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Prüfungs­ordnung für den volkswirtschaft­lichen Bachelor­studien­gang ...

... an der Universität Mannheim vom 22. März 2006 (Studien­beginn ab 2016)

(Download der Prüfungs­ordnung und Spezifischen Anlagen von den Webseiten des Studien­büros)
(Zusammenfassung der Prüfungs­ordnung; bitte Disclaimer beachten!)

  • Einleitung

    Aufgrund der Paragraphen 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Landes­hochschul­gesetzes (LHG) hat der Senat am 8. Februar 2006 die nachstehende Prüfungs­ordnung für den volkswirtschaft­lichen Bachelor­studien­gang beschlossen. Das Wissenschafts­ministerium stimmte gemäß § 30 Abs. 3 LHG mit Schreiben vom 8. März 2006 dem Studien­gang für die Dauer von fünf Jahren zu (die Zustimmung verlängert sich um die Zeiträume erfolgreicher [Re]Akkreditierungs­verfahren). Der Rektor hat den Zustimmungs­auflagen sowie der Prüfungs­ordnung zugestimmt am 22. März 2006.

    Änderungs­satzungen vom 21. Juli 2006 (Rektoratsbekanntmachungen 19/2006 vom 31. Juli 2006, S. 7), 17. Juli 2007 (Rektoratsbekanntmachungen 18/2007 vom 25. Juli 2007, S. 9), 21. Dezember 2007 (Rektoratsbekanntmachungen 37/2007 vom 21. Dezember 2007, S. 7), 11. Juni 2008 (Rektoratsbekanntmachungen 17/2008 vom 12. Juni 2008, S. 1), 5. Juni 2009 (Rektoratsbekanntmachungen 17/2009 vom 15. Juni 2009, S. 13), 1. Juni 2010 (Rektoratsbekanntmachungen 19/2010 vom 7. Juni 2010),  13. Dezember 2010 (Rektoratsbekanntmachungen 36/2010 vom 15. Dezember 2010), 12. Dezember 2011 (Rektoratsbekanntmachungen 26/2011 vom 20. Dezember 2011, S. 16), 11. Juni 2012 (Rektoratsbekanntmachungen 13/2012 vom 13. Juni 2012, S. 41), 7. März 2013 (Rektoratsbekanntmachungen 7/2013 vom 21. März 2013, S. 7), 29. Oktober 2013 (Rektoratsbekanntmachungen 28/2013 vom 31. Oktober 2013, S. 7), 21. Mai 2015 (Rektoratsbekanntmachungen 14/2015 vom 27. Mai 2015, S. 18), 6. Juni 2016 (Rektoratsbekanntmachungen 18/2016 vom 22. Juni 2016, S. 17), 30. Oktober 2017 (Rektoratsbekanntmachungen 29/2017 vom 10. November 2017, S. 9), 4. Juni 2019 (Rektoratsbekanntmachungen 14/2019 vom 11. Juni 2019, S. 14), 27. Mai 2020 (Rektoratsbekanntmachungen 10/2020 vom 28. Mai 2020, S. 12), 30. September 2022 (Rektoratsbekanntmachungen 6/2022 vom 11. Oktober 2022, S. 21), 26. Mai 2023 (Rektoratsbekanntmachungen 08/2023 vom 31. Mai 2023, S. 11), 6. Dezember 2023 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 12/2023 vom 20. Dezember 2023, S. 48 ff.) sowie 21. Änderung vom 16. Juli 2024 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 8/2024 vom 25. Juli 2024, S. 17 ff.).

    Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.

  • I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck der Bachelor­prüfung, Bachelor­grad

    (1) Die Bachelor­prüfung bildet den ersten berufs­qualifizierenden Abschluss eines Studiums der Volkswirtschafts­lehre.

    (2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, entsprechend seinem angestrebten Abschluss wissenschaft­liche Methoden und Er­kenntnisse anwenden kann und berufspraktische Fertigkeiten erworben hat.

    (3) Aufgrund der bestandenen Bachelor­prüfung verleiht die Universität Mannheim den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.).


    § 2 Regel­studien­zeit, Studien­aufbau, Studien­umfang

    (1) Die Regel­studien­zeit beträgt sechs Semester. Das Bachelor­studium ist unter­gliedert in einen Grundlagen­bereich und einen Spezialisierungs­bereich.

    (2) Der zum Abschluss des Bachelor­studiums erforderliche Umfang an ECTS-Punkten beträgt insgesamt mindestens 180. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei einer Arbeits­belastung von 28 Stunden.

    (3) Der Aufbau des volkswirtschaft­lichen Bachelor­studien­gangs ergibt sich aus den spezifischen Anlagen zu dieser Prüfungs­ordnung. Diese sind so konzipiert, dass das Studium in der Regel­studien­zeit abgeschlossen werden kann und die Studierenden nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.

     
    § 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungs­fristen

    (1) Die Bachelor­prüfung besteht aus studien­begleitend zu erbringenden Prüfungen zu den einzelnen Lehr­veranstaltungen, einer unbenoteten Studien­leistung, mindestens einer Seminarleistung, ggf. einem unbenoteten Praktikum sowie der Bachelor­arbeit.

    (2) In den von der Abteilung Volkswirtschafts­lehre angebotenen Fächern erfolgen die studien­begleitend zu erbringenden Prüfungen gem. Abs. (1) in der Regel in Form von schriftlichen Aufsichtsarbeiten (Klausuren). Weitere zulässige Prüfungs­formen, auch in Kombination mit einer oder mehreren schriftlichen Aufsichtsarbeit(en), sind:

    - eine oder mehrere elektronische Aufsichtsarbeit(en) und/oder
    – eine oder mehrere bewertete Hausarbeit(en) und/oder
    – eine oder mehrere bewertete digital unter­stützte Hausarbeit(en) schriftlicher oder elektronischer Art und/oder
    – ein oder mehrere bewertete(r) mündliche(r) Vortrag (Vorträge) und/oder
    – ein oder mehrere bewertete(r) digital unter­stützte(r) mündliche(r) Vortrag (Vorträge) und/oder
    – eine oder mehrere bewertete Zwischenklausur(en) und/oder
    – eine oder mehrere mündliche und/oder schriftliche und/oder elektronische Übungs­aufgabe(n) und/oder
    – eine bewertete mündliche oder digital unter­stützte mündliche Abschluss­prüfung.

    Die Bestehenskriterien und die Gewichte der Teilleistungen sollen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Entscheidung über die Art der (des) Leistungs­nachweise(s) und die eventuelle Gewichtung der Prüfungs­leistungen fällt der jeweilige Prüfer. Art, Form und Umfang der jeweiligen studien­begleitenden Prüfung ergeben sich aus den Regelungen der Prüfungs­ordnung sowie der Spezifischen Anlage 1 in Verbindung mit dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung. Der Modulkatalog wird vom Fakultäts­rat im Einvernehmen mit der zuständigen Studien­kommission unter Beachtung der Grundsätze von § 3 Absatz 3 LHG beschlossen und auf den Internetseiten der Universität Mannheim bereitgestellt. Im Modulkatalog können erfolgreich zu erbringende Leistungen als Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung (Vorleistungen) sowie weitere Zulassungs­voraussetzungen festgelegt werden. Prüfungen in anderen Fächern richten sich nach den einschlägigen Prüfungs­regelungen der jeweils anbietenden Fakultät oder Abteilung, sofern in der Spezifischen Anlage 2 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

    (2a) Die in den Spezifischen Anlagen vorgesehene Form einer Studien- oder Prüfungs­leistung kann durch eine andere Leistung ersetzt sowie der Umfang der Leistung angepasst werden, falls die ersetzte und die ersetzende Leistung in gleicher Weise geeignet sind, die abzuprüfenden Kompetenzen zu kontrollieren, sowie hinsichtlich des Umfangs der Leistung unter Berücksichtigung der organisatorischen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungs­form keine wesentlichen Unter­schiede bestehen. Kompetenzgleichheit besteht insbesondere zwischen schriftlichen und elektronischen Aufsichtsarbeiten, zwischen schriftlichen und digital unter­stützten Hausarbeiten sowie zwischen Vorträgen/Prüfungs­gesprächen und digital unter­stützten Vorträgen/Prüfungs­gesprächen. Die Entscheidung über einen Wechsel der Leistungs­form sowie Anpassungen des Umfangs trifft der Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungs­ausschuss, insbesondere unter Beachtung datenschutz­rechtlicher Vorgaben. Über diese Entscheidungen werden die Studierenden spätestens bis zum Vorlesungs­beginn eines Semesters informiert. Die Entscheidung soll einheitlich für alle Prüfungs­termine einer Prüfung in dem jeweiligen Semester getroffen werden.

    (3) Im Rahmen der studien­begleitenden Orientierungs­prüfung soll der Kandidat in den ersten beiden Semestern insgesamt mindestens 30 ECTS-Punkte erbringen. Werden diese ECTS-Punkte nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht, so geht der Prüfungs­anspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung. Prüfungen, die Teil der Orientierungs­prüfung sind, können einmal wiederholt werden. 

    (4) Die Bachelor­prüfung muss spätestens am Ende des neunten Fach­semesters abgeschlossen sein, andernfalls geht der Prüfungs­anspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung.

    (5) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die Prüfungs­aufgaben müssen zuverlässige Prüfungs­ergebnisse ermöglichen. Bei der Aufstellung der Aufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden, und die Punktverteilung zu bestimmen. Stellt sich bei der Auswertung der Prüfung heraus, dass bei einzelnen Aufgaben kein zuverlässiges Prüfungs­ergebnis ermittelt werden kann, sind diese bei der Feststellung des Prüfungs­ergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Bestehensgrenze mindert sich entsprechend; die Minderung darf sich nicht zum Nachteil eines Kandidaten auswirken. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat insgesamt mindestens den vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentwert der möglichen Punkte erreicht hat (Bestehensgrenze); die Prüfung gilt bei Nicht-Erreichen der Bestehensgrenze auch dann als bestanden, wenn der Kandidat zu dem vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentsatz der leistungs­besten Kandidaten gehört, die die Prüfung mindestens bestehen werden (Bestehensquote; Bestehensquote + Durchfallquote = 100%). Wird die Prüfung nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für diesen Teil entsprechend.

    (6) In digital unter­stützten Hausarbeiten zeigen Studierende, dass sie eine Aufgaben- oder Fragestellung ohne oder gegebenenfalls mithilfe festgelegter Hilfsmittel in einer begrenzten Zeit eigenständig schriftlich bearbeiten können. In diesen Prüfungen kann die Über­mittlung der Prüfungs­aufgaben in Papierform oder auf elektronischen Weg erfolgen; die Über­tragung der von den Studierenden in Textform oder handschriftlich erstellten Prüfungs­arbeiten muss auf dem von der Universität vorgegebenen elektronischen Weg und in einem von ihr zugelassenen Dateiformat erfolgen; § 3d Absatz 2 bleibt unberührt. Bei digital unter­stützten Hausarbeiten mit einer in Minuten festgelegten Bearbeitungs­zeit wird eine angemessene Zeitpauschale für den Download der Prüfungs­aufgaben und Upload der von den Studierenden erstellten Prüfungs­arbeiten zusätzlich zur Bearbeitungs­zeit vorgesehen; diese Zeit darf von den Studierenden nicht zur Bearbeitung der Prüfungs­aufgaben genutzt werden; es obliegt den Studierenden, rechtzeitig mit dem Download und Upload zu beginnen, damit dieser innerhalb der vorgesehenen Zeit-pauschale abgeschlossen werden kann. Werden Prüfungs­arbeiten von den Studierenden nicht innerhalb des vorgegebenen Upload-Zeitraums den Vorgaben entsprechend eingereicht, gilt dies als Nichterscheinen bei dieser Prüfung; die betroffene Prüfungs­leistung gilt in diesem Fall als mit der Note „5,0“ bewertet, es sei denn, der Studierende hat die Über­schreitung des Upload-Zeitraums nicht zu vertreten. Für die Feststellung des Über­schreitens des Upload-Zeitraums ist der Prüfungs­ausschuss zuständig. Eine eigenhändige Unter­schrift der Prüfungs­arbeiten ist bei digital unter­stützten Hausarbeiten nicht erforderlich; stattdessen haben die Studierenden eine Erklärung abzugeben, dass sie die Prüfungs­arbeit selbst erbracht und diese ausschließlich unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel angefertigt haben. Im Übrigen finden auf digital unter­stützte Hausarbeiten, deren Bearbeitungs­zeit in Minuten festgelegt ist, die Regelungen über Klausuren entsprechende Anwendung. Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.

    (7) Mündliche Leistungen können digital unter­stützt abgenommen werden; als digital unter­stützt gelten mündliche Leistungen, bei denen nicht alle Prüfenden und Prüflinge in Präsenz vor Ort, sondern über elektronische Telekommunikations­mittel an der Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Prüfer oder die Prüfungs­kommission der betroffenen mündlichen Prüfung, insbesondere unter Beachtung datenschutz­rechtlicher Vorgaben. Über diese Entscheidung wird die oder der Studierende spätestens bis zu dem Beginn des Zeitraums der Prüfungs­anmeldungen vor dem Prüfungs­termin informiert. Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.


    § 3a Verlängerung von Prüfungs­fristen

    (1) Die Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungs­leistungen wie auch die Frist, bis zu der sämtliche nach dieser Prüfungs­ordnung für den Studien­abschluss erforderlichen Studien- und Prüfungs­leistungen erbracht sein müssen, sind auf jeweiligen rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden vom Prüfungs­ausschuss für eine den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechende Dauer zu verlängern, wenn die Über­schreitung der Prüfungs­frist von dem Studierenden nicht zu vertreten ist.

    (2) Dies gilt insbesondere für Studierende
    1. mit Kindern oder
    2. mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie für Studierende
    3. mit Behinderung oder
    4. mit chronischer Erkrankung,
    wenn die sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse oder Belange eine Verlängerung der Prüfungs­frist erfordern. Gleiches gilt für Studierende, die Schutz­zeiten entsprechend § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutz­gesetzes in Anspruch nehmen können.

    (3) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich ab Kenntnisnahme der eine Verlängerung begründenden Umstände zu stellen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landes­verwaltungs­verfahrensgesetz gewährt werden.

    (4) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die eine Verlängerung begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor Ablauf einer genehmigten Prüfungs­fristverlängerung wesentliche Änderungen in den diese Verlängerung begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungs­ausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    (5) Die Verlängerung von Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungs­leistungen in Wiederholungs­prüfungen sowie von Studien- oder Prüfungs­leistungen der Orientierungs­prüfung soll insgesamt jeweils eine Dauer von zwei Semestern nicht übersteigen. Die Verlängerung der Frist für die Erbringung sämtlicher Studien- und Prüfungs­leistungen soll insgesamt höchstens die Semesteranzahl der Regel­studien­zeit umfassen, soweit sich aus gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend eine andere Wertung ergibt.

    (6) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf die Verlängerung von Bearbeitungs­zeiten und Abgabefristen für Studien- oder Prüfungs­leistungen, insbesondere in der Form einer Hausarbeit oder Bachelor­arbeit. Die Möglichkeit eines anderweitigen Nachteilsausgleichs gemäß § 3b bleibt unberührt.

    (7) Bei der Berechnung der Prüfungs­fristen ist § 32 Absatz 6 des Landes­hochschul­gesetzes zu berücksichtigen.


    § 3b Nachteilsausgleich

    (1) Erlauben die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, insbesondere Studierender im Sinne des § 3a Absatz 2, die Teilnahme an einer vorgesehenen Studien- oder Prüfungs­leistung, insbesondere wegen der Prüfungs­form, nicht, gewährt der Prüfungs­ausschuss in Abstimmung mit dem für die betroffene Studien- oder Prüfungs­leistung Verantwortlichen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Studierenden auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden eine zur Wahrung der Chancengleichheit angemessene Kompensation. Die Nachteilsausgleichanträge von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind bei dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu stellen; der Prüfungs­ausschuss hat bei der Entscheidung über diesen Antrag zudem die Empfehlung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen. 

    (2) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Studien- oder Prüfungs­leistung zu stellen; bei einer durch den Studierenden eigen­verantwortlich anzumeldenden Studien- oder Prüfungs­leistung ist der Antrag spätestens mit Ablauf des vorhergehenden Anmeldezeitraumes einzureichen. Einem Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landes­verwaltungs­verfahrensgesetzes stattgegeben werden. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig im Sinne der Sätze 1 oder 2 gestellt, sind die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände für diese Studien- und Prüfungs­leistung, insbesondere für die Bewertung, unbeachtlich. Die Möglichkeit einer hinreichend begründeten Säumnis oder eines Rücktritts von der betroffenen Studien- und Prüfungs­leistung bleibt unberührt.

    (3) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor oder während der Inanspruchnahme eines gewährten Nachteilsausgleichs wesentliche Änderungen in den diesen Nachteilsausgleich begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungs­ausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


    § 3c Verfahrensfehler

    (1) Der Prüfungs­ausschuss kann Beeinträchtigungen des Prüfungs­ablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf rechtzeitigen Antrag eines Prüflings durch Anordnungen von geeigneten Maßnahmen heilen. Insbesondere kann der Prüfungs­ausschuss anordnen, dass Studien- oder Prüfungs­leistungen von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

    (2) Beeinträchtigungen des Prüfungs­ablaufs sind während der Teilnahme an einer Studien- oder Prüfungs­leistung von dem beeinträchtigten Prüfling unverzüglich zu rügen:
    1. bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gegenüber dem Aufsichtführenden,
    2. bei mündlichen Prüfungen gegenüber dem vorsitzenden Prüfer und
    3. bei sonstigen Prüfungen gegenüber dem verantwortlichen Prüfer.
    Sonstige Verfahrensfehler sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling Kenntnis über den den Verfahrensfehler begründenden Umstand erlangt hat, zu rügen. Die Rügen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind im Prüfungs­protokoll oder in sonstiger geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen des Prüfungs­ablaufs oder sonstige Verfahrensfehler sind, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.

    (3) Hat der Prüfungs­ausschuss wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungs­ablaufs oder wegen eines rechtzeitig gerügten sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mängelbehafteten Prüfung oder, wenn eine Prüfung aus mehreren Einzel­prüfungen besteht, nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungs­teils, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Prüfungs­ausschuss zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Beeinträchtigung des Prüfungs­ablaufs oder der sonstige Verfahrensfehler, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.

    (4) Ergänzend zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zuständigkeiten können unaufschiebbare Maßnahmen zur Kompensation von Verfahrensfehlern auch von dem Prüfer, der Prüfungs­kommission oder einer Aufsicht der betroffenen Prüfung getroffen werden. Unaufschiebbar ist eine Maßnahme dann, wenn eine Entscheidung des Prüfungs­ausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; dies gilt insbesondere bei plötzlich auftretenden Störungen der betroffenen Prüfung, bei denen eine Entscheidung des Prüfungs­ausschusses nicht abgewartet werden kann, da andernfalls der weitere Fortgang der Prüfung gefährdet scheint. Werden unaufschiebbare Maßnahmen getroffen, informiert der Prüfer, die Prüfungs­kommission oder die Aufsicht der betroffenen Prüfung unverzüglich den zuständigen Prüfungs­ausschuss über die getroffenen Entscheidungen.
     

    § 3d Elektronische Leistungen

    (1) Bei elektronischen Leistungen zeigen Studierende, dass sie eine Aufgaben- oder Fragestellung ohne oder gegebenenfalls mithilfe festgelegter Hilfsmittel in einer begrenzten Zeit eigenständig in einer von der Universität zur Verfügung gestellten Prüfungs­umgebung bearbeiten können.

    (2) Digital unter­stützte Hausarbeiten und elektronische Aufsichtsarbeiten sind elektronische Prüfungen, wenn die Prüfungs­fragen der betroffenen Prüfung an einem Computer­bildschirm angezeigt werden und die Antworten sogleich an diesem Computer eingegeben werden. Wird eine betroffene Prüfung nicht ausschließlich, aber teilweise in diesem Sinne abgenommen, gilt Satz 1 für diesen Teil entsprechend.

    (3)  Elektronische Prüfungen können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden (Multiple-Choice). Die Vorgaben des § 3 Absatz 5 gelten entsprechend.

    (4) Die Vorgaben des § 32a LHG, insbesondere zu Prüfungen mit Videoaufsicht, bleiben unberührt.


    § 3e Mit­wirkungs­obliegenheit bei digital unter­stützten Prüfungen

    (1) Als digital unter­stützte Prüfungs­formate im Sinne dieser Vorschrift gelten digital unter­stützte Hausarbeiten, elektronische Aufsichtsarbeiten, digital unter­stützte mündliche Prüfungen sowie sämtliche Prüfungs­formate, bei denen die Studien- oder Prüfungs­leistung unmittelbar an einem Computer erbracht wird oder die Über­mittlung von Prüfungs­bearbeitungen auf elektronischem Weg erfolgt.

    (2) Die Studierenden haben bei digital unter­stützten Prüfungs­formaten, bei denen die Universität am jeweiligen Aufenthaltsort der Studierenden keine Aufsicht stellt, an der Sicherstellung der Prüfungs­sicherheit mitzuwirken; insbesondere sind die in der Prüfung vorgesehenen Kontrollen der eigenständigen Leistungs­erbringung zu gewährleisten. Die Studierenden haben sich während der gesamten Prüfungs­teilnahme, einschließlich des Download- und Upload-Zeitraums, in einem geschützten Raum aufzuhalten. Jegliche Form von Kontakt zu anderen Personen ist im gleichen Zeitraum auszuschließen; Prüfer gelten nicht als andere Personen im Sinne dieser Vorschrift; Gleiches gilt für technisches Hilfspersonal der Universität, soweit dieses für die technische Betreuung der betroffenen Prüfung zuständig ist und die Kontaktaufnahme ausschließlich der Behebung eines technischen Problems dient.

    (3) Werden digital unter­stützte Prüfungs­formate nicht mit von der Universität gestellten Mitteln durchgeführt, sind die Studierenden selbst für die Funktions­fähigkeit der von ihnen eingesetzten technischen Ausstattung verantwortlich; sie haben sich rechtzeitig vor Prüfungs­beginn von der Tauglichkeit der von ihnen eingesetzten Technik eigen­verantwortlich zu überzeugen. § 32b LHG bleibt unberührt. Sofern die Ursache für eine technische Störung nicht eindeutig festgestellt werden kann, kann den Studierenden, die sich auf eine solche technische Störung berufen, für weitere Prüfungs­versuche sowie für andere Prüfungen aufgegeben werden, dass sie die Prüfung nur noch vor Ort und mit Ausstattung der Universität ablegen können.

    (4) Es stellt eine Obliegenheit der Studierenden dar, die von der Universität bei Prüfungen unter Videoaufsicht im Sinne des § 32a LHG zu schaffende Möglichkeit, die Rahmenbedingungen dieser Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung vor der Prüfung zu erproben, rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

    (5) Finden elektronische Prüfungen unter Aufsicht der Universität in Präsenz vor Ort statt, entscheidet der Prüfer, ob von den Studierenden eigene Endgeräte für die Bearbeitung der Prüfung eingesetzt werden dürfen oder von der Universität gestellte Endgeräte zu nutzen sind. Soweit bei Prüfungen im Sinne von Satz 1 zulässig eigene Endgeräte eingesetzt werden und dies zur Vermeidung von Täuschungen und Täuschungs­versuchen erforderlich ist, haben die Studierenden auf ihren Endgeräten, die zur Bearbeitung der Prüfung genutzt werden, einen von der Universität vorgegebenen Browser zu installieren, rechtzeitig vor der Prüfung zu starten und während der gesamten Bearbeitungs­zeit der Prüfung zu nutzen. Bei von der Universität gestellten Endgeräten wird der vorgegebene Browser von der Universität installiert; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend. Beenden Studierende den vorgegebenen Browser während der Bearbeitungs­zeit, gilt dies als Beendigung der Prüfung ohne Abgabe einer Bearbeitung. Studierende können bei den in Satz 1 genannten elektronischen Prüfungen, bei denen eigene Endgeräte einzusetzen sind, bei Vorliegen eines Härtefalls, insbesondere bei einem kurzfristig eingetretenen Defekt des eigenen Endgeräts, ein von der Universität bereitgestelltes geeignetes Endgerät zur Bearbeitung der Prüfung nutzen. Studierende, die ein Endgerät der Universität nutzen, haben sich hierfür rechtzeitig vor der Prüfung an die Prüfungs­koordination der Universität zu wenden.


    § 4 Prüfungs­ausschuss

    (1) Der Fakultäts­rat wählt den aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungs­ausschuss sowie aus dessen Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Mitglieder des Prüfungs­ausschusses können nur Professoren und Juniorprofessoren der Abteilung Volkswirtschafts­lehre sein. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen Professoren sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungs­ausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Der Prüfungs­ausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs­ordnung eingehalten werden. Er trifft die sich auf die Abwicklung der Prüfungen beziehenden Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungs­ordnung nicht andere Stellen zuständig sind. Er berichtet dem Fakultäts­rat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungs­zeiten einschließlich der Bearbeitungs­zeiten für die Bachelor­arbeit sowie über die Verteilung der Fach- und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen.

    (3) Die Mitglieder des Prüfungs­ausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungs­ausschusses unter­liegen der Amtsverschwiegenheit.

    (5) Die Sitzungen des Prüfungs­ausschusses sind nichtöffentlich.

    (6) Der Prüfungs­ausschuss ist beschluss­fähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungs­ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (7) Der Prüfungs­ausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem Vorsitzenden übertragen.

    (8) Entscheidungen des Prüfungs­ausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechts­grundlage mitzuteilen und mit einer Rechts­behelfsbelehr­ung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungs­ordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungs­ausschuss zu richten. Hilft der Prüfungs­ausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektorat zur Entscheidung vorzulegen.

     
    § 5 Studien­büro

    (1) Für die verwaltungs­mäßige Abwicklung der Bachelor­prüfung ist das Studien­büro zuständig.

    (2) Zu den Aufgaben des Studien­büros gehören insbesondere die Festsetzung und Bekanntmachung der Meldefristen, die Festsetzung und Bekanntgabe der Prüfungs­termine, die Entgegennahme der Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungs­akten, die Über­wachung der in dieser Prüfungs­ordnung genannten Fristen; die technische Abwicklung der Prüfungen und die Einteilung der Aufsichten bei schriftlichen Prüfungen; die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Bachelor­urkunden nebst Anlagen, von Prüfungs­zeugnissen und von Bescheinigungen über erbrachte Prüfungen.


    § 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) Der Prüfungs­ausschuss bestellt die Prüfer.

    (2) Prüfer können sein:

    • Hochschul­lehrer;
    • Privatdozenten;
    • Lehr­beauftragte, wenn Hochschul­lehrer nicht in genügender Anzahl als Prüfer zur Verfügung stehen;
    • akademische Räte und akademische Mitarbeiter, soweit ihnen vom Rektorat auf Vorschlag des Fakultäts­vorstands die Prüfungs­befugnis gem. § 52 I 5 und 6 LHG übertragen wurde und wenn Hochschul­lehrer nicht in genügender Anzahl als Prüfer zur Verfügung stehen.

    (3) Jeder Prüfer kann einen oder mehrere Korrekturassistenten einsetzen; er stellt dabei die fach­lich kompetente Bewertung und Benotung sicher.

    (4) Mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer führt das Prüfungs­protokoll. In dem Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung festzuhalten. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelor­prüfung abgelegt hat oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

    (5) Prüfer und Beisitzer unter­liegen der Amtsverschwiegenheit.

     
    § 7 Anerkennung von Studien­zeiten und Prüfungs­leistungen

    (1) Studien- und Prüfungs­leistungen sowie Studien­zeiten, die in Studien­gängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im In- und Ausland sowie an Berufsakademien der Bundes­republik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unter­schied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

    (2) Bei der Anrechnung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungs­leistungen sind Vereinbarungen und Abkommen der Bundes­republik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschul­bereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul­partnerschaften und Doppel­abschluss­programmen (Kooperations­vereinbarungen) ergänzend zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungs­wesen gehört werden.

    (3) Außerhalb des Hochschul­systems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn

    a) zum Zeitpunkt der Anrechnungen die für den Hochschul­zugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
    b) die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zu ersetzenden Studien- und Prüfungs­leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
    c) die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.

    Für eine Anrechnung hat der Bewerber insbesondere nachzuweisen, dass die außerhalb des Hochschul­systems erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen in Art und Umfang den zu ersetzenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Bei der Entscheidung ist auch die Form der Vermittlung der Kompetenzen zu berücksichtigen. Die außerhalb des Hochschul­systems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studien­ganges ersetzen, im Rahmen dessen die Anerkennung erfolgen soll. Die Anrechnungs­regelungen für Studien- und Prüfungs­leistungen, die an Berufsakademien im Inland erworben wurden, bleiben unberührt.

    (4) Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungs­ausschuss auf Antrag. Es obliegt dem Studierenden, alle erforderlichen Unter­lagen über die anzuerkennende Leistung dem Prüfungs­ausschuss bereitzustellen.

    (5) Werden Prüfungs­leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Noten­systeme vergleichbar sind, nach Maßgabe dieser Prüfungs­ordnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung im Ausland erbrachter Prüfungs­leistungen kann der Prüfungs­ausschuss zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allgemeine Umrechnungs­regelungen festlegen. Sind die Noten­systeme nicht vergleichbar und ist eine Umrechnung nicht möglich oder liegen keine Noten vor, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote findet in diesem Fall nicht statt. Die Anerkennung wird im Zeugnis sowie im Trans­cript of Records (Notenauszug) gekennzeichnet.

    (6) Nimmt der Studierende im Rahmen seines Studiums an der Universität Mannheim an einer Prüfung teil, obwohl er die durch diese Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen bereits in anrechenbarer Weise anderweitig erworben hat, erklärt er damit zugleich den Verzicht auf eine Anrechnung der bereits anderweitig erbrachten Leistung.


    § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­verstoß

    (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungs­termin, zu dem er angemeldet ist, ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Zulassung zu der Prüfung ohne triftige Gründe an der Prüfung nicht mitwirkt oder nach Beginn von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs­leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungs­zeit erbracht wird.

    (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungs­ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage des Attestes eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Ein ärztliches Attest hat die für die Beurteilung der Prüfungs­un­fähigkeit nötigen Befundtatsachen zu enthalten. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungs­versuch als nicht unter­nommen. Die bereits vorliegenden Prüfungs­ergebnisse sind anzurechnen. 

    (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungs­leistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungs­leistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungs­gemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungs­leistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs­leistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungs­leistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungs­ausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs­leistungen ausschließen.

    (4) Versucht der Kandidat, die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien­leistungen durch unrichtige Angaben zu erwirken, so wird die durch die Anerkennung zu ersetzende Prüfungs­leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei Pflicht­veranstaltungen muss die zu ersetzende Prüfungs­leistung zum nächstmöglichen Termin in Mannheim erbracht werden. Bei Wahl­veranstaltungen wird der Täuschungs­versuch im Prüfungs­zeugnis vermerkt.

    (5) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungs­ausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechts­behelfsbelehr­ung zu versehen.

     
    § 9 Bewertung von Prüfungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Bei der Bewertung von Prüfungen werden folgende Noten verwendet:

    • 1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 
    • 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    • 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    • 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    • 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 

    (2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigung und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Bewertungen von Prüfungen anderer Fakultäten können von diesem Schema abweichen.

    (3) ECTS-Punkte werden vergeben, wenn eine Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Für die Studien­leistung „Wissenschaft­liches Arbeiten“ werden 2 ECTS-Punkte vergeben; sie wird mit „bestanden“/“nicht bestanden“ bewertet; eine Benotung erfolgt nicht. Für die optionale Studien­leistung „Praktikum“ werden 6 ECTS-Punkte vergeben, sofern die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind; es wird in diesem Fall mit „bestanden“ verbucht; eine Benotung erfolgt nicht.

    (4) Im Zeugnis für die Bachelor­prüfung werden die Noten gemäß Abs. (1) und (2) sowohl im Wortlaut als auch numerisch ausgewiesen. Haben sich von Abs. (1) abweichende Noten ergeben, so lauten die auszuweisenden Noten wie folgt:

    • bis einschließlich 1,5 sehr gut,
    • ab 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
    • ab 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
    • ab 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

    (5) (entfallen)

    (6) Vor Vorliegen der Gesamtnote wird Studierenden auf dem Trans­cript of Records (Notenauszug) eine vorläufige Durchschnitts­note ausgewiesen. Die Regelungen über die Berechnung und Ausweisung der Gesamtnote finden sinngemäße Anwendung auf die vorläufige Durchschnitts­note.

  • II. Prüfungs­verfahren

    § 10 Meldung und Zulassung zu den einzelnen Prüfungen

    (1) 1Sämtliche Prüfungen sind von den Studierenden anzumelden. 2Die erste Anmeldung zu einer Prüfung hat immer eigen­verantwortlich durch den Studierenden zu erfolgen; dabei hat er die Wahl unter den über das Studierenden­portal jeweils angebotenen Terminen. 3Bestehen Studierende den ersten Prüfungs­versuch oder den ersten Wiederholungs­versuch nicht oder gilt der erste Prüfungs­versuch oder ein erster Wiederholungs­versuch als nicht unter­nommen, werden sie nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zum nächsten Prüfungs­termin pflichtangemeldet oder haben sich für diesen erneut eigen­verantwortlich anzumelden. 4Gilt ein zweiter Wiederholungs­versuch als nicht unter­nommen, gilt Satz 3 entsprechend. 5Eine semester­übergreifende Pflichtanmeldung findet nicht statt.

    (1a) Für die Anmeldungen zu der Prüfung im Modul Bachelor­arbeit gelten ausschließlich die Regelungen des § 14 Absatz 3.

    (1b) 1Die eigen­verantwortliche Prüfungs­anmeldung ist von den Studierenden über das Studierenden­portal im Studien­büro innerhalb einer von den Studien­büros festgesetzten Frist (Anmeldefrist) vorzunehmen, es sei denn, die Prüfungs­teilnahme liegt vor Beginn der Anmeldefrist (Absatz 1d) oder es ist in der Prüfungs­ordnung eine Prüfungs­anmeldung bei dem Prüfer vorgesehen. 2Die Verlängerung der Anmeldefrist ist durch die Studien­büros möglich (Nachmeldung).

    (1c) 1Die Anmeldung kann nach Ende der Anmeldefrist ausschließlich innerhalb einer von den Studien­büros festgesetzten Frist über das Studierenden­portal zurückgenommen werden (Abmeldung). 2Nach Ende der Abmeldefrist ist die Anmeldung zu dem Prüfungs­versuch verbindlich. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungen, zu denen eine Pflichtanmeldung erfolgt ist. 4Besteht eine Prüfung aus mehreren Studien- und/oder Prüfungs­leistungen, ist eine Abmeldung ausgeschlossen, falls der Studierende vor der Geltendmachung der Abmeldung bereits eine vom Prüfer zugeteilte Aufgabe der ersten Studien- oder Prüfungs­leistung dieser Prüfung entgegengenommen hat (Teilnahme).

    (1d) 1Hat eine Prüfungs­anmeldung über das Studien­portal im Studien­büro zu erfolgen, liegt die Prüfungs­teilnahme jedoch zeitlich vor dem Beginn der Anmeldefrist und ist den Studierenden aus diesem Grund eine vorherige eigen­verantwortliche Prüfungs­anmeldung im Studien­büro über das Studierenden­portal nicht möglich, erfolgt die verbindliche Prüfungs­anmeldung durch die Studierenden bereits durch die Entgegennahme der vom Prüfer zugeteilten Aufgabe der Leistung (Prüfungs­teilnahme). 2In diesen Fällen erfolgt die Zulassung der Studierenden zu der betroffenen Prüfung durch den Prüfer mit der Ausgabe der Aufgabe; es obliegt den Studierenden, dem Prüfer zuvor die für die Zulassung erforderlichen Informationen bereitzustellen. 3Studierende haben ihre Prüfungs­anmeldung im Rahmen der Anmeldefrist über das Studierenden­portal im Studien­büro zu vermerken. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, falls eine Prüfungs­anmeldung bei dem Prüfer vorgesehen ist.

    (2) Bei der Meldung zu Prüfungen des Spezialisierungs­bereichs muss der Nachweis der Beratung nach § 13 vorliegen, sofern die dort genannten beratungs­freien Pauschalen überschritten werden.

    (3) Voraussetzung für die Meldung zur letzten Prüfung des Bachelor­studiums ist mindestens ein Seminarschein, der nicht dem interdisziplinären Wahl­bereich gemäß der Spezifischen Anlage 1 zuzuordnen ist.

    (4) 1Zu einer Prüfung wird der Studierende nur zugelassen, falls er

    1. im Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre eingeschrieben ist,

    2. den Prüfungs­anspruch in diesem Studien­gang nicht verloren hat,

    3. die für die betroffene Prüfung bereits in der Prüfungs­ordnung vorgesehenen ergänzenden sowie die im Modulkatalog aufgenommenen weiteren festgelegten Zulassungs­voraussetzungen, insbesondere Vorleistungen, erfüllt hat.

    2Es obliegt den Studierenden, dem Studien­büro oder dem Prüfer die für die Zulassung erforderlichen Informationen bereitzustellen.


    § 11 Umfang und Struktur der Bachelor­prüfung

    (1) Die Bachelor­prüfung erstreckt sich auf

    1. die Pflicht- und ggf. Wahlpflicht­veranstaltungen des Grundlagen­bereichs,
    2. die Wahl- und ggf. Wahlpflicht­veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs,
    3. ggf. ein dem Spezialisierungs­bereich zuzurechnendes Praktikum sowie
    4. die Bachelor­arbeit.

    (2) Die zu besuchenden Pflicht­veranstaltungen sowie die Regelungen bezüglich der zu besuchenden Wahl- und ggf. Wahlpflicht­veranstaltungen ergeben sich aus den spezifischen Anlagen. Die Regelungen bezüglich des optionalen Praktikums ergeben sich aus der Spezifischen Anlage 2 sowie aus dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung.

    (2a) Kandidaten können bis zum Ende des Semesters, in dem sie die Bachelor­prüfung bestanden haben, spätestens jedoch bis zum Ende des siebten Fach­semesters, mit Genehmigung des jeweiligen Prüfers im Umfang von maximal zwei Kursen weitere als für den Abschluss des Studiums erforderliche Prüfungen ablegen (Zusatzmodule). Die Genehmigung durch den Prüfer soll erfolgen, wenn hierdurch die Teilnahme von Studierenden, die die jeweilige Veranstaltung als für das Bestehen der Bachelor­prüfung relevante Prüfungs­leistung in ihren Spezialisierungs­bereich einbringen, nicht beeinträchtigt wird. Die Zusatzmodule können ausschließlich aus dem Angebot der Abteilung Volkswirtschafts­lehre für den Spezialisierungs­bereich des Bachelor­studien­gangs gewählt werden. Die Meldung muss innerhalb der vom Studien­büro bekanntgegebenen Fristen für die Anmeldung zu den Klausuren, spätestens jedoch mit der Meldung zur letzten für das Bestehen der Bachelor­prüfung relevanten  Prüfungs­leistung erfolgt sein. Auf Antrag des Kandidaten werden die Zusatzmodule – als solche gekennzeichnet – mit Noten in das Trans­cript of Records aufgenommen, sofern beim Studien­büro die Aufnahme vor deren Ausfertigung beantragt wurde. Bei der Festsetzung der Gesamtnote gemäß § 16 wird das Ergebnis der Zusatzmodule nicht berücksichtigt.

    (3) Die Wahl- und ggf. Wahlpflicht­veranstaltungen umfassen inhaltlich unter­schiedliche Vorlesungen mit ggf. zugehörigen Übungen sowie Seminare nach Wahl des Kandidaten. Die minimal erforderliche sowie maximal zulässige Anzahl der Lehr­veranstaltungen ergibt sich aus den Spezifischen Anlagen 1 und 2. Die inhaltliche Gleichheit der Lehr­veranstaltungen wird im Zweifel durch den Prüfungs­ausschuss festgestellt.

    (4) Die Dauer der Klausuren zu den von der Abteilung Volkswirtschafts­lehre angebotenen Veranstaltungen beträgt mindestens 30 und maximal 60 Minuten pro Vorlesungs­stunde, mindestens jedoch insgesamt 90 Minuten. Näheres regeln die spezifischen Anlagen. Zu jeder Veranstaltung werden in der Regel zwei Klausuren angeboten, wobei die erste Klausurarbeit am Anfang der auf die Vorlesungen folgenden vorlesungs­freien Zeit und die zweite Klausurarbeit vor Beginn der Vorlesungen des darauf folgenden Semesters stattfindet. Zwischen der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten und dem Termin der zweiten Klausurarbeit müssen mindestens drei Wochen liegen.

    (5) Die Dauer der Klausuren zu Pflicht­veranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, ergibt sich aus den spezifischen Anlagen. Die Dauer der Klausuren zu Wahl- und ggf. Wahlpflicht­veranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, sowie die Wiederholungs­modalitäten zu allen von anderen Fakultäten oder Abteilungen angebotenen Klausuren richten sich nach der Spezifischen Anlage 2. Soweit diese keine eigene Regelung trifft, gelten die Regelungen der anbietenden Fakultät bzw. Abteilung.


    § 12 Wiederholung der Prüfungen

    (1) 1Jede Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss wiederholt werden, solange den Studierenden Prüfungs­versuche zur Verfügung stehen. 2Ist eine eigen­verantwortliche Prüfungs­anmeldung für die Prüfungs­form Klausur zum Ersttermin erfolgt und wird der Prüfungs­versuch nicht bestanden und steht den betroffenen Studierenden noch ein weiterer Prüfungs­versuch für diese Prüfung zur Verfügung oder gilt der Prüfungs­versuch im Ersttermin als nicht unter­nommen, erfolgt eine Pflichtanmeldung zum Zweittermin desselben Semesters. 3Wird ein Prüfungs­versuch für die Prüfungs­form Klausur im Zweittermin nicht bestanden oder gilt dieser als nicht unter­nommen, haben sich Studierende zu einem Prüfungs­termin eines folgenden Semesters eigen­verantwortlich erneut anzumelden. 4Handelt es sich bei einer Prüfung um eine Teil­prüfung gem. § 3 Abs. (2) Satz 2 mit einem Gewicht von maximal 50% an der Gesamtnote der Prüfung, so entscheidet der Prüfer, ob die Teil­prüfung zu wiederholen oder ob deren Ergebnis mit den Ergebnissen der übrigen Teilleistungen zu verrechnen ist.

    (2) Eine zweite Wiederholung ist für vier Prüfungen des Grundlagen­bereichs zulässig, § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Ist eine Prüfung des Spezialisierungs­bereichs auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehr­veranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehr­veranstaltung(en) ablegen; für das Studium interdisziplinärer Veranstaltungen gemäß der Spezifischen Anlage 2 gelten die ggf. dort beim jeweiligen Fach genannten Regelungen. Abweichend von der vorstehenden Regelung richtet sich die Wiederholung der Bachelor­arbeit nach § 14 Absatz (10).

    (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei Seminaren und bei der Studien­leistung Praktikum keine verpflichtende Wiederholung vorgesehen. Bei Nichtbestehen eines Seminars ist der erneute Besuch eines thematisch identischen Seminars jedoch nicht ausgeschlossen.

    (3) Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten beim Studien­büro kann bei maximal drei Prüfungen des Spezialisierungs­bereichs von der Wiederholungs­pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, falls die dieser Prüfung zugehörige Lehr­veranstaltung nicht aufgrund entsprechender Regelungen in der Spezifischen Anlage 2 verpflichtend ist.

    (4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
      

    § 13 Verpflichtende Studien­beratung

    (1) Spätestens bei der Meldung einer Prüfung oder der Anerkennung einer nicht meldepflichtigen Prüfung (bspw. aus dem Auslands­studium) oder des optionalen Praktikums für den Spezialisierungs­bereich ist eine Beratung über die beabsichtigte Veranstaltungs­kombination im Spezialisierungs­bereich nachzuweisen. Diese Beratungs­pflicht entfällt
    – für die Veranstaltungen Internationale Ökonomik, Einführung in die Logik sowie Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik,
    – für Veranstaltungen des Beifachs Betriebs­wirtschafts­lehre im Umfang von maximal 12 ECTS-Punkten,
    – für Studierende mit Beifach Mathematik für die Veranstaltung Recht im Rahmen des Beifachs Jura,
    – für Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüssel­qualifikationen im Umfang von maximal 4 ECTS-Punkten,
    in Summe jedoch für Veranstaltungen im Umfang von nicht mehr als 18 ECTS-Punkten. Die Spezifische Anlage 2 kann eine zusätzliche verpflichtende Beratung vorsehen.

    (2) Die Studierenden haben bei der Beratung die freie Wahl zwischen mindestens drei benannten Professoren, Juniorprofessuren oder promovierten bzw. habilitierten wissenschaft­lichen Mitarbeitern.

    (3) Der Berater, im Zweifelsfall der Prüfungs­ausschuss, ist zuständig für die Genehmigung der Veranstaltungs­kombination im Spezialisierungs­bereich. Über jede erfolgte Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Studien­büro vorzulegen ist.


    § 14 Bachelor­arbeit

    (1) Die Bachelor­arbeit kann in folgenden Fächern geschrieben werden:

    • Volkswirtschafts­lehre
    • Statistik
    • Ökonometrie
    • Wirtschafts­geschichte

    Die Bachelor­arbeit kann mit Zustimmung eines zuständigen Fach­vertreters auch in den Fächern Mathematik, Philosophie und Wirtschafts­informatik geschrieben werden. Dies setzt die Absolvierung des entsprechenden Beifachs gem. der Spezifischen Anlage 2 sowie entsprechende Betreuungs­kapazitäten im jeweiligen Fach voraus.

    (2) Der Beginn der Bachelor­arbeit ist frühestens nach Bestehen einer Seminarleistung zulässig.

    (3) Studierende haben die Bachelor­arbeit zu einem jeden Prüfungs­versuch unabhängig der sonstigen Anmeldefristen der Studien­büros in der dafür vorgesehenen Form beim Prüfer eigen­verantwortlich anzumelden; dies gilt auch, falls ein Prüfungs­versuch als nicht unter­nommen gilt. Es obliegt den Studierenden, dem Prüfer die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Vor der Ausgabe des Themas kontrolliert der Prüfer, dass sämtliche Zulassungs­voraussetzungen vorliegen. Mit Ausgabe des Themas ist die Anmeldung verbindlich und der oder die Studierende zur Bachelor­arbeit zugelassen. Der Prüfer teilt dem Studien­büro das Datum der Themenausgabe mit. Der Kandidat kann ein Thema vorschlagen, wodurch jedoch kein Rechts­anspruch auf die Bearbeitung des vorgeschlagenen Themas begründet wird. Die Ausgabe des Themas der Bachelor­arbeit sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeit obliegt nur Professoren und Juniorprofessoren bzw. Hochschul- und Privatdozenten sowie akademischen Räten. Zum Prüfer wird der das Thema der Bachelor­arbeit Ausgebende bestellt. Die Bachelor­arbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungs­zeit bei dem zuständigen Prüfer zurückgegeben werden (Rückgabe). Der Prüfer teilt dem Studien­büro das Datum der Rückgabe mit. Bei rechtzeitiger Rückgabe gilt der Prüfungs­versuch als nicht unter­nommen; andernfalls verbleiben die Studierenden in dem Prüfungs­versuch. Im Wiederholungs­versuch ist ein neues Thema zu vereinbaren. Im Wiederholungs­versuch ist eine Rückgabe nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit im ersten Prüfungs­versuch kein Gebrauch gemacht wurde.

    (4) Die Bearbeitungs­dauer der Bachelor­arbeit beträgt ungeachtet der in Abs. (5) getroffenen Regelung 10 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor­arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Die abgeschlossene Bachelor­arbeit ist beim Betreuer frist­gerecht in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Abgabefrist kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungs­schein gewahrt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen. Der Prüfungs­ausschuss kann verlangen, dass eine zusätzliche Ausfertigung in elektronischer Form abzuliefern ist.

    (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag des Kandidaten einen Aufschub für die Abgabe der Bachelor­arbeit gewähren, und zwar höchstens um vier Wochen. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens acht Tage vor Ablauf der Bearbeitungs­zeit gestellt werden und bedarf der Zustimmung des Betreuers der Bachelor­arbeit.

    (6) Der Bachelor­arbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie die Erklärung gemäß § 14a beizufügen.

    (7) Die Bachelor­arbeit ist von dem Prüfer, der das Thema der Arbeit vergibt, gemäß der in § 9 enthaltenen Bewertungs­skala zu bewerten. Bei einer mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten Leistung muss ein weiterer Prüfer hinzugezogen werden, der vom Prüfungs­ausschuss bestimmt wird. Bei voneinander abweichenden Einzel­bewertungen wird als Note der Bachelor­arbeit jene Note gem. § 9 Abs. (2) festgestellt, die dem arithmetischen Mittel beider Einzel­bewertungen am nächsten kommt; im Zweifel ist die bessere der beiden Noten zu vergeben. Eine nicht frist­gerecht abgegebene Bachelor­arbeit wird ohne Erfordernis eines Zweitgutachtens mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

    (8) Spätestens zwei Monate nach Abgabe der Bachelor­arbeit soll dem Kandidaten mitgeteilt werden, mit welcher Note sie bewertet wurde.

    (9) Die Bachelor­arbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Der Kandidat erhält für die bestandene Bachelor­arbeit 12 ECTS-Punkte gutgeschrieben.

    (10) Die Bachelor­arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelor­arbeit wird ein neues Thema ausgegeben. Eine bestandene Bachelor­arbeit kann nicht wiederholt werden.

    (11) Der Prüfer kann die Betreuung der Bachelor­arbeit vom Besuch eines begleitenden Bachelor­seminars abhängig machen.


    § 14a Schriftliche Erklärung

    (1) In die Bachelor­arbeit hat der Studierende folgende schriftliche Erklärung aufzunehmen:

    „Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungs­behörde vorgelegen.

    Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann.“

    (2) Der Prüfer kann verlangen, dass die Erklärung gemäß Absatz 1 auch für eine Seminararbeit oder eine Hausarbeit abzugeben ist.

    (3) Der Studierende ist schriftlich darüber zu informieren, dass von einer Korrektur abgesehen werden kann, wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird.


    § 15 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor­prüfung

    Die gesamte Bachelor­prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Prüfungen des Grundlagen­bereichs oder die Bachelor­arbeit endgültig nicht bestanden ist. Eine Prüfung des Grundlagen­bereichs oder die Bachelor­arbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn sie im letzten zur Verfügung stehenden Wiederholungs­versuch nicht bestanden wurde; darüber erhält der Studierende einen Bescheid.


    § 16 Ergebnis der Bachelor­prüfung

    (1) Die Bachelor­prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen sowie die Bachelor­arbeit gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage bestanden und damit die erforderlichen ECTS-Punkte erworben sind.

    (2) Die Gesamtnote der Bachelor­prüfung errechnet sich als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage unter Einbeziehung einer Dezimalstelle hinter dem Komma. Alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) Beträgt die Gesamtnote 1,2 oder besser, wird dem Studierenden das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ verliehen.

     
    § 17 Bachelor­urkunde und Prüfungs­zeugnis

    (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird dem Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält

    • sämtliche Prüfungs­leistungen inkl. der Bachelor-Arbeit mit ihren ECTS-Punkten und Noten (sowohl im Wortlaut als auch numerisch),
    • das Thema der Bachelor-Arbeit sowie den Namen des Gutachters,
    • die Gesamtnote (sowohl im Wortlaut als auch numerisch).

    Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs­leistung erbracht worden ist. Ist dieser Tag datumsmäßig nicht bestimmbar, gilt der letzte Vorlesungs­tag des betreffenden Semesters als Abschlussdatum. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses oder dessen Stellvertreter zu unter­zeichnen.

    (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird und welche die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung bzw. das Gesamturteil nach § 16 Abs. 3 enthält. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Dekan der Fakultät, dem Prodekan der Fakultät oder dessen Stellvertreter unter­zeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

    (3) Jedem Zeugnis wird ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement gemäß dem European Diploma Supplement Model beigefügt. Bestandteil des Diploma Supplements ist ein „Trans­cript of Records“, in dem alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Prüfungs­leistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungs­noten aufgeführt sind.

    (3a) Bestandteil des Diploma Supplements ist eine ECTS-Einstufungs­tabelle (Grade Distribution Table) nach Maßgabe des ECTS-Leitfadens. Die ECTS-Einstufungs­tabelle enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen des Bachelor­studien­gangs Volkswirtschafts­lehre erzielten Gesamtnoten. Die Erstellung der ECTS-Einstufungs­tabelle erfolgt jeweils im Juni. Als Berechnungs­grundlage werden die Gesamtnoten aller Absolventen herangezogen, die in den drei vorangegangenen Prüfungs­jahren ihr Studium abgeschlossen haben.

    (4) Mit der Aushändigung der Bachelor­urkunde erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.) zu führen.

    (5) Hat der Studierende die Bachelor­prüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulations-Bescheinigung oder Nachweis des Studien­fach­wechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungen und deren Noten sowie eine Angabe über die noch fehlenden Prüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor­prüfung endgültig nicht bestanden ist.

  • III. Schluss­bestimmungen

    § 18 Ungültigkeit der Bachelor­prüfung

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungs­ausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungs­ausschuss.

    (3) Dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

    (4) Das unrichtige Prüfungs­zeugnis, ggf. auch die Bachelor­urkunde, ist bzw. sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erstellen.


    § 19 Einsicht in die Prüfungs­akten

    (1) Nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungs­arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungs­protokolle gewährt. 

    (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe der Benotung beim Lehr­stuhl bzw. Studien­büro zu stellen. Lehr­stuhl bzw. Studien­büro bestimmen Ort und Zeit.


    § 20 Inkrafttreten

    (1) Diese Prüfungs­ordnung tritt am 31. August 2006 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungs­ordnung für den Diplom-Studien­gang Volkswirtschafts­lehre vom 16.02.2001 in der Fassung der 2. Änderungs­satzung vom 22.11.2005 (Bek. des Rektorats Nr.20/2005 S.22) außer Kraft, der Diplom-Studien­gang wird aufgehoben.

    (3) Für bereits eingeschriebene Studierende des Diplom-Studien­gangs Volkswirtschafts­lehre der Universität Mannheim finden Prüfungen für das Vordiplom letztmals im Sommertermin 2008, für das Diplom letztmals im Sommertermin 2012 statt. 

Beifächer zum Bachelor­studien­gang VWL

Den formalen Satzungs­text zu den Beifächern finden Sie in der Spezifischen Anlage 2. Nachfolgend finden Sie diese Regelungen erweitert um ergänzende Kommentare, Studien­hinweise etc.

  • Beifach BWL (Studien­beginn ab 2016)

    Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß der Spezifischen Anlage 1 im Spezialisierungs­bereich – sofern Sie nicht das Beifach Mathematik studieren – entweder die Veranstaltung „Internationale Ökonomik“ oder eine oder ggf. mehrere betriebs­wirtschaft­liche Veranstaltung(en) im Umfang von mindestens 6 ECTS-Punkten belegen müssen. Für den Mindest­umfang ist in der Regel keine gesonderte Genehmigung erforderlich (siehe unten). Sofern Sie an dieser Stelle BWL wählen, handelt es sich formal um das Beifach BWL (das als solches aber nicht im Zeugnis ausgewiesen wird, siehe diese allgemeinen Hinweise).

    Studierende können im Bereich Betriebs­wirtschafts­lehre eine oder mehrere der betriebs­wirtschaft­lichen Grundlagen­veranstaltungen Finanz­wirtschaft, Marketing, Internes Rechnungs­wesen, Grundlagen des externen Rechnungs­wesens, Produktion und Management (jeweils 6 ECTS-Punkte) belegen. Hier finden Sie Empfehlungen zur Belegung der BWL-Grundlagen­veranstaltungen.

    Außerdem können im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die für Studierende des Bachelor­studien­gangs Volkswirtschafts­lehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen aus dem Wahl­bereich des Bachelor­studien­gangs Betriebs­wirtschafts­lehre sowie im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die aus dem Angebot der Fakultät für Betriebs­wirtschafts­lehre für Studierende des Bachelor­studien­gangs Volkswirtschafts­lehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen für internationale Gast­studierende in das Beifach Betriebs­wirtschafts­lehre eingebracht werden.
     

    Im Herbstsemester 2024 stehen in diesem Bereich die folgenden Veranstaltungen zur Verfügung:

    ACC 351 International Accounting (Anmeldung bis 29. August)
    FIN 355 Behavioral Finance (Anmeldung bis 29. August)
    FIN 366 Household Finance (Anmeldung bis 29. August)
    MAN / FIN 363 Introduction to Research Methods (Anmeldung bis 29. August)
    MAN / FIN 364 Environmental Finance (Anmeldung bis 29. August)
    MAN 350 Sustainable Strategies for Business and Society: Navigating the Triple Bottom Line (Anmeldung bis 29. August)
    MAN 352 Human Resources Management (direkte Zulassung)
    MAN 358 Strategy and Sustainability (Anmeldung bis 29. August)
    MKT 351 Marketing Management Decisions (Anmeldung bis 29. August)
    MKT 353 Brand and Product Management (Anmeldung bis 29. August)
    MKT 354 Marketing Strategy (Anmeldung bis 29. August)

    Die für Studierende des Bachelor­studien­gangs VWL im Frühjahrssemester 2024 angebotenen Veranstaltungen waren:

    ACC 451 Financial Accounting II: IFRS
    TAX 450 Taxation of Multinational Firms
    FIN 452 Corporate Governance
    FIN 453 Alternative Investments from an Institutional Investor’s Perspective
    FIN 454 Sustainable Investing
    FIN 455 Financial Markets and Human Capital
    FIN 456 A CEO Perspective on ESG
    MAN 451 Einführung in das Nonprofit Management
    MAN 458 Crowdfunding for Ecological Entrepreneur­ship
    MKT 450 Marketing Communications
    OPM 450 Decision-Making Tools for Managing Operations
    OPM 452 Processes and Strategies of Negotiation


    Nähere Informationen zu den Veranstaltungen sowie zu den Anmeldemodalitäten erhalten Sie über das Modulhandbuch zum B.Sc. BWL unten auf dieser Seite, über das Modulhandbuch für Nebenfach­studierende sowie hier und im Portal2.

    Die Veranstaltungen werden Ihnen im Studien­planer sowie in Ihrem Vorlesungs­verzeichnis angezeigt. Für Studierende der VWL stehen in jeder teilnahmebeschränkten Veranstaltung zunächst 15 Plätze zur Verfügung, die über ein Anmelde- und ggf. Los­verfahren vergeben werden.

    Bei Fragen zur oder Problemen mit der Anmeldung oder Platz­vergabe wenden Sie sich bitte an Frau Holschneider, holschneider-at-bwl.uni-mannheim.de.

    Das Beifach Betriebs­wirtschafts­lehre kann (inklusive der ganz zu Anfang genannten Option) einen Umfang von 3 (jedoch mindestens 6, wenn nicht „Internationale Ökonomik“ oder Beifach Mathematik gewählt ist, siehe oben) bis maximal 48 ECTS-Punkten haben.

    Sobald der Umfang von 12 ECTS-Punkten für betriebs­wirtschaft­liche Veranstaltungen oder die beratungs­freie Pauschale gem. § 13 der Prüfungs­ordnung insgesamt überschritten wird, muss für die Meldung zu Prüfungen im Rahmen dieses Beifachs die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung abgeschlossen und das Formular im Studien­büro abgegeben sein.

    Sind Prüfungen im Rahmen des Beifachs Betriebs­wirtschafts­lehre auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so wählen die Kandidat*innen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs (ggf. auch aus dem Beifach Betriebs­wirtschafts­lehre).

  • Beifach Jura (Studien­beginn ab 2016)

    Fächerangebot:
    Die Studierenden können

    • das Modul Öffentliches Wirtschafts­recht (aus dem Bachelor­studien­gang Unter­nehmens­jurist, 9 ECTS über 2 Semester, kann nur komplett belegt werden) und/oder
    • die Bachelor­veranstaltung Bürgerliches Recht (LAW 301, aus dem Bachelor­studien­gang Betriebs­wirtschafts­lehre, 6 ECTS) und/oder
    • bei Studium mit Beifach Mathematik die für Studierende ohne Beifach Mathematik vorgesehene Pflicht­veranstaltung Recht (6 ECTS-Punkte) und/oder
    • eine oder mehrere Bachelor­veranstaltung/en aus dem Allgemeinen und/oder Besonderen Teil (AT/BT) des Wirtschafts­rechts

    nach freier Wahl besuchen. Die Zumessung der Kreditpunkte für Veranstaltungen des AT/BT richtet sich nach deren jeweiligem Umfang: 1 SWS ergibt 2 ECTS, 2 SWS ergeben 4 ECTS und 3 SWS ergeben 5 ECTS. Maximal können Veranstaltungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten belegt werden. Das Gesamt­veranstaltungs­angebot im AT/BT kann dem Modulhandbuch der Abteilung Rechts­wissenschaft entnommen werden, das semesterbezogene Veranstaltungs­angebot dem jeweiligen dortigen Vorlesungs­verzeichnis.


    Verpflichtende Studien­beratung:
    Studierende müssen die von ihnen ausgewählte(n) Veranstaltung(en) im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren. 

    Zusätzlich ist ein Gespräch mit der Fach­studien­beratung Jura über die gewählte(n) Veranstaltung(en) obligatorisch. Diese letztgenannte Verpflichtung entfällt nur dann, wenn allein die Veranstaltung/en Öffentliches Wirtschafts­recht oder/und Bürgerliches Recht und/oder Recht (s. o., Optionen 1 bis 3) gewählt wird/werden.


    Prüfungs­regelung:
    In den Veranstaltungen Öffentliches Wirtschafts­recht, Bürgerliches Recht sowie Recht werden die VWL-Studierenden jeweils durch die reguläre Klausur geprüft. Die Studierenden melden sich über das Studien­büro zu dieser Prüfung an. In der Veranstaltung Öffentliches Wirtschafts­recht erfolgt die Leistungs­bewertung in Punktzahlen, die im Studien­büro anhand der auch für die Fächer Politik- und Sozial­wissenschaften verwendeten Tabelle in Notenwerte umgerechnet werden (siehe Spezifische Anlage 2). In den Veranstaltungen Bürgerliches Recht sowie Recht erfolgt die Leistungs­bewertung anhand der üblichen Notenskala.

    In den Veranstaltungen des Allgemeinen und Besonderen Teils erfolgt der Leistungs­nachweis durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer für jede einzelne Veranstaltung. Die Studierenden vereinbaren den Prüfungs­termin verbindlich direkt mit dem jeweils zuständigen Lehr­stuhl. Dieser teilt nach Abschluss der Prüfung den Termin, ggf. das Nicht-Erscheinen von Kandidat*innen sowie das Prüfungs­ergebnis dem Studien­büro mit; Leistungs­nachweise in Form von separaten Scheinen werden nicht ausgestellt. Die Leistungs­bewertung erfolgt anhand der üblichen Notenskala.

  • Beifach Mathematik (Studien­beginn ab 2016)

    Regelungen ab HWS 2019 (gültig für alle Studierenden)

    Das Beifach Mathematik besteht aus den Veranstaltungen:

    1. Analysis I (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    2. Lineare Algebra I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    3. Analysis II (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    4. Lineare Algebra II/A (2V + 2Ü, 4 ECTS-Punkte, Klausurdauer 60 Min.)
    5. Stochastik I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    6. Stochastik II für VWL-Studierende (2V + 1Ü, 4 ECTS-Punkte, Klausurdauer 60 Min.)
    7. ggf. Numerik (4V + 2Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.) und/oder eine oder mehrere mathematische Wahl­veranstaltung/en

    (Anzahl der Semesterwochenstunden, V = Vorlesung, Ü = Übung)

    Alle Veranstaltungen werden vom Institut für Mathematik der Fakultät für Wirtschafts­informatik und Wirtschafts­mathematik angeboten. Die empfohlene Zuordnung der Lehr­veranstaltungen zu den einzelnen Fach­semestern ist dem unten verlinkten Veranstaltungs­plan zu entnehmen.

    Vor dem ersten Semester (nullte Woche) könnten ggf. die mathematischen Einführungs­veranstaltungen der Fakultät für Wirtschafts­informatik und Wirtschafts­mathematik von Interesse sein (siehe Fach­schaft M&I, Link Erstsemester­veranstaltungen).

    Die Veranstaltungen unter den Ziffern 1., 2., 5. und 6. ersetzen Analysis und Lineare Algebra A, Finanz­mathematik, Statistik I, Statistik II und Recht entsprechend der Spezifischen Anlage 1. Die Veranstaltungen unter Ziffer 3. und 4. werden komplett auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs angerechnet, in Summe also 14 ECTS-Punkte. Eine oder mehrere freiwillig gewählte Veranstaltung/en gemäß Ziffer 7 wird/werden den interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs zugerechnet.

    Entsprechend den Regelungen der anbietenden Fakultät kann im Beifach Mathematik alternativ zu den schriftlichen Prüfungen jeweils eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer erbracht werden.

    Das erfolgreiche Studium der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 sowie mindestens einer Wahl­veranstaltung gemäß Ziffer 7 ist Voraussetzung für eine Bachelor­arbeit im Fach Mathematik (12 ECTS-Punkte).

    Die Wahl des Beifachs Mathematik wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einer Veranstaltung dieses Beifachs dokumentiert. Das Beifach kann nur komplett im Mindest­umfang der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 studiert werden. Die unter Ziffer 7 genannten Veranstaltungen können ergänzend gewählt werden.

    Ist eine der Prüfungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II/A, Stochastik I oder Stochastik II für VWL-Studierende auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Mathematik nicht in seinen Studien­abschluss einbringen; ggf. in diesen sechs Veranstaltungen bereits erbrachte Studien­leistungen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs und belegt im übrigen die Veranstaltungen Analysis und Lineare Algebra A, Finanz­mathematik, Statistik I, Statistik II und Recht gemäß der Spezifischen Anlage 1. Ist eine nicht verpflichtende Prüfung in einer Veranstaltung gemäß Ziffer 7 auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehr­veranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehr­veranstaltung(en) ablegen (ggf. auch aus dem Bereich der mathematischen Wahl­veranstaltungen).

    Über­gangs­bestimmungen:

    Für Studierende, die am 11. Juni 2019 das Beifach Mathematik bereits studieren und die sechs Pflicht­veranstaltungen noch nicht vollständig bestanden haben, gilt:

    1. Studierende, die noch keine Prüfung zu den beiden Veranstaltungen Einführung in die Wahrscheinlichkeits­theorie und Einführung in die Statistik angemeldet haben, studieren entsprechend den neuen Regelungen.
    2. Studierende, die die Prüfung zur Einführung in die Statistik bestanden, die Prüfung zur Einführung in die Wahrscheinlichkeits­theorie jedoch noch nicht angemeldet haben, studieren anstelle der Einführung in die Wahrscheinlichkeits­theorie die neue Veranstaltung Stochastik I.

    Für Studierende, die am 11. Juni 2019 die Prüfung zur Einführung in die Statistik bestanden haben, werden die sechs Pflicht­veranstaltungen mit 17 ECTS-Punkten als interdisziplinäre Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs berücksichtigt.

    Das Studium des Beifachs Mathematik erfordert keine gesonderte Bewerbung. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fach­semesters die mathematischen Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern Sie sich für das Beifach Mathematik entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studien­büro ab.

    Das Beifach kann nur komplett studiert werden und es kann bei einer angestrebten Studien­dauer von insgesamt sechs oder sieben Fach­semestern nur im ersten Fach­semester begonnen werden. Es kann nicht mehr begonnen werden, sobald eine der zu ersetzenden Prüfungen aus dem Studien­plan ohne Beifach Mathematik verbindlich angemeldet ist.

    Aufgrund der inhaltlichen Über­schneidungen sind die im volkswirtschaft­lichen Spezialisierungs­bereich angebotenen Module Analysis B und Analysis C nicht mit dem Beifach Mathematik kombinierbar.

    Es wird folgender Veranstaltungs­plan empfohlen:

    Veranstaltungs­plan für den Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre mit Beifach Mathematik

    Lesen Sie hier den Erfahrungs­bericht eines Studierenden zum Beifach Mathematik.

    weitere Erfahrungs­berichte auf der Webseite der Fach­schaft VWL

    Sehen Sie hier den 3-sat-Beitrag „Die Magie der Mathematik“.

    Sehen Sie hier eine Scobel-Diskussionsrunde zur Mathematik.


    Regelungen bis einschließlich FSS 2019 (nicht mehr gültig ab 1. August 2019)

    Das Beifach Mathematik besteht aus den Veranstaltungen

    1. Analysis I (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    2. Lineare Algebra I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    3. Analysis II (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    4. Lineare Algebra II/A (2V + 2Ü, 4 ECTS-Punkte, Klausurdauer 60 Min.)
    5. Einführung in die Wahrscheinlichkeits­theorie (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    6. Einführung in die Statistik (4V + 2Ü, 8 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    7. ggf. Numerik (4V + 2Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.) und/oder eine oder mehrere mathematische Wahl­veranstaltung/en

    (Anzahl der Semesterwochenstunden, V = Vorlesung, GÜ = große Übung in einer Gruppe, Ü = Übung in kleinen Gruppen)

    Alle Veranstaltungen werden vom Institut für Mathematik der Fakultät für Wirtschafts­informatik und Wirtschafts­mathematik angeboten. Die empfohlene Zuordnung der Lehr­veranstaltungen zu den einzelnen Fach­semestern ist dem unten verlinkten Veranstaltungs­plan zu entnehmen.

    Vor dem ersten Semester (nullte Woche) könnten ggf. die mathematischen Einführungs­veranstaltungen der Fakultät für Wirtschafts­informatik und Wirtschafts­mathematik von Interesse sein (siehe Fach­schaft M&I, Link Erstsemester­veranstaltungen).

    Die Veranstaltungen 1., 2., 5. und 6. ersetzen Analysis und Lineare Algebra A, Finanz­mathematik, Statistik I, Statistik II und Recht entsprechend der Spezifischen Anlage 1. Aufgrund der unter­schiedlichen ECTS-Punkte (in Summe 36 gegenüber 33) werden 3 ECTS-Punkte auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs angerechnet. Die Veranstaltungen 3. und 4. werden komplett auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs angerechnet, in Summe der sechs Veranstaltungen also 17 ECTS-Punkte. Eine oder mehrere freiwillig gewählte Veranstaltung/en gemäß Ziffer 7 wird/werden den interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungs­bereichs zugerechnet.

    Entsprechend den Regelungen der anbietenden Fakultät kann im Beifach Mathematik alternativ zu den schriftlichen Prüfungen jeweils eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer erbracht werden.

    Das erfolgreiche Studium der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 sowie mindestens einer Wahl­veranstaltung gemäß Ziffer 7 ist Voraussetzung für eine Bachelor­arbeit im Fach Mathematik (12 ECTS-Punkte).

    Die Wahl des Beifachs Mathematik wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einer Veranstaltung dieses Beifachs dokumentiert. Das Beifach kann nur komplett im Mindest­umfang der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 studiert werden. Die unter Ziffer 7 genannten Veranstaltungen können ergänzend gewählt werden.

    Ist eine der Prüfungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II/A, Einführung in die Wahrscheinlichkeits­theorie oder Einführung in die Statistik auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Mathematik nicht in seinen Studien­abschluss einbringen; ggf. in diesen sechs Veranstaltungen bereits erbrachte Studien­leistungen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs und belegt im übrigen die Veranstaltungen Analysis und Lineare Algebra A, Finanz­mathematik, Statistik I, Statistik II und Recht gemäß der Spezifischen Anlage 1. Ist eine nicht verpflichtende Prüfung in einer Veranstaltung gemäß Ziffer 7 auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehr­veranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehr­veranstaltung(en) ablegen (ggf. auch aus dem Bereich der mathematischen Wahl­veranstaltungen).

    Das Studium des Beifachs Mathematik erfordert keine gesonderte Bewerbung. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fach­semesters die mathematischen Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern Sie sich für das Beifach Mathematik entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studien­büro ab.

    Das Beifach kann nur komplett studiert werden und es kann bei einer angestrebten Studien­dauer von insgesamt sechs oder sieben Fach­semestern nur im ersten Fach­semester begonnen werden. Es kann nicht mehr begonnen werden, sobald eine der zu ersetzenden Prüfungen aus dem Studien­plan ohne Beifach Mathematik verbindlich angemeldet ist.

    Es wird folgender Veranstaltungs­plan empfohlen:

    Veranstaltungs­plan für den Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre mit Beifach Mathematik

    Lesen Sie hier den Erfahrungs­bericht eines Studierenden zum Beifach Mathematik.

    weitere Erfahrungs­berichte auf der Webseite der Fach­schaft VWL

  • Beifach Philosophie (Studien­beginn ab 2016)

    Das Beifach Philosophie kann in drei verschiedenen Varianten studiert werden. Die Wahl des Beifachs Philosophie wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einem Basismodul dieses Faches dokumentiert (Klausuren zum Beifach Philosophie können nur zum Ersttermin angemeldet werden). Sofern Sie sich für die Varianten 2 oder 3 entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studien­büro ab.

    Regelungen ab HWS 2019 (gültig für alle Studierenden)

    Variante 1:

    Das Beifach Philosophie besteht in Variante 1

    • entweder aus dem Basismodul „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ (Vorlesung, 3 ECTS-Punkte)
    • oder aus dem Basismodul „Formale Logik“ (Übung, 6 ECTS-Punkte).

    Ist die Prüfung zur gewählten Veranstaltung auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so ist das Studium des Beifachs Philosophie nur noch in den Varianten 2 und 3 möglich.
      

    Variante 2:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 2 einen Umfang zwischen 13 und 16 ECTS-Punkten. Es besteht aus drei Basismodulen (Studierende wählen drei aus den sechs nachfolgend genannten Optionen):

    • Übung „Lesen & Schreiben philosophischer Texte“ (6 ECTS-Punkte)
    • Übung „Formale Logik“ (6 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung „Geschichte der Philosophie“ (4 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“
      (3 ECTS-Punkte)
    • Übung „Philosophisches Denken & Argumentieren“ (6 ECTS-Punkte)
    • Übung „Allgemeine Ethik“ (6 ETCS-Punkte)

    (Hinweise: Bei einer geplanten Wahl der Übung „Formale Logik“ wird der vorherige Besuch der Übung „Philosophisches Denken & Argumentieren“ empfohlen. Für das Studium des Beifachs in Variante 3 wird die Wahl der Übung „Allgemeine Ethik“ im Rahmen der Variante 2 empfohlen.)

    Ist bei vier der aufgeführten Wahl­möglichkeiten die jeweilige Prüfung auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so können die Kandidat*innen das Beifach Philosophie in den Varianten 2 und 3 nicht in seinen Studien­abschluss einbringen. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits bestandenes Basismodul aus Variante 1 wird auf den Studien­abschluss angerechnet, ggf. bereits erbrachte Studien­leistungen in anderen Basismodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs.
      

    Variante 3:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 3 gegenüber Variante 2 einen zusätzlichen Umfang von 18 ECTS-Punkten. Nach erfolgreichem Abschluss der drei Basismodule (Variante 2) wählen die Studierenden die folgenden drei Aufbaumodule:

    • entweder Vorlesung „Angewandte Ethik & Politische Philosophie“ (4 ECTS-Punkte) oder Vorlesung „Theoretische Philosophie“ (4 ECTS-Punkte)
    • entweder Proseminar „Praktische Philosophie“ (6 ECTS-Punkte) oder
      Proseminar „Philosophie und Wirtschaft“ (6 ECTS-Punkte)
    • entweder Hauptseminar „Praktische Philosophie“ (8 ECTS-Punkte) oder
      Hauptseminar „Philosophie und Wirtschaft“ (8 ECTS-Punkte)

    Die drei Aufbaumodule müssen als Block mit insgesamt 18 ECTS-Punkten studiert werden.

    Das erfolgreiche Studium des Beifachs Philosophie gemäß Variante 3 ist Voraussetzung für eine Bachelor-Arbeit (zusätzliche 12 ECTS-Punkte) im Fach Philosophie.

    Ist die Prüfung zu einer Vorlesung, einem Proseminar oder einem Hauptseminar auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so können die Kandidat*innen nur die Basismodule in ihren Studien­abschluss einbringen; ggf. bereits erbrachte Studien­leistungen in Aufbaumodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs.
     

    Über­gangs­bestimmungen:

    Für Studierende, die am 11. Juni 2019 das Beifach Philosophie bereits begonnen haben, gilt:

    1. In den Varianten 1 und 2 bleiben für eine bereits bestandene Prüfung zum Basismodul „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ 4 ECTS-Punkte erhalten; anstelle des Basismoduls „Formale Logik“ kann ein bereits bestandenes Basismodul „Einführung in die Logik“ eingebracht werden.
    2. In der Variante 2 kann anstelle der Übung „Lesen & Schreiben philosophischer Texte“ (6 ECTS-Punkte) eine bereits bestandene Prüfung zur Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ (4 ECTS-Punkte) sowie anstelle der Vorlesung „Geschichte der Philosophie“ eine bereits bestandene Prüfung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie eingebracht werden; in diesem Falle ist ein Umfang der Variante 2 zwischen 11 und 16 ECTS-Punkten zulässig.

    Informationen zu den Lehr­veranstaltungen des Philosophischen Seminars. Für inhaltliche Fragen zu den Lehr­veranstaltungen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Brecher.
     

    Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen eine vorherige Anmeldung über Portal2 in der Woche vor Vorlesungs­beginn erforderlich ist. Bei Problemen mit der Anmeldung wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Brecher.

    Regelungen bis einschließlich FSS 2019 (nicht mehr gültig ab 1. August 2019)

    Variante 1:

    Das Beifach Philosophie besteht in Variante 1 entweder aus dem Basismodul „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ (Vorlesung, 4 ECTS-Punkte) oder aus dem Basismodul „Einführung in die Logik“ (Übung, 6 ECTS-Punkte). Ist die Prüfung zur gewählten Veranstaltung auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so ist das Studium des Beifachs Philosophie nur noch in den Varianten 2 und 3 möglich; in diesem Fall ist das in Variante 1 nicht gewählte Basismodul zu belegen.


    Variante 2:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 2 einen Umfang von 12 oder 14 ECTS-Punkten. Es besteht aus drei Basismodulen (Studierende wählen drei aus den vier nachfolgend genannten Optionen):

    • Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ (4 ECTS-Punkte)
    • Übung „Einführung in die Logik“ (6 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie (4 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ (4 ECTS-Punkte)

    Ist eine der Prüfungen der Basismodule Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ oder „Vorlesung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie“ auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Philosophie in den Varianten 2 und 3 nicht in seinen Studien­abschluss einbringen. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits bestandenes Basismodul aus Variante 1 wird als Variante 1 auf den Studien­abschluss angerechnet, ggf. bereits erbrachte Studien­leistungen in anderen Basismodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs. Wird das Basismodul Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ oder das Basismodul „Einführung in die Logik“ auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, können die Prüfungen in den drei übrigen Basismodulen unter Beachtung der sonstigen Vorgaben zu Variante 2 abgelegt werden.


    Variante 3:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 3 einen Umfang von 30 oder 32 ECTS-Punkten, von denen 12 oder 14 ECTS-Punkte auf das Studium gemäß Variante 2 entfallen. Nach erfolgreichem Abschluss der drei Basismodule (Variante 2) wählen die Studierenden drei Aufbaumodule aus einer der beiden folgenden Richtungen:

    Richtung Ethik:

    • Vorlesung zur Allgemeinen Ethik (4 ECTS-Punkte)
    • Proseminar zur Allgemeinen Ethik oder Proseminar zur Angewandten Ethik/Politischen Philosophie (6 ECTS-Punkte)
    • Hauptseminar zur Allgemeinen Ethik oder Hauptseminar zur Angewandten Ethik/Politischen Philosophie (8 ECTS-Punkte)

    Richtung Geschichte der Philosophie:

    • Vorlesung zur Einführung in eine Epoche der Philosophie (4 ECTS-Punkte)
    • Proseminar zur Antike/zum Mittelalter oder Proseminar zur Neuzeit/Gegenwart (6 ECTS-Punkte)
    • Hauptseminar zur Antike/zum Mittelalter oder Hauptseminar zur Neuzeit/Gegenwart (8 ECTS-Punkte)


    Die drei Aufbaumodule müssen aus einer der beiden Richtungen gewählt und als Block mit insgesamt 18 ECTS-Punkten studiert werden.

    Das erfolgreiche Studium des Beifachs Philosophie gemäß Variante 3 ist Voraussetzung für eine Bachelor-Arbeit (zusätzliche 12 ECTS-Punkte) im Fach Philosophie.

    Sind Prüfungen der Aufbaumodule einer Richtung auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat nur die Basismodule in seinen Studien­abschluss einbringen; ggf. bereits erbrachte Studien­leistungen in Aufbaumodulen der jeweiligen Richtung werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs (ggf. auch Aufbaumodule aus dem Beifach Philosophie aus der nicht besuchten Richtung).

      
    Für inhaltliche Fragen zu den Lehr­veranstaltungen wenden Sie sich bitte an Herrn Brecher.

    In besonders begründeten Fällen (insbes. Auslands­studium in Verbindung mit nicht gegebener Möglichkeit, die Veranstaltung früher zu besuchen) ist es unter Umständen möglich, die im HWS stattfindende Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unter­nehmens­ethik“ durch eine im FSS angebotene Ethik-Vorlesung zu ersetzen. Es ist hierzu ein schriftlicher (auch per Mail) Antrag bei Herrn Brecher erforderlich. Ihre Genehmigung legen Sie dann bitte Frau Knapp oder Frau Troilo zur Klausurmeldung vor.

     

    Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen eine vorherige Anmeldung in der Woche vor Vorlesungs­beginn erforderlich ist, siehe http://philosophie.phil.uni-mannheim.de/studium/onlineanmeldung/index.html.

  • Beifach Politik­wissenschaft (Studien­beginn ab 2016)

    Studierende können das von der Fakultät für Sozial­wissenschaften angebotene Beifach Politik­wissenschaft entsprechend den nachfolgenden Regelungen im Umfang von 6 bis 33 ECTS-Punkten belegen.

    Ist die Prüfung „Einführung in die Politik­wissenschaft“ auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, können Studierende das Beifach Politik­wissenschaft nicht in ihren Studien­abschluss einbringen. Ggf. bereits erbrachte Studien­leistungen in Wahl­veranstaltungen des Beifachs Politik­wissenschaft werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; die Kandidat*innen wählen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs. Sind Prüfungen zu Wahl­veranstaltungen des Beifachs Politik­wissenschaft auch nach der ersten Wiederholungs­prüfung nicht bestanden, so wählen die Kandidat*innen ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungs­bereichs (ggf. auch aus dem Beifach Politik­wissenschaft).


    A. Verpflichtende Veranstaltung

    Vorlesung „Einführung in die Politik­wissenschaft“ (HWS), 6 ECTS


    B. Wahl­veranstaltungen

    Einführungs­vorlesungen:

    • Vorlesung „Einführung in das Politische System der BRD“ (HWS), 6 ECTS
    • Vorlesung „Einführung in die Vergleichende Regierungs­lehre“ (FSS), 6 ECTS
    • Vorlesung „Einführung in die Politische Soziologie“ (HWS), 6 ECTS
    • Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ (HWS), 6 ECTS


    Proseminare:
    Voraussetzungen:

    1. Studierende, die im Rahmen des Beifachs Politik­wissenschaft ein Proseminar belegen möchten, müssen zuvor die Übung „Wissenschaft­liches Arbeiten“ absolviert haben. (Diese Veranstaltung ist aufgrund unter­schiedlicher Schwerpunktsetzung nicht identisch mit dem gleichnamigen Modul aus dem Bachelor­studien­gang VWL, so dass hier keine wechselseitige Anerkennung möglich ist.)
    2. Studierende dürfen maximal ein Proseminar im Beifach Politik­wissenschaft belegen.
    3. Für den Besuch eines Proseminars
      – in Vergleichender Regierungs­lehre muss die Vorlesung „Einführung in die Vergleichende Regierungs­lehre“, 
      – in Politischer Soziologie muss die Vorlesung „Einführung in die Politische Soziologie“,
      – in Internationalen Beziehungen muss die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ belegt werden (die jeweilige Veranstaltung muss nicht bereits bestanden sein).


    Veranstaltungen:

    • Übung „Wissenschaft­liches Arbeiten“ (HWS), 2 ECTS
    • Proseminar „Einführung in die Vergleichende Regierungs­lehre“ (FSS), 5 ECTS
    • Proseminar „Einführung in die Politische Soziologie“ (HWS), 5 ECTS
    • Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ (HWS), 5 ECTS

     
    Aufbaumodule:

    Veranstaltungen:

    • Vorlesung „Ausgewählte Themen der Vergleichenden Regierungs­lehre“ (HWS/FSS), 7 ECTS
    • Vorlesung „Ausgewählte Themen der Politischen Soziologie“ (HWS/FSS), 7 ECTS
    • Vorlesung „Ausgewählte Themen der Internationalen Beziehungen“ (HWS/FSS), 7 ECTS


    Voraussetzungen:

    • Sofern Studierende das Aufbaumodul „Ausgewählte Themen der Vergleichenden Regierungs­lehre“ belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politik­wissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Vergleichende Regierungs­lehre“ bestanden sein.
    • Sofern Studierende das Aufbaumodul „Ausgewählte Themen der Politischen Soziologie“ belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politik­wissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Politische Soziologie“ bestanden sein.
    • Sofern Studierende das Aufbaumodul „Ausgewählte Themen der Internationale Beziehungen“ belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politik­wissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ bestanden sein.


    (Download des exakten Auszugs aus der entsprechenden Änderungs­satzung mit allen Formatierungen)   

    Interessierte Studierende können in den ersten Wochen die Veranstaltungen jeweils zur Probe besuchen. Bei der Meldung zur ersten Prüfung des Beifachs muss die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung abgeschlossen und das Formular im Studien­büro abgegeben sein. Die Meldung zu weiteren Prüfungen kann dann entweder über das Studierenden­portal, oder (falls die Veranstaltungen dort nicht aufgeführt sind) persönlich bei Frau Knapp und Frau Troilo erfolgen.

  • Beifach Psychologie (Studien­beginn ab 2016)

    Das Beifach Psychologie wird für Studien­anfänger/innen seit Herbstsemester 2012 angeboten, seit Herbstsemester 2016 in verbesserter Struktur. Aufgrund des NC im Fach Psychologie hat die anbietende Fakultät für Sozial­wissenschaften die Zahl der verfügbaren Plätze auf 10 pro Anfängerjahrgang beschränkt. Diese Begrenzung macht eine Bewerbung für dieses Beifach erforderlich, die erst nach der Zulassung zum Bachelor­studien­gang möglich ist. Genauere Informationen finden Sie weiter unten.

    Hinweise zur Zusammensetzung des Beifachs finden Sie hier. Die Zuordnung der Veranstaltungen zu den einzelnen Semestern können Sie dem Studien­plan entnehmen, der auf dieser Seite verlinkt ist. Ergänzende Informationen über den Inhalt der einzelnen Veranstaltungen finden Sie im Modulhandbuch des Bachelor­studien­gangs Psychologie.

    Interessent(inn)en sollten sich unbedingt vorab anhand eines geeigneten Lehr­buchs tiefergehend über das Fach Psychologie informieren. Die Fakultät für Sozial­wissenschaften empfiehlt hierzu den Titel „Psychologie“ von Philip G. Zimbardo und Richard J. Gerrig, aktuell in der 21. Auflage. Sie können dieses Buch in der Regel per Fernleihe über Ihre örtliche Bibliothek gegen eine geringe Gebühr beschaffen lassen. In Universitäts­bibliotheken ist es meist in größerer Stückzahl und mehreren Auflagen vorhanden (selbst eine Ausgabe aus den 90er Jahren ist völlig ausreichend). Übrigens: Wenn Sie dieses Lehr­buch sehr sorgfältig durcharbeiten, haben Sie soviel gelernt, dass sich der Besuch des Beifachs in einigen Fällen möglicherweise erübrigen würde. Es kann aber durchaus individuelle Schwerpunktsetzungen geben, für die die Wahl des Beifachs Psychologie vorteilhaft sein kann.
     

    Die Über­schneidungs­freiheit mit den Pflicht-/Wahlpflicht­veranstaltungen des Grundlagen­bereichs ist gewährleistet, wenn Sie die Module wie folgt belegen:

    • im ersten Semester: L3: Konsumenten­psychologie (ist nicht überschneidungs­frei im 3. Semester) und/oder L1: Arbeits- und Organisations­psychologie
    • im zweiten Semester: F2: Allgemeine Psychologie I: Denken und Sprache und/oder I1: Entwicklungs­psychologie (sofern nicht G1: Allgemeine Psychologie II: Motivation und Emotion belegt wird) und/oder J1: Differentielle Psychologie und Persönlichkeits­psychologie
    • im dritten Semester: G1: Allgemeine Psychologie II: Motivation und Emotion (sofern nicht Entwicklungs­psychologie belegt wird) und/oder G2: Allgemeine Psychologie II: Lernen und Gedächtnis und/oder L1: Arbeits- und Organisations­psychologie
    • im vierten Semester: F2: Allgemeine Psychologie I: Denken und Sprache und/oder I1: Entwicklungs­psychologie (sofern nicht G1: Allgemeine Psychologie II: Motivation und Emotion belegt wird) und/oder J1: Differentielle Psychologie und Persönlichkeits­psychologie

    Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltungen über das Studierenden­portal anmeldepflichtig sein können (Zugang erhalten Sie über Ihre Mannheimer Mailkennung, die Sie nach Einschreibung automatisch per Post erhalten). Über­schneidungen der zwei bis vier weiteren Veranstaltungen des Beifachs Psychologie mit gewünschten volkswirtschaft­lichen Veranstaltungen im Spezialisierungs­bereich werden sich möglicherweise nicht immer vermeiden lassen, so dass hieraus ggf. Restriktionen bei der Kurswahl innerhalb der VWL resultieren, weil das Beifach nur komplett studiert werden kann.
     

    Über das Modulhandbuch und insbesondere die empfohlene Literatur können Sie übrigens auch die enormen inhaltlichen Unter­schiede zwischen einem Vollstudium der Psychologie und dem Beifach erkennen. Das Beifach kann nur einen kleinen Einblick in das Fach Psychologie bieten; in keinem Fall vermittelt es ein tiefer gehendes Verständnis oder gar Kompetenzen zur psychologischen Eigen- oder Fremdanalyse (so wie ja auch einführende VWL-Veranstaltungen im Umfang von 24 bis 32 Punkten im Rahmen eines VWL-Beifachs nur einige Grundlagen­kenntnisse und niemals die Qualifikationen eines Vollstudiums vermitteln können). Bitte überlegen Sie deshalb frühzeitig und sehr genau, ob Sie 24 bis 32 ECTS-Punkte Ihres VWL-Wahl­bereichs für dieses Beifach einsetzen möchten und für welche Tätigkeits­felder Sie durch die Kombination mit einem entsprechend reduzierten volkswirtschaft­lichen Wahl­bereich besondere Stärken ausprägen können. Wie Sie der Auflistung unten entnehmen können, haben sich die Erwartungen an das Beifach Psychologie in sehr vielen Fällen nicht erfüllen lassen. Da die Mehrzahl der sechs bis acht Veranstaltungen im Herbstsemester stattfindet, ist das Beifach Psychologie bei einer angestrebten Studien­zeit von 6 Semestern möglicherweise mit einem Auslands­studium nur schwer oder gar nicht vereinbar. Bitte nutzen Sie ggf. bzgl. dieser Problematik frühzeitig die Beratungs­angebote der Abteilung VWL. Wenn Sie ohnehin 7 oder 8 Semester studieren möchten, besteht insofern kein Problem.
     

    Zur Bewerbung für das Beifach Psychologie bearbeiten Sie bitte die nachfolgend verlinkte Word-Datei:

    Bewerbungs­bogen Psychologie 2024

    (rechte Maustaste ==> Ziel speichern unter ... ==> von dort bearbeiten)

    Senden Sie diese Datei bitte vorzugsweise per Mail bis spätestens 1. September 2024 an die Adresse linda.koehlermail-uni-mannheim.de. Geben Sie in der Betreff-Zeile zunächst Ihre sechsstellige Bewerbernummer an und nachfolgend: Bewerbung für das Beifach Psychologie.

    Sollte Ihnen die elektronische Bewerbung nicht möglich sein, so können Sie den Fragebogen (Download als pdf-Datei) auch ausdrucken, von Hand ausfüllen und per Post (Eingang spätestens zum genannten Datum) an das Dekanat VWL (Adresse siehe ganz unten auf dieser Webseite) senden.

    Am Auswahl­verfahren nehmen alle Kandidat*innen teil, deren Bewerbungs­bogen bis 1. September 2024, 24.00 Uhr, eingegangen ist. Die Reihenfolge des Bewerbungs­eingangs spielt für die Zulassungs­chancen keine Rolle.

    In die engere Auswahl gelangen alle Kandidat*innen, die die Zuordnungs­aufgabe auf Seite 1 richtig oder mit nur einem Fehler bearbeitet haben (Hinweis: Verstehen Sie diese Aufgabe bitte nicht als Schikane. Sie verbindet sich mit der Hoffnung, dass Sie durch die Über­schriften neugierig werden und Abschnitte des Buches auch tatsächlich lesen, z. B. um herauszufinden, was Sie im Fach Psychologie tatsächlich erwartet, und um zu klären, für welche der späteren alternativen Kurse Sie sich entscheiden sollen. Wenn Sie hier gar keinen Impuls zum Lesen verspürten: Macht die Wahl dieses Beifachs wirklich Sinn?). Auf der zweiten Stufe kommt der Begründung für die Wahl des Beifachs die entscheidende Rolle zu, die von Ihnen ergänzend herangezogenen Informations­quellen beeinflussen ebenfalls den Rangplatz. Bei gleichrangigen Kandidat*innen entscheidet die Durchschnitts­note der Hochschul­zugangsberechtigung.
     

    Die Bewerbernummern der zum Studien­start 2024 für das Beifach ausgewählten Kandidat*innen werden am 2. September 2024 bis 12.00 Uhr an dieser Stelle veröffentlicht.


    Die erfolgreichen Bewerber*innen erhalten bis 15. Oktober in der offenen Sprechstunde der Fach­studien­beratung, vorzugsweise bei Frau Köhler,  die für die Meldung zu den Prüfungen erforderliche Genehmigung. Sofern Sie sich nach der Zulassung zum Beifach Psychologie doch dagegen entscheiden sollten, teilen Sie dies der Fach­studien­beratung bitte mit. Es können dann ggf. noch Nachrücker*innen aufgenommen werden. Das Nachrück­verfahren endet am 22. Oktober. Evtl. Nachrücker*innen werden per Mail benachrichtigt.

    Zum Start im HWS 2024 sind insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 122558 – 113733 – 121841.

    Zum Start im HWS 2023 ist eine Bewerbung eingegangen. Der/die Kandidat*in mit der Bewerbernummer 600257 wurde zum Beifach zugelassen.

    Zum Start im HWS 2022 ist eine Bewerbung eingegangen. Der/die Kandidat*in mit der Bewerbernummer 611930 wurde zum Beifach zugelassen.

    Zum Start im HWS 2021 waren insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 183604 – 304011 – 609158.

    Zum Start im HWS 2020 hatten sich 12 Studierende für das Beifach Psychologie beworben. Zwei Personen traten kurz darauf von der Bewerbung zurück, so dass alle verbliebenen Studierenden mit den folgenden Bewerbernummern zugelassen werden konnten: *90866 – 601159 – 604258 – 604435 – 606797 – 611296 – 612059 – 612166 – 612977 – 614320 (sieben Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2019 waren insgesamt neun Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 601822 – 603567 – 606969 – 609122 – 610362 – 614494 – 615057 – 615164 – 700473 (sechs Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2018 waren insgesamt fünf Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 602394 – 602770 – 603558 – 616765 – 640753 (vier Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2017 war eine Bewerbung eingegangen. Der/die Kandidat*in mit der Bewerbernummer 803821 wurde zum Beifach zugelassen.

    Zum Start im HWS 2016 waren insgesamt acht Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten: 800427 – 800575 – 804174 – 806181 – 806868 – 809274 – 810120 – 810835  (sechs Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2015 waren insgesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 809277 – 816574 – 817684 (zwei Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2014 waren ingesamt zwei Bewerbungen eingegangen. Für beide Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 808200 und 811972 (ein/e Bewerber*in hat sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2013 waren ingesamt sieben Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 801142 – 801466 – 804143 – 808362 – 811992 – 812850 – 819931 (fünf Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2012 waren ingesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle drei Bewerber*innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 804141 – 809081 – 811442 (zwei Bewerber*innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

  • Beifach Soziologie (Studien­beginn ab 2016)

    Studierende können das von der Fakultät für Sozial­wissenschaften angebotene Beifach Soziologie mit einem Umfang von 35 Kreditpunkten belegen. Nähere Informationen, zusätzliche Hinweise und Ansprech­partner für das Fach finden Sie unter https://www.sowi.uni-mannheim.de/studium/studierende/beifachstudierende/soziologie-als-beifach/. Das Studium dieses Beifachs ist je nach Studien­richtung auf vier bis sechs Semester ausgelegt, die Über­schneidungs­freiheit mit den volkswirtschaft­lichen Veranstaltungen ist nur bei einem Beginn im ersten Fach­semester gewährleistet. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fach­semesters die Veranstaltungen zur Probe besuchen. Die Wahl des Faches wird durch die Meldung zur ersten Beifach-Klausur dokumentiert. Sofern sie sich für dieses Beifach entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungs­ordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studien­büro ab.

  • Beifach Wirtschafts­informatik (Studien­beginn ab 2016)

    Fächerangebot:

    Das Beifach Wirtschafts­informatik hat einen Umfang von 12 bis 30 ECTS-Punkten (ggf. plus Bachelor­arbeit, s. u.). Es besteht mindestens aus den beiden Pflicht­veranstaltungen

    • IS 301 Foundations of Information Systems: Die Vorlesung „Foundations of Information Systems“ (findet im Frühjahrssemester statt) führt in die Grundbegriffe der Wirtschafts­informatik ein. Darauf aufbauend bekommen die Studierenden fundamentale Grundlagen über Hardware und Software vermittelt, unter anderem Rechner­systeme, Rechnernetze, Arten und Aufbau von Software sowie Datenbanken. Die Studierenden erlernen des Weiteren Grundlagen des Projekt­managements und der Entwicklung von Software und bekommen die wichtigsten Aspekte des Informations­managements in Unter­nehmen vermittelt.
    • IS 401 Integrated Information Systems: Inhalte der Veranstaltung „Integrated Information Systems“ (findet im Frühjahrssemester statt) sind:
      In the kick-off meeting an introduction to process modeling will be given. In subsequent sessions, we will discuss the use of integrated information systems with a focus on manufacturing and trading industries. Furthermore, fundamentals of management support systems (Business Intelligence) will be presented. By the end of the semester, the participants of the lecture will be able to model complex operational tasks with the help of well-established modeling methods. Additionally, the participants will be in the position to discuss the potential of the use of integrated information systems in manufacturing companies and to analyze and understand comprehensive process dependencies.


    Nach Besuch dieser beiden Veranstaltungen (diese finden Sie im Vorlesungs­verzeichnis der Fakultät für Betriebs­wirtschafts­lehre) sind zusätzlich bis zu drei Wahl­veranstaltungen aus dem Vertiefungs­angebot der Wirtschafts­informatik (siehe Vorlesungs­verzeichnis und Modulkatalog zum Bachelor­studien­gang Wirtschafts­informatik) wählbar, zuletzt bspw.

    • CS 404 Kryptographie I (im FSS)
    • CS 405 Künstliche Intelligenz (im HWS)
    • CS 406 Theoretische Informatik (im FSS)
    • CS 408 Selected Topics in IT-Security (im FSS)
    • CS 410 GPU-Programmierung (im HWS/FSS)


    Alle Veranstaltungen sind mit 6 ECTS-Punkten bewertet. Studierende, die mindestens die Veranstaltungen „Foundations of Information Systems“ und „Integrated Information Systems“ sowie eine Wahl­veranstaltung besucht haben, können auch ihre Bachelor­arbeit im Fach Wirtschafts­informatik schreiben, sofern die dortige Betreuungs­kapazität dies zulässt.
     

    Verpflichtende Studien­beratung:

    Studierende müssen die von ihnen ausgewählten Veranstaltungen im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren.