungsleistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Versucht der Kandidat, die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen durch unrichtige Angaben zu erwirken, so wird die durch die Anerkennung zu ersetzende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei Pflichtveranstaltungen muss die zu ersetzende Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin in Mannheim erbracht werden. Bei Wahlveranstaltungen wird der Täuschungsversuch im Prüfungszeugnis vermerkt.
(5) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Bewertung von Prüfungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Bei der Bewertung von Prüfungen werden folgende Noten verwendet:
(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigung und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Bewertungen von Prüfungen anderer Fakultäten können von diesem Schema abweichen.
(3) ECTS-Punkte werden vergeben, wenn eine Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Für die Studienleistung „Wissenschaftliches Arbeiten“ werden 2 ECTS-Punkte vergeben; sie wird mit „bestanden“/“nicht bestanden“ bewertet; eine Benotung erfolgt nicht. Für die optionale Studienleistung „Praktikum“ werden 6 ECTS-Punkte vergeben, sofern die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind; es wird in diesem Fall mit „bestanden“ verbucht; eine Benotung erfolgt nicht.
(4) Im Zeugnis für die Bachelorprüfung werden die Noten gemäß Abs. (1) und (2) sowohl im Wortlaut als auch numerisch ausgewiesen. Haben sich von Abs. (1) abweichende Noten ergeben, so lauten die auszuweisenden Noten wie folgt:
(5) (entfallen)
(6) Vor Vorliegen der Gesamtnote wird Studierenden auf dem Transcript of Records (Notenauszug) eine vorläufige Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Regelungen über die Berechnung und Ausweisung der Gesamtnote finden sinngemäße Anwendung auf die vorläufige Durchschnittsnote.
§ 10 Meldung und Zulassung zu den einzelnen Prüfungen
(1) 1Sämtliche Prüfungen sind von den Studierenden anzumelden. 2Die erste Anmeldung zu einer Prüfung hat immer eigenverantwortlich durch den Studierenden zu erfolgen; dabei hat er die Wahl unter den über das Studierendenportal jeweils angebotenen Terminen. 3Bestehen Studierende den ersten Prüfungsversuch oder den ersten Wiederholungsversuch nicht oder gilt der erste Prüfungsversuch oder ein erster Wiederholungsversuch als nicht unternommen, werden sie nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zum nächsten Prüfungstermin pflichtangemeldet oder haben sich für diesen erneut eigenverantwortlich anzumelden. 4Gilt ein zweiter Wiederholungsversuch als nicht unternommen, gilt Satz 3 entsprechend. 5Eine semesterübergreifende Pflichtanmeldung findet nicht statt.
(1a) Für die Anmeldungen zu der Prüfung im Modul Bachelorarbeit gelten ausschließlich die Regelungen des § 14 Absatz 3.
(1b) 1Die eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung ist von den Studierenden über das Studierendenportal im Studienbüro innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist (Anmeldefrist) vorzunehmen, es sei denn, die Prüfungsteilnahme liegt vor Beginn der Anmeldefrist (Absatz 1d) oder es ist in der Prüfungsordnung eine Prüfungsanmeldung bei dem Prüfer vorgesehen. 2Die Verlängerung der Anmeldefrist ist durch die Studienbüros möglich (Nachmeldung).
(1c) 1Die Anmeldung kann nach Ende der Anmeldefrist ausschließlich innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist über das Studierendenportal zurückgenommen werden (Abmeldung). 2Nach Ende der Abmeldefrist ist die Anmeldung zu dem Prüfungsversuch verbindlich. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungen, zu denen eine Pflichtanmeldung erfolgt ist. 4Besteht eine Prüfung aus mehreren Studien- und/
(1d) 1Hat eine Prüfungsanmeldung über das Studienportal im Studienbüro zu erfolgen, liegt die Prüfungsteilnahme jedoch zeitlich vor dem Beginn der Anmeldefrist und ist den Studierenden aus diesem Grund eine vorherige eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung im Studienbüro über das Studierendenportal nicht möglich, erfolgt die verbindliche Prüfungsanmeldung durch die Studierenden bereits durch die Entgegennahme der vom Prüfer zugeteilten Aufgabe der Leistung (Prüfungsteilnahme). 2In diesen Fällen erfolgt die Zulassung der Studierenden zu der betroffenen Prüfung durch den Prüfer mit der Ausgabe der Aufgabe; es obliegt den Studierenden, dem Prüfer zuvor die für die Zulassung erforderlichen Informationen bereitzustellen. 3Studierende haben ihre Prüfungsanmeldung im Rahmen der Anmeldefrist über das Studierendenportal im Studienbüro zu vermerken. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, falls eine Prüfungsanmeldung bei dem Prüfer vorgesehen ist.
(2) Bei der Meldung zu Prüfungen des Spezialisierungsbereichs muss der Nachweis der Beratung nach § 13 vorliegen, sofern die dort genannten beratungsfreien Pauschalen überschritten werden.
(3) Voraussetzung für die Meldung zur letzten Prüfung des Bachelorstudiums ist mindestens ein Seminarschein, der nicht dem interdisziplinären Wahlbereich gemäß der Spezifischen Anlage 1 zuzuordnen ist.
(4) 1Zu einer Prüfung wird der Studierende nur zugelassen, falls er
1. im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre eingeschrieben ist,
2. den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang nicht verloren hat,
3. die für die betroffene Prüfung bereits in der Prüfungsordnung vorgesehenen ergänzenden sowie die im Modulkatalog aufgenommenen weiteren festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Vorleistungen, erfüllt hat.
2Es obliegt den Studierenden, dem Studienbüro oder dem Prüfer die für die Zulassung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 11 Umfang und Struktur der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung erstreckt sich auf
(2) Die zu besuchenden Pflichtveranstaltungen sowie die Regelungen bezüglich der zu besuchenden Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen ergeben sich aus den spezifischen Anlagen. Die Regelungen bezüglich des optionalen Praktikums ergeben sich aus der Spezifischen Anlage 2 sowie aus dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Kandidaten können bis zum Ende des Semesters, in dem sie die Bachelorprüfung bestanden haben, spätestens jedoch bis zum Ende des siebten Fachsemesters, mit Genehmigung des jeweiligen Prüfers im Umfang von maximal zwei Kursen weitere als für den Abschluss des Studiums erforderliche Prüfungen ablegen (Zusatzmodule). Die Genehmigung durch den Prüfer soll erfolgen, wenn hierdurch die Teilnahme von Studierenden, die die jeweilige Veranstaltung als für das Bestehen der Bachelorprüfung relevante Prüfungsleistung in ihren Spezialisierungsbereich einbringen, nicht beeinträchtigt wird. Die Zusatzmodule können ausschließlich aus dem Angebot der Abteilung Volkswirtschaftslehre für den Spezialisierungsbereich des Bachelorstudiengangs gewählt werden. Die Meldung muss innerhalb der vom Studienbüro bekanntgegebenen Fristen für die Anmeldung zu den Klausuren, spätestens jedoch mit der Meldung zur letzten für das Bestehen der Bachelorprüfung relevanten Prüfungsleistung erfolgt sein. Auf Antrag des Kandidaten werden die Zusatzmodule – als solche gekennzeichnet – mit Noten in das Transcript of Records aufgenommen, sofern beim Studienbüro die Aufnahme vor deren Ausfertigung beantragt wurde. Bei der Festsetzung der Gesamtnote gemäß § 16 wird das Ergebnis der Zusatzmodule nicht berücksichtigt.
(3) Die Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen umfassen inhaltlich unterschiedliche Vorlesungen mit ggf. zugehörigen Übungen sowie Seminare nach Wahl des Kandidaten. Die minimal erforderliche sowie maximal zulässige Anzahl der Lehrveranstaltungen ergibt sich aus den Spezifischen Anlagen 1 und 2. Die inhaltliche Gleichheit der Lehrveranstaltungen wird im Zweifel durch den Prüfungsausschuss festgestellt.
(4) Die Dauer der Klausuren zu den von der Abteilung Volkswirtschaftslehre angebotenen Veranstaltungen beträgt mindestens 30 und maximal 60 Minuten pro Vorlesungsstunde, mindestens jedoch insgesamt 90 Minuten. Näheres regeln die spezifischen Anlagen. Zu jeder Veranstaltung werden in der Regel zwei Klausuren angeboten, wobei die erste Klausurarbeit am Anfang der auf die Vorlesungen folgenden vorlesungsfreien Zeit und die zweite Klausurarbeit vor Beginn der Vorlesungen des darauf folgenden Semesters stattfindet. Zwischen der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten und dem Termin der zweiten Klausurarbeit müssen mindestens drei Wochen liegen.
(5) Die Dauer der Klausuren zu Pflichtveranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, ergibt sich aus den spezifischen Anlagen. Die Dauer der Klausuren zu Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, sowie die Wiederholungsmodalitäten zu allen von anderen Fakultäten oder Abteilungen angebotenen Klausuren richten sich nach der Spezifischen Anlage 2. Soweit diese keine eigene Regelung trifft, gelten die Regelungen der anbietenden Fakultät bzw. Abteilung.
§ 12 Wiederholung der Prüfungen
(1) 1Jede Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss wiederholt werden, solange den Studierenden Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. 2Ist eine eigenverantwortliche Prüfungsanmeldung für die Prüfungsform Klausur zum Ersttermin erfolgt und wird der Prüfungsversuch nicht bestanden und steht den betroffenen Studierenden noch ein weiterer Prüfungsversuch für diese Prüfung zur Verfügung oder gilt der Prüfungsversuch im Ersttermin als nicht unternommen, erfolgt eine Pflichtanmeldung zum Zweittermin desselben Semesters. 3Wird ein Prüfungsversuch für die Prüfungsform Klausur im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unternommen, haben sich Studierende zu einem Prüfungstermin eines folgenden Semesters eigenverantwortlich erneut anzumelden. 4Handelt es sich bei einer Prüfung um eine Teilprüfung gem. § 3 Abs. (2) Satz 2 mit einem Gewicht von maximal 50% an der Gesamtnote der Prüfung, so entscheidet der Prüfer, ob die Teilprüfung zu wiederholen oder ob deren Ergebnis mit den Ergebnissen der übrigen Teilleistungen zu verrechnen ist.
(2) Eine zweite Wiederholung ist für vier Prüfungen des Grundlagenbereichs zulässig, § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Ist eine Prüfung des Spezialisierungsbereichs auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehrveranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehrveranstaltung(en) ablegen; für das Studium interdisziplinärer Veranstaltungen gemäß der Spezifischen Anlage 2 gelten die ggf. dort beim jeweiligen Fach genannten Regelungen. Abweichend von der vorstehenden Regelung richtet sich die Wiederholung der Bachelorarbeit nach § 14 Absatz (10).
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei Seminaren und bei der Studienleistung Praktikum keine verpflichtende Wiederholung vorgesehen. Bei Nichtbestehen eines Seminars ist der erneute Besuch eines thematisch identischen Seminars jedoch nicht ausgeschlossen.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten beim Studienbüro kann bei maximal drei Prüfungen des Spezialisierungsbereichs von der Wiederholungspflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, falls die dieser Prüfung zugehörige Lehrveranstaltung nicht aufgrund entsprechender Regelungen in der Spezifischen Anlage 2 verpflichtend ist.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
§ 13 Verpflichtende Studienberatung
(1) Spätestens bei der Meldung einer Prüfung oder der Anerkennung einer nicht meldepflichtigen Prüfung (bspw. aus dem Auslandsstudium) oder des optionalen Praktikums für den Spezialisierungsbereich ist eine Beratung über die beabsichtigte Veranstaltungskombination im Spezialisierungsbereich nachzuweisen. Diese Beratungspflicht entfällt
– für die Veranstaltungen Internationale Ökonomik, Einführung in die Logik sowie Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik,
– für Veranstaltungen des Beifachs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von maximal 12 ECTS-Punkten,
– für Studierende mit Beifach Mathematik für die Veranstaltung Recht im Rahmen des Beifachs Jura,
– für Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen im Umfang von maximal 4 ECTS-Punkten,
in Summe jedoch für Veranstaltungen im Umfang von nicht mehr als 18 ECTS-Punkten. Die Spezifische Anlage 2 kann eine zusätzliche verpflichtende Beratung vorsehen.
(2) Die Studierenden haben bei der Beratung die freie Wahl zwischen mindestens drei benannten Professoren, Juniorprofessuren oder promovierten bzw. habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern.
(3) Der Berater, im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss, ist zuständig für die Genehmigung der Veranstaltungskombination im Spezialisierungsbereich. Über jede erfolgte Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Studienbüro vorzulegen ist.
§ 14 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit kann in folgenden Fächern geschrieben werden:
Die Bachelorarbeit kann mit Zustimmung eines zuständigen Fachvertreters auch in den Fächern Mathematik, Philosophie und Wirtschaftsinformatik geschrieben werden. Dies setzt die Absolvierung des entsprechenden Beifachs gem. der Spezifischen Anlage 2 sowie entsprechende Betreuungskapazitäten im jeweiligen Fach voraus.
(2) Der Beginn der Bachelorarbeit ist frühestens nach Bestehen einer Seminarleistung zulässig.
(3) Studierende haben die Bachelorarbeit zu einem jeden Prüfungsversuch unabhängig der sonstigen Anmeldefristen der Studienbüros in der dafür vorgesehenen Form beim Prüfer eigenverantwortlich anzumelden; dies gilt auch, falls ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Es obliegt den Studierenden, dem Prüfer die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Vor der Ausgabe des Themas kontrolliert der Prüfer, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Mit Ausgabe des Themas ist die Anmeldung verbindlich und der oder die Studierende zur Bachelorarbeit zugelassen. Der Prüfer teilt dem Studienbüro das Datum der Themenausgabe mit. Der Kandidat kann ein Thema vorschlagen, wodurch jedoch kein Rechtsanspruch auf die Bearbeitung des vorgeschlagenen Themas begründet wird. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeit obliegt nur Professoren und Juniorprofessoren bzw. Hochschul- und Privatdozenten sowie akademischen Räten. Zum Prüfer wird der das Thema der Bachelorarbeit Ausgebende bestellt. Die Bachelorarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit bei dem zuständigen Prüfer zurückgegeben werden (Rückgabe). Der Prüfer teilt dem Studienbüro das Datum der Rückgabe mit. Bei rechtzeitiger Rückgabe gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen; andernfalls verbleiben die Studierenden in dem Prüfungsversuch. Im Wiederholungsversuch ist ein neues Thema zu vereinbaren. Im Wiederholungsversuch ist eine Rückgabe nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit im ersten Prüfungsversuch kein Gebrauch gemacht wurde.
(4) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt ungeachtet der in Abs. (5) getroffenen Regelung 10 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Die abgeschlossene Bachelorarbeit ist beim Betreuer fristgerecht in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Abgabefrist kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen. Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass eine zusätzliche Ausfertigung in elektronischer Form abzuliefern ist.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten einen Aufschub für die Abgabe der Bachelorarbeit gewähren, und zwar höchstens um vier Wochen. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens acht Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt werden und bedarf der Zustimmung des Betreuers der Bachelorarbeit.
(6) Der Bachelorarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie die Erklärung gemäß § 14a beizufügen.
(7) Die Bachelorarbeit ist von dem Prüfer, der das Thema der Arbeit vergibt, gemäß der in § 9 enthaltenen Bewertungsskala zu bewerten. Bei einer mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten Leistung muss ein weiterer Prüfer hinzugezogen werden, der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen wird als Note der Bachelorarbeit jene Note gem. § 9 Abs. (2) festgestellt, die dem arithmetischen Mittel beider Einzelbewertungen am nächsten kommt; im Zweifel ist die bessere der beiden Noten zu vergeben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Bachelorarbeit wird ohne Erfordernis eines Zweitgutachtens mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(8) Spätestens zwei Monate nach Abgabe der Bachelorarbeit soll dem Kandidaten mitgeteilt werden, mit welcher Note sie bewertet wurde.
(9) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Der Kandidat erhält für die bestandene Bachelorarbeit 12 ECTS-Punkte gutgeschrieben.
(10) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit wird ein neues Thema ausgegeben. Eine bestandene Bachelorarbeit kann nicht wiederholt werden.
(11) Der Prüfer kann die Betreuung der Bachelorarbeit vom Besuch eines begleitenden Bachelorseminars abhängig machen.
§ 14a Schriftliche Erklärung
(1) In die Bachelorarbeit hat der Studierende folgende schriftliche Erklärung aufzunehmen:
„Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann.“
(2) Der Prüfer kann verlangen, dass die Erklärung gemäß Absatz 1 auch für eine Seminararbeit oder eine Hausarbeit abzugeben ist.
(3) Der Studierende ist schriftlich darüber zu informieren, dass von einer Korrektur abgesehen werden kann, wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird.
§ 15 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung
Die gesamte Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Prüfungen des Grundlagenbereichs oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist. Eine Prüfung des Grundlagenbereichs oder die Bachelorarbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn sie im letzten zur Verfügung stehenden Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde; darüber erhält der Studierende einen Bescheid.
§ 16 Ergebnis der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen sowie die Bachelorarbeit gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage bestanden und damit die erforderlichen ECTS-Punkte erworben sind.
(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage unter Einbeziehung einer Dezimalstelle hinter dem Komma. Alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Beträgt die Gesamtnote 1,2 oder besser, wird dem Studierenden das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ verliehen.
§ 17 Bachelorurkunde und Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird dem Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist dieser Tag datumsmäßig nicht bestimmbar, gilt der letzte Vorlesungstag des betreffenden Semesters als Abschlussdatum. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird und welche die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung bzw. das Gesamturteil nach § 16 Abs. 3 enthält. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Dekan der Fakultät, dem Prodekan der Fakultät oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(3) Jedem Zeugnis wird ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement gemäß dem European Diploma Supplement Model beigefügt. Bestandteil des Diploma Supplements ist ein „Transcript of Records“, in dem alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten aufgeführt sind.
(3a) Bestandteil des Diploma Supplements ist eine ECTS-Einstufungstabelle (Grade Distribution Table) nach Maßgabe des ECTS-Leitfadens. Die ECTS-Einstufungstabelle enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre erzielten Gesamtnoten. Die Erstellung der ECTS-Einstufungstabelle erfolgt jeweils im Juni. Als Berechnungsgrundlage werden die Gesamtnoten aller Absolventen herangezogen, die in den drei vorangegangenen Prüfungsjahren ihr Studium abgeschlossen haben.
(4) Mit der Aushändigung der Bachelorurkunde erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.) zu führen.
(5) Hat der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulations-Bescheinigung oder Nachweis des Studienfachwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungen und deren Noten sowie eine Angabe über die noch fehlenden Prüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.
§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, ggf. auch die Bachelorurkunde, ist bzw. sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erstellen.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe der Benotung beim Lehrstuhl bzw. Studienbüro zu stellen. Lehrstuhl bzw. Studienbüro bestimmen Ort und Zeit.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 31. August 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 16.02.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.11.2005 (Bek. des Rektorats Nr.20/2005 S.22) außer Kraft, der Diplom-Studiengang wird aufgehoben.
(3) Für bereits eingeschriebene Studierende des Diplom-Studiengangs Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim finden Prüfungen für das Vordiplom letztmals im Sommertermin 2008, für das Diplom letztmals im Sommertermin 2012 statt.
Den formalen Satzungstext zu den Beifächern finden Sie in der Spezifischen Anlage 2. Nachfolgend finden Sie diese Regelungen erweitert um ergänzende Kommentare, Studienhinweise etc.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß der Spezifischen Anlage 1 im Spezialisierungsbereich – sofern Sie nicht das Beifach Mathematik studieren – entweder die Veranstaltung „Internationale Ökonomik“ oder eine oder ggf. mehrere betriebswirtschaftliche Veranstaltung(en) im Umfang von mindestens 6 ECTS-Punkten belegen müssen. Für den Mindestumfang ist in der Regel keine gesonderte Genehmigung erforderlich (siehe unten). Sofern Sie an dieser Stelle BWL wählen, handelt es sich formal um das Beifach BWL (das als solches aber nicht im Zeugnis ausgewiesen wird, siehe diese allgemeinen Hinweise).
Studierende können im Bereich Betriebswirtschaftslehre eine oder mehrere der betriebswirtschaftlichen Grundlagenveranstaltungen Finanzwirtschaft, Marketing, Internes Rechnungswesen, Grundlagen des externen Rechnungswesens, Produktion und Management (jeweils 6 ECTS-Punkte) belegen. Hier finden Sie Empfehlungen zur Belegung der BWL-Grundlagenveranstaltungen.
Außerdem können im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die für Studierende des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen aus dem Wahlbereich des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre sowie im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die aus dem Angebot der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre für Studierende des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen für internationale Gaststudierende in das Beifach Betriebswirtschaftslehre eingebracht werden.
Im Herbstsemester 2024 stehen in diesem Bereich die folgenden Veranstaltungen zur Verfügung:
ACC 351 International Accounting (Anmeldung bis 29. August)
FIN 355 Behavioral Finance (Anmeldung bis 29. August)
FIN 366 Household Finance (Anmeldung bis 29. August)
MAN / FIN 363 Introduction to Research Methods (Anmeldung bis 29. August)
MAN / FIN 364 Environmental Finance (Anmeldung bis 29. August)
MAN 350 Sustainable Strategies for Business and Society: Navigating the Triple Bottom Line (Anmeldung bis 29. August)
MAN 352 Human Resources Management (direkte Zulassung)
MAN 358 Strategy and Sustainability (Anmeldung bis 29. August)
MKT 351 Marketing Management Decisions (Anmeldung bis 29. August)
MKT 353 Brand and Product Management (Anmeldung bis 29. August)
MKT 354 Marketing Strategy (Anmeldung bis 29. August)
Die für Studierende des Bachelorstudiengangs VWL im Frühjahrssemester 2024 angebotenen Veranstaltungen waren:
ACC 451 Financial Accounting II: IFRS
TAX 450 Taxation of Multinational Firms
FIN 452 Corporate Governance
FIN 453 Alternative Investments from an Institutional Investor’s Perspective
FIN 454 Sustainable Investing
FIN 455 Financial Markets and Human Capital
FIN 456 A CEO Perspective on ESG
MAN 451 Einführung in das Nonprofit Management
MAN 458 Crowdfunding for Ecological Entrepreneurship
MKT 450 Marketing Communications
OPM 450 Decision-Making Tools for Managing Operations
OPM 452 Processes and Strategies of Negotiation
Nähere Informationen zu den Veranstaltungen sowie zu den Anmeldemodalitäten erhalten Sie über das Modulhandbuch zum B.Sc. BWL unten auf dieser Seite, über das Modulhandbuch für Nebenfachstudierende sowie hier und im Portal2.
Die Veranstaltungen werden Ihnen im Studienplaner sowie in Ihrem Vorlesungsverzeichnis angezeigt. Für Studierende der VWL stehen in jeder teilnahmebeschränkten Veranstaltung zunächst 15 Plätze zur Verfügung, die über ein Anmelde- und ggf. Losverfahren vergeben werden.
Bei Fragen zur oder Problemen mit der Anmeldung oder Platzvergabe wenden Sie sich bitte an Frau Holschneider, holschneider-at-bwl.uni-mannheim.de.
Das Beifach Betriebswirtschaftslehre kann (inklusive der ganz zu Anfang genannten Option) einen Umfang von 3 (jedoch mindestens 6, wenn nicht „Internationale Ökonomik“ oder Beifach Mathematik gewählt ist, siehe oben) bis maximal 48 ECTS-Punkten haben.
Sobald der Umfang von 12 ECTS-Punkten für betriebswirtschaftliche Veranstaltungen oder die beratungsfreie Pauschale gem. § 13 der Prüfungsordnung insgesamt überschritten wird, muss für die Meldung zu Prüfungen im Rahmen dieses Beifachs die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung abgeschlossen und das Formular im Studienbüro abgegeben sein.
Sind Prüfungen im Rahmen des Beifachs Betriebswirtschaftslehre auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wählen die Kandidat*innen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch aus dem Beifach Betriebswirtschaftslehre).
Fächerangebot:
Die Studierenden können
nach freier Wahl besuchen. Die Zumessung der Kreditpunkte für Veranstaltungen des AT/
Verpflichtende Studienberatung:
Studierende müssen die von ihnen ausgewählte(n) Veranstaltung(en) im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren.
Zusätzlich ist ein Gespräch mit der Fachstudienberatung Jura über die gewählte(n) Veranstaltung(en) obligatorisch. Diese letztgenannte Verpflichtung entfällt nur dann, wenn allein die Veranstaltung/
Prüfungsregelung:
In den Veranstaltungen Öffentliches Wirtschaftsrecht, Bürgerliches Recht sowie Recht werden die VWL-Studierenden jeweils durch die reguläre Klausur geprüft. Die Studierenden melden sich über das Studienbüro zu dieser Prüfung an. In der Veranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht erfolgt die Leistungsbewertung in Punktzahlen, die im Studienbüro anhand der auch für die Fächer Politik- und Sozialwissenschaften verwendeten Tabelle in Notenwerte umgerechnet werden (siehe Spezifische Anlage 2). In den Veranstaltungen Bürgerliches Recht sowie Recht erfolgt die Leistungsbewertung anhand der üblichen Notenskala.
In den Veranstaltungen des Allgemeinen und Besonderen Teils erfolgt der Leistungsnachweis durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer für jede einzelne Veranstaltung. Die Studierenden vereinbaren den Prüfungstermin verbindlich direkt mit dem jeweils zuständigen Lehrstuhl. Dieser teilt nach Abschluss der Prüfung den Termin, ggf. das Nicht-Erscheinen von Kandidat*innen sowie das Prüfungsergebnis dem Studienbüro mit; Leistungsnachweise in Form von separaten Scheinen werden nicht ausgestellt. Die Leistungsbewertung erfolgt anhand der üblichen Notenskala.
Das Beifach Mathematik besteht aus den Veranstaltungen:
1. Analysis I (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
2. Lineare Algebra I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
3. Analysis II (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
4. Lineare Algebra II/
5. Stochastik I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
6. Stochastik II für VWL-Studierende (2V + 1Ü, 4 ECTS-Punkte, Klausurdauer 60 Min.)
7. ggf. Numerik (4V + 2Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.) und/
(Anzahl der Semesterwochenstunden, V = Vorlesung, Ü = Übung)
Alle Veranstaltungen werden vom Institut für Mathematik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik angeboten. Die empfohlene Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fachsemestern ist dem unten verlinkten Veranstaltungsplan zu entnehmen.
Vor dem ersten Semester (nullte Woche) könnten ggf. die mathematischen Einführungsveranstaltungen der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik von Interesse sein (siehe Fachschaft M&I, Link Erstsemesterveranstaltungen).
Die Veranstaltungen unter den Ziffern 1., 2., 5. und 6. ersetzen Analysis und Lineare Algebra A, Finanzmathematik, Statistik I, Statistik II und Recht entsprechend der Spezifischen Anlage 1. Die Veranstaltungen unter Ziffer 3. und 4. werden komplett auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs angerechnet, in Summe also 14 ECTS-Punkte. Eine oder mehrere freiwillig gewählte Veranstaltung/
Entsprechend den Regelungen der anbietenden Fakultät kann im Beifach Mathematik alternativ zu den schriftlichen Prüfungen jeweils eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer erbracht werden.
Das erfolgreiche Studium der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 sowie mindestens einer Wahlveranstaltung gemäß Ziffer 7 ist Voraussetzung für eine Bachelorarbeit im Fach Mathematik (12 ECTS-Punkte).
Die Wahl des Beifachs Mathematik wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einer Veranstaltung dieses Beifachs dokumentiert. Das Beifach kann nur komplett im Mindestumfang der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 studiert werden. Die unter Ziffer 7 genannten Veranstaltungen können ergänzend gewählt werden.
Ist eine der Prüfungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II/
Übergangsbestimmungen:
Für Studierende, die am 11. Juni 2019 das Beifach Mathematik bereits studieren und die sechs Pflichtveranstaltungen noch nicht vollständig bestanden haben, gilt:
Für Studierende, die am 11. Juni 2019 die Prüfung zur Einführung in die Statistik bestanden haben, werden die sechs Pflichtveranstaltungen mit 17 ECTS-Punkten als interdisziplinäre Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs berücksichtigt.
Das Studium des Beifachs Mathematik erfordert keine gesonderte Bewerbung. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die mathematischen Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern Sie sich für das Beifach Mathematik entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.
Das Beifach kann nur komplett studiert werden und es kann bei einer angestrebten Studiendauer von insgesamt sechs oder sieben Fachsemestern nur im ersten Fachsemester begonnen werden. Es kann nicht mehr begonnen werden, sobald eine der zu ersetzenden Prüfungen aus dem Studienplan ohne Beifach Mathematik verbindlich angemeldet ist.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen sind die im volkswirtschaftlichen Spezialisierungsbereich angebotenen Module Analysis B und Analysis C nicht mit dem Beifach Mathematik kombinierbar.
Es wird folgender Veranstaltungsplan empfohlen:
Veranstaltungsplan für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre mit Beifach Mathematik
Lesen Sie hier den Erfahrungsbericht eines Studierenden zum Beifach Mathematik.
weitere Erfahrungsberichte auf der Webseite der Fachschaft VWL
Sehen Sie hier den 3-sat-Beitrag „Die Magie der Mathematik“.
Sehen Sie hier eine Scobel-Diskussionsrunde zur Mathematik.
Das Beifach Mathematik besteht aus den Veranstaltungen
1. Analysis I (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
2. Lineare Algebra I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
3. Analysis II (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
4. Lineare Algebra II/
5. Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
6. Einführung in die Statistik (4V + 2Ü, 8 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
7. ggf. Numerik (4V + 2Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.) und/
(Anzahl der Semesterwochenstunden, V = Vorlesung, GÜ = große Übung in einer Gruppe, Ü = Übung in kleinen Gruppen)
Alle Veranstaltungen werden vom Institut für Mathematik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik angeboten. Die empfohlene Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fachsemestern ist dem unten verlinkten Veranstaltungsplan zu entnehmen.
Vor dem ersten Semester (nullte Woche) könnten ggf. die mathematischen Einführungsveranstaltungen der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik von Interesse sein (siehe Fachschaft M&I, Link Erstsemesterveranstaltungen).
Die Veranstaltungen 1., 2., 5. und 6. ersetzen Analysis und Lineare Algebra A, Finanzmathematik, Statistik I, Statistik II und Recht entsprechend der Spezifischen Anlage 1. Aufgrund der unterschiedlichen ECTS-Punkte (in Summe 36 gegenüber 33) werden 3 ECTS-Punkte auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs angerechnet. Die Veranstaltungen 3. und 4. werden komplett auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs angerechnet, in Summe der sechs Veranstaltungen also 17 ECTS-Punkte. Eine oder mehrere freiwillig gewählte Veranstaltung/
Entsprechend den Regelungen der anbietenden Fakultät kann im Beifach Mathematik alternativ zu den schriftlichen Prüfungen jeweils eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer erbracht werden.
Das erfolgreiche Studium der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 sowie mindestens einer Wahlveranstaltung gemäß Ziffer 7 ist Voraussetzung für eine Bachelorarbeit im Fach Mathematik (12 ECTS-Punkte).
Die Wahl des Beifachs Mathematik wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einer Veranstaltung dieses Beifachs dokumentiert. Das Beifach kann nur komplett im Mindestumfang der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 studiert werden. Die unter Ziffer 7 genannten Veranstaltungen können ergänzend gewählt werden.
Ist eine der Prüfungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II/
Das Studium des Beifachs Mathematik erfordert keine gesonderte Bewerbung. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die mathematischen Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern Sie sich für das Beifach Mathematik entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.
Das Beifach kann nur komplett studiert werden und es kann bei einer angestrebten Studiendauer von insgesamt sechs oder sieben Fachsemestern nur im ersten Fachsemester begonnen werden. Es kann nicht mehr begonnen werden, sobald eine der zu ersetzenden Prüfungen aus dem Studienplan ohne Beifach Mathematik verbindlich angemeldet ist.
Es wird folgender Veranstaltungsplan empfohlen:
Veranstaltungsplan für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre mit Beifach Mathematik
Lesen Sie hier den Erfahrungsbericht eines Studierenden zum Beifach Mathematik.
weitere Erfahrungsberichte auf der Webseite der Fachschaft VWL
Das Beifach Philosophie kann in drei verschiedenen Varianten studiert werden. Die Wahl des Beifachs Philosophie wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einem Basismodul dieses Faches dokumentiert (Klausuren zum Beifach Philosophie können nur zum Ersttermin angemeldet werden). Sofern Sie sich für die Varianten 2 oder 3 entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.
Variante 1:
Das Beifach Philosophie besteht in Variante 1
Ist die Prüfung zur gewählten Veranstaltung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist das Studium des Beifachs Philosophie nur noch in den Varianten 2 und 3 möglich.
Variante 2:
Das Beifach Philosophie hat in Variante 2 einen Umfang zwischen 13 und 16 ECTS-Punkten. Es besteht aus drei Basismodulen (Studierende wählen drei aus den sechs nachfolgend genannten Optionen):
(Hinweise: Bei einer geplanten Wahl der Übung „Formale Logik“ wird der vorherige Besuch der Übung „Philosophisches Denken & Argumentieren“ empfohlen. Für das Studium des Beifachs in Variante 3 wird die Wahl der Übung „Allgemeine Ethik“ im Rahmen der Variante 2 empfohlen.)
Ist bei vier der aufgeführten Wahlmöglichkeiten die jeweilige Prüfung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können die Kandidat*innen das Beifach Philosophie in den Varianten 2 und 3 nicht in seinen Studienabschluss einbringen. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits bestandenes Basismodul aus Variante 1 wird auf den Studienabschluss angerechnet, ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in anderen Basismodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs.
Variante 3:
Das Beifach Philosophie hat in Variante 3 gegenüber Variante 2 einen zusätzlichen Umfang von 18 ECTS-Punkten. Nach erfolgreichem Abschluss der drei Basismodule (Variante 2) wählen die Studierenden die folgenden drei Aufbaumodule:
Die drei Aufbaumodule müssen als Block mit insgesamt 18 ECTS-Punkten studiert werden.
Das erfolgreiche Studium des Beifachs Philosophie gemäß Variante 3 ist Voraussetzung für eine Bachelor-Arbeit (zusätzliche 12 ECTS-Punkte) im Fach Philosophie.
Ist die Prüfung zu einer Vorlesung, einem Proseminar oder einem Hauptseminar auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können die Kandidat*innen nur die Basismodule in ihren Studienabschluss einbringen; ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in Aufbaumodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs.
Übergangsbestimmungen:
Für Studierende, die am 11. Juni 2019 das Beifach Philosophie bereits begonnen haben, gilt:
Informationen zu den Lehrveranstaltungen des Philosophischen Seminars. Für inhaltliche Fragen zu den Lehrveranstaltungen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Brecher.
Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen eine vorherige Anmeldung über Portal2 in der Woche vor Vorlesungsbeginn erforderlich ist. Bei Problemen mit der Anmeldung wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Brecher.
Variante 1:
Das Beifach Philosophie besteht in Variante 1 entweder aus dem Basismodul „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ (Vorlesung, 4 ECTS-Punkte) oder aus dem Basismodul „Einführung in die Logik“ (Übung, 6 ECTS-Punkte). Ist die Prüfung zur gewählten Veranstaltung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist das Studium des Beifachs Philosophie nur noch in den Varianten 2 und 3 möglich; in diesem Fall ist das in Variante 1 nicht gewählte Basismodul zu belegen.
Variante 2:
Das Beifach Philosophie hat in Variante 2 einen Umfang von 12 oder 14 ECTS-Punkten. Es besteht aus drei Basismodulen (Studierende wählen drei aus den vier nachfolgend genannten Optionen):
Ist eine der Prüfungen der Basismodule Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ oder „Vorlesung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Philosophie in den Varianten 2 und 3 nicht in seinen Studienabschluss einbringen. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits bestandenes Basismodul aus Variante 1 wird als Variante 1 auf den Studienabschluss angerechnet, ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in anderen Basismodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs. Wird das Basismodul Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ oder das Basismodul „Einführung in die Logik“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können die Prüfungen in den drei übrigen Basismodulen unter Beachtung der sonstigen Vorgaben zu Variante 2 abgelegt werden.
Variante 3:
Das Beifach Philosophie hat in Variante 3 einen Umfang von 30 oder 32 ECTS-Punkten, von denen 12 oder 14 ECTS-Punkte auf das Studium gemäß Variante 2 entfallen. Nach erfolgreichem Abschluss der drei Basismodule (Variante 2) wählen die Studierenden drei Aufbaumodule aus einer der beiden folgenden Richtungen:
Richtung Ethik:
Richtung Geschichte der Philosophie:
Die drei Aufbaumodule müssen aus einer der beiden Richtungen gewählt und als Block mit insgesamt 18 ECTS-Punkten studiert werden.
Das erfolgreiche Studium des Beifachs Philosophie gemäß Variante 3 ist Voraussetzung für eine Bachelor-Arbeit (zusätzliche 12 ECTS-Punkte) im Fach Philosophie.
Sind Prüfungen der Aufbaumodule einer Richtung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat nur die Basismodule in seinen Studienabschluss einbringen; ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in Aufbaumodulen der jeweiligen Richtung werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch Aufbaumodule aus dem Beifach Philosophie aus der nicht besuchten Richtung).
Für inhaltliche Fragen zu den Lehrveranstaltungen wenden Sie sich bitte an Herrn Brecher.
In besonders begründeten Fällen (insbes. Auslandsstudium in Verbindung mit nicht gegebener Möglichkeit, die Veranstaltung früher zu besuchen) ist es unter Umständen möglich, die im HWS stattfindende Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ durch eine im FSS angebotene Ethik-Vorlesung zu ersetzen. Es ist hierzu ein schriftlicher (auch per Mail) Antrag bei Herrn Brecher erforderlich. Ihre Genehmigung legen Sie dann bitte Frau Knapp oder Frau Troilo zur Klausurmeldung vor.
Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen eine vorherige Anmeldung in der Woche vor Vorlesungsbeginn erforderlich ist, siehe http://philosophie.phil.uni-mannheim.de/studium/onlineanmeldung/index.html.
Studierende können das von der Fakultät für Sozialwissenschaften angebotene Beifach Politikwissenschaft entsprechend den nachfolgenden Regelungen im Umfang von 6 bis 33 ECTS-Punkten belegen.
Ist die Prüfung „Einführung in die Politikwissenschaft“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können Studierende das Beifach Politikwissenschaft nicht in ihren Studienabschluss einbringen. Ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in Wahlveranstaltungen des Beifachs Politikwissenschaft werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs. Sind Prüfungen zu Wahlveranstaltungen des Beifachs Politikwissenschaft auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wählen die Kandidat*innen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch aus dem Beifach Politikwissenschaft).
A. Verpflichtende Veranstaltung
Vorlesung „Einführung in die Politikwissenschaft“ (HWS), 6 ECTS
B. Wahlveranstaltungen
Einführungsvorlesungen:
Proseminare:
Voraussetzungen:
Veranstaltungen:
Aufbaumodule:
Veranstaltungen:
Voraussetzungen:
(Download des exakten Auszugs aus der entsprechenden Änderungssatzung mit allen Formatierungen)
Interessierte Studierende können in den ersten Wochen die Veranstaltungen jeweils zur Probe besuchen. Bei der Meldung zur ersten Prüfung des Beifachs muss die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung abgeschlossen und das Formular im Studienbüro abgegeben sein. Die Meldung zu weiteren Prüfungen kann dann entweder über das Studierendenportal, oder (falls die Veranstaltungen dort nicht aufgeführt sind) persönlich bei Frau Knapp und Frau Troilo erfolgen.
Das Beifach Psychologie wird für Studienanfänger/innen seit Herbstsemester 2012 angeboten, seit Herbstsemester 2016 in verbesserter Struktur. Aufgrund des NC im Fach Psychologie hat die anbietende Fakultät für Sozialwissenschaften die Zahl der verfügbaren Plätze auf 10 pro Anfängerjahrgang beschränkt. Diese Begrenzung macht eine Bewerbung für dieses Beifach erforderlich, die erst nach der Zulassung zum Bachelorstudiengang möglich ist. Genauere Informationen finden Sie weiter unten.
Hinweise zur Zusammensetzung des Beifachs finden Sie hier. Die Zuordnung der Veranstaltungen zu den einzelnen Semestern können Sie dem Studienplan entnehmen, der auf dieser Seite verlinkt ist. Ergänzende Informationen über den Inhalt der einzelnen Veranstaltungen finden Sie im Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Psychologie.
Interessent(inn)en sollten sich unbedingt vorab anhand eines geeigneten Lehrbuchs tiefergehend über das Fach Psychologie informieren. Die Fakultät für Sozialwissenschaften empfiehlt hierzu den Titel „Psychologie“ von Philip G. Zimbardo und Richard J. Gerrig, aktuell in der 21. Auflage. Sie können dieses Buch in der Regel per Fernleihe über Ihre örtliche Bibliothek gegen eine geringe Gebühr beschaffen lassen. In Universitätsbibliotheken ist es meist in größerer Stückzahl und mehreren Auflagen vorhanden (selbst eine Ausgabe aus den 90er Jahren ist völlig ausreichend). Übrigens: Wenn Sie dieses Lehrbuch sehr sorgfältig durcharbeiten, haben Sie soviel gelernt, dass sich der Besuch des Beifachs in einigen Fällen möglicherweise erübrigen würde. Es kann aber durchaus individuelle Schwerpunktsetzungen geben, für die die Wahl des Beifachs Psychologie vorteilhaft sein kann.
Die Überschneidungsfreiheit mit den Pflicht-/Wahlpflichtveranstaltungen des Grundlagenbereichs ist gewährleistet, wenn Sie die Module wie folgt belegen:
Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltungen über das Studierendenportal anmeldepflichtig sein können (Zugang erhalten Sie über Ihre Mannheimer Mailkennung, die Sie nach Einschreibung automatisch per Post erhalten). Überschneidungen der zwei bis vier weiteren Veranstaltungen des Beifachs Psychologie mit gewünschten volkswirtschaftlichen Veranstaltungen im Spezialisierungsbereich werden sich möglicherweise nicht immer vermeiden lassen, so dass hieraus ggf. Restriktionen bei der Kurswahl innerhalb der VWL resultieren, weil das Beifach nur komplett studiert werden kann.
Über das Modulhandbuch und insbesondere die empfohlene Literatur können Sie übrigens auch die enormen inhaltlichen Unterschiede zwischen einem Vollstudium der Psychologie und dem Beifach erkennen. Das Beifach kann nur einen kleinen Einblick in das Fach Psychologie bieten; in keinem Fall vermittelt es ein tiefer gehendes Verständnis oder gar Kompetenzen zur psychologischen Eigen- oder Fremdanalyse (so wie ja auch einführende VWL-Veranstaltungen im Umfang von 24 bis 32 Punkten im Rahmen eines VWL-Beifachs nur einige Grundlagenkenntnisse und niemals die Qualifikationen eines Vollstudiums vermitteln können). Bitte überlegen Sie deshalb frühzeitig und sehr genau, ob Sie 24 bis 32 ECTS-Punkte Ihres VWL-Wahlbereichs für dieses Beifach einsetzen möchten und für welche Tätigkeitsfelder Sie durch die Kombination mit einem entsprechend reduzierten volkswirtschaftlichen Wahlbereich besondere Stärken ausprägen können. Wie Sie der Auflistung unten entnehmen können, haben sich die Erwartungen an das Beifach Psychologie in sehr vielen Fällen nicht erfüllen lassen. Da die Mehrzahl der sechs bis acht Veranstaltungen im Herbstsemester stattfindet, ist das Beifach Psychologie bei einer angestrebten Studienzeit von 6 Semestern möglicherweise mit einem Auslandsstudium nur schwer oder gar nicht vereinbar. Bitte nutzen Sie ggf. bzgl. dieser Problematik frühzeitig die Beratungsangebote der Abteilung VWL. Wenn Sie ohnehin 7 oder 8 Semester studieren möchten, besteht insofern kein Problem.
Zur Bewerbung für das Beifach Psychologie bearbeiten Sie bitte die nachfolgend verlinkte Word-Datei:
Bewerbungsbogen Psychologie 2024
(rechte Maustaste ==> Ziel speichern unter ... ==> von dort bearbeiten)
Senden Sie diese Datei bitte vorzugsweise per Mail bis spätestens 1. September 2024 an die Adresse linda.koehler. Geben Sie in der Betreff-Zeile zunächst Ihre sechsstellige Bewerbernummer an und nachfolgend: Bewerbung für das Beifach Psychologie. uni-mannheim.de
Sollte Ihnen die elektronische Bewerbung nicht möglich sein, so können Sie den Fragebogen (Download als pdf-Datei) auch ausdrucken, von Hand ausfüllen und per Post (Eingang spätestens zum genannten Datum) an das Dekanat VWL (Adresse siehe ganz unten auf dieser Webseite) senden.
Am Auswahlverfahren nehmen alle Kandidat*innen teil, deren Bewerbungsbogen bis 1. September 2024, 24.00 Uhr, eingegangen ist. Die Reihenfolge des Bewerbungseingangs spielt für die Zulassungschancen keine Rolle.
In die engere Auswahl gelangen alle Kandidat*innen, die die Zuordnungsaufgabe auf Seite 1 richtig oder mit nur einem Fehler bearbeitet haben (Hinweis: Verstehen Sie diese Aufgabe bitte nicht als Schikane. Sie verbindet sich mit der Hoffnung, dass Sie durch die Überschriften neugierig werden und Abschnitte des Buches auch tatsächlich lesen, z. B. um herauszufinden, was Sie im Fach Psychologie tatsächlich erwartet, und um zu klären, für welche der späteren alternativen Kurse Sie sich entscheiden sollen. Wenn Sie hier gar keinen Impuls zum Lesen verspürten: Macht die Wahl dieses Beifachs wirklich Sinn?). Auf der zweiten Stufe kommt der Begründung für die Wahl des Beifachs die entscheidende Rolle zu, die von Ihnen ergänzend herangezogenen Informationsquellen beeinflussen ebenfalls den Rangplatz. Bei gleichrangigen Kandidat*innen entscheidet die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.
Die Bewerbernummern der zum Studienstart 2024 für das Beifach ausgewählten Kandidat*innen werden am 2. September 2024 bis 12.00 Uhr an dieser Stelle veröffentlicht.
Die erfolgreichen Bewerber*innen erhalten bis 15. Oktober in der offenen Sprechstunde der Fachstudienberatung, vorzugsweise bei Frau Köhler, die für die Meldung zu den Prüfungen erforderliche Genehmigung. Sofern Sie sich nach der Zulassung zum Beifach Psychologie doch dagegen entscheiden sollten, teilen Sie dies der Fachstudienberatung bitte mit. Es können dann ggf. noch Nachrücker*innen aufgenommen werden. Das Nachrückverfahren endet am 22. Oktober. Evtl. Nachrücker*innen werden per Mail benachrichtigt.
Zum Start im HWS 2024 sind insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 122558 – 113733 – 121841.
Zum Start im HWS 2023 ist eine Bewerbung eingegangen. Der/
Zum Start im HWS 2022 ist eine Bewerbung eingegangen. Der/
Zum Start im HWS 2021 waren insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 183604 – 304011 – 609158.
Zum Start im HWS 2020 hatten sich 12 Studierende für das Beifach Psychologie beworben. Zwei Personen traten kurz darauf von der Bewerbung zurück, so dass alle verbliebenen Studierenden mit den folgenden Bewerbernummern zugelassen werden konnten: *90866 – 601159 – 604258 – 604435 – 606797 – 611296 – 612059 – 612166 – 612977 – 614320 (sieben Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2019 waren insgesamt neun Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 601822 – 603567 – 606969 – 609122 – 610362 – 614494 – 615057 – 615164 – 700473 (sechs Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2018 waren insgesamt fünf Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 602394 – 602770 – 603558 – 616765 – 640753 (vier Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2017 war eine Bewerbung eingegangen. Der/
Zum Start im HWS 2016 waren insgesamt acht Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 800427 – 800575 – 804174 – 806181 – 806868 – 809274 – 810120 – 810835 (sechs Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2015 waren insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 809277 – 816574 – 817684 (zwei Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2014 waren ingesamt zwei Bewerbungen eingegangen. Für beide Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 808200 und 811972 (ein/e Bewerber*in hat sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2013 waren ingesamt sieben Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 801142 – 801466 – 804143 – 808362 – 811992 – 812850 – 819931 (fünf Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Zum Start im HWS 2012 waren ingesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle drei Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 804141 – 809081 – 811442 (zwei Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).
Studierende können das von der Fakultät für Sozialwissenschaften angebotene Beifach Soziologie mit einem Umfang von 35 Kreditpunkten belegen. Nähere Informationen, zusätzliche Hinweise und Ansprechpartner für das Fach finden Sie unter https://www.sowi.uni-mannheim.de/studium/studierende/beifachstudierende/soziologie-als-beifach/. Das Studium dieses Beifachs ist je nach Studienrichtung auf vier bis sechs Semester ausgelegt, die Überschneidungsfreiheit mit den volkswirtschaftlichen Veranstaltungen ist nur bei einem Beginn im ersten Fachsemester gewährleistet. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die Veranstaltungen zur Probe besuchen. Die Wahl des Faches wird durch die Meldung zur ersten Beifach-Klausur dokumentiert. Sofern sie sich für dieses Beifach entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.
Fächerangebot:
Das Beifach Wirtschaftsinformatik hat einen Umfang von 12 bis 30 ECTS-Punkten (ggf. plus Bachelorarbeit, s. u.). Es besteht mindestens aus den beiden Pflichtveranstaltungen
Nach Besuch dieser beiden Veranstaltungen (diese finden Sie im Vorlesungsverzeichnis der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre) sind zusätzlich bis zu drei Wahlveranstaltungen aus dem Vertiefungsangebot der Wirtschaftsinformatik (siehe Vorlesungsverzeichnis und Modulkatalog zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik) wählbar, zuletzt bspw.
Alle Veranstaltungen sind mit 6 ECTS-Punkten bewertet. Studierende, die mindestens die Veranstaltungen „Foundations of Information Systems“ und „Integrated Information Systems“ sowie eine Wahlveranstaltung besucht haben, können auch ihre Bachelorarbeit im Fach Wirtschaftsinformatik schreiben, sofern die dortige Betreuungskapazität dies zulässt.
Verpflichtende Studienberatung:
Studierende müssen die von ihnen ausgewählten Veranstaltungen im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren.