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Praktikum

Allgemeine Regelungen

Studierende im Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre können unter bestimmten Bedingungen EIN Praktikum als unbenotete Studien­leistung mit 6 ECTS-Punkten in den Spezialisierungs­bereich einbringen.

Hier finden Sie die Regelungen der Spezifischen Anlage 2.
Hier finden Sie die Modulbeschreibung: in deutscher Sprache / in englischer Sprache

Das Praktikum muss die Studierenden in die Lage versetzen, die in der Modulbeschreibung genannten Ziele zu erreichen und die aufgeführten Kompetenzen zu erwerben. Es können nur Praktika angerechnet werden, denen ein mindestens einsemestriges Studium der Volkswirtschafts­lehre (nicht zwingend in Mannheim) vorausgegangen ist. Es genügt der Besuch der Lehr­veranstaltungen; erfolgreich bestandene Prüfungs­leistungen sind nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums.

    Für die Anerkennung eines Praktikums erforderliche Unter­lagen:

    Diese Unter­lagen sind beim Bachelor-Prüfungs­ausschuss, zu Händen Frau Dr. Cischinsky, im Original einzureichen. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfach­anlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unter­lagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben.

    Bei Fragen zum Praktikum:

    1. Lesen Sie bitte die oben verlinkten Regelungen der Spezifischen Anlage 2, die Modulbeschreibung sowie die Sammlung der einzureichenden Unter­lagen.
    2. Lesen Sie bitte die nachfolgenden FAQ.
    3. Wenden Sie sich bei dann noch offenen Fragen gerne an die Fach­studien­beratung

    Und noch ein Hinweis:

    Die Regelungen zum Praktikum wurden insbesondere eingeführt, um Ihnen ein Praktikum bei Bundes­behörden zu ermöglichen. Nur in diesem Fall muss das Praktikum eine verpflichtende Studien­leistung sein. In allen anderen Fällen können Sie Praktika frei vereinbaren, ohne sich an die formalen Regelungen für die Anerkennung von Praktika, bspw. eine Mindest­stundenzahl, halten zu müssen; Sie belegen Ihr Praktikum im Lebens­lauf dann durch das Praktikumszeugnis und verwenden Ihren Kreditpunkterahmen für Lehr­veranstaltungen. Die Möglichkeit, ein Praktikum in Ihren Studien­abschluss einbringen zu können, bedeutet nicht, dass spätere Arbeitgeber diese Form des Nachweises von Ihnen erwarten.

    FAQ (Häufig gestellte Fragen)

    • Wie lange muss das Praktikum dauern?

      Das Praktikum soll gemäß der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht werden. Gegen längere oder auch kürzere Praktika bestehen jedoch grundsätzlich keine Einwände. Entscheidend ist, dass insgesamt mindestens 163 geleistete Zeitstunden erbracht wurden, die die Bedingungen der Modulbeschreibung erfüllen. Über die Zahl von 163 hinaus gehende Zeitstunden müssen nicht nachgewiesen werden.

    • Woher bekomme ich eine Bestätigung, dass es sich um ein Pflicht­praktikum handelt?

      Für eine Bewerbung bei Bundes­behörden senden Sie bitte die Modulbeschreibung ein und verweisen auf den dortigen Abschnitt „Sonstiges“. Ergänzend können Sie auf den Abschnitt „Informationen für Praktikumsgeber“ unten auf dieser Seite verweisen. Die separate Bestätigung eines Pflicht­praktikums durch die Universität Mannheim ist nicht vorgesehen. Letzteres gilt insbesondere für Bewerbungen bei anderen Praktikumsstellen. Wird dort ein „Pflicht­praktikum“ zur Voraussetzung für Ihre Beschäftigung gemacht und erkennt man die Formulierungen in der Modulbeschreibung nicht an, besteht leider keine Möglichkeit, dass die Universität oder die Abteilung der Praktikumsstelle ein solches bestätigt.

    • Welche Tätigkeiten sind möglich?

      Ein Praktikum kann dann in den Spezialisierungs­bereich eingebracht werden, wenn die Praktikumsstelle bestätigt, dass die von Ihnen übernommenen Arbeits-/Aufgabengebiete/Tätigkeits­schwerpunkte den folgenden Anforderungen der Modulbeschreibung entsprechen und dies für den Prüfungs­ausschuss plausibel erscheint:

      Ziele und Inhalte des Moduls: 

      • Anwendung wirtschafts­wissenschaft­lichen Fach­wissens und wirtschafts­wissenschaft­licher Methoden auf praxisrelevante Fragestellungen; 
      • Erlernen praktischer berufsfeldbezogener Methoden und Schlüssel­kompetenzen


      Erwartete Kompetenzen nach Abschluss des Moduls: 

      • Die Studierenden sind in der Lage, ihr im Studium erworbenes Wissen und Verständnis im beruflichen Kontext anzuwenden. 
      • Sie haben in ihrem Tätigkeits­feld Argumente und Problemlösungen erarbeitet und weiterentwickelt sowie berufsbezogenes Fach­wissen erworben. 
      • Sie haben Arbeits­prozesse reflektiert, bewertet und ggf. selbstständig gestaltet. 
      • Sie haben gegenüber Mitarbeitenden Positionen und Problemlösungen formuliert und argumentativ verteidigt und sich mit diesen über Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen ausgetauscht. Im Rahmen eines Auslands­praktikums haben sie gegebenenfalls ihre berufsbezogenen Fremdsprach­en­kenntnisse erweitert.
    • Wo darf ich mein Praktikum absolvieren?

      Bei allen staatlichen oder privaten Unter­nehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden im In- und Ausland, bei denen im Rahmen eines Praktikums die Anforderungen der Modulbeschreibung erfüllt werden können.

    • Wann kann ich mein Praktikum durchführen? Kann ich es auf mehrere Zeiträume aufteilen?

      Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ziele des Moduls am besten erreicht werden können, wenn das Praktikum gemäß den Regelungen der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht wird. Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte mit einem begründeten formlosen Antrag an den Prüfungs­ausschuss.

      Obwohl bei einer regulären Arbeits­woche die erforderliche Zahl von mindestens 163 nachgewiesenen Arbeits­stunden bereits innerhalb von fünf bis sechs Wochen erbracht werden kann, wird sich in der Regel nur die vorlesungs­freie Zeit im Sommer für ein Praktikum eignen, wenn sich die Studien­zeit nicht verlängern soll. Sollten Sie Ihr Praktikum am Ende des Studiums durchführen wollen, beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise auf der Webseite zum Spezialisierungs­bereich.

      Sofern Sie für Ihr Praktikum einen Zeitraum vereinbaren, der sich mit der Vorlesungs­zeit überschneidet, können Sie dadurch keine Ansprüche auf Erlass von evtl. aktiven Teilnahmeverpflichtungen an Lehr­veranstaltungen und ggf. Erbringung von Ersatzleistungen begründen. In diesem Fall würden Sie also in bestimmten Lehr­veranstaltungen (dies gilt insbesondere für Seminare, die Kurse zum Erwerb von Schlüssel­qualifikationen und bspw. die Übungen in Statistik I und II) je nach Umfang der versäumten Leistungen u. U. nur eingeschränkt oder auch gar keine Kreditpunkte erwerben können und/oder versäumte Leistungen würden mit der Note 5,0 bewertet werden. Der Ankündigung im Vorlesungs­verzeichnis und/oder der Modulbeschreibung können Sie entnehmen, ob und welche aktiven Teilnahmeverpflichtungen bei den jeweiligen Lehr­veranstaltungen bestehen (in reinen Vorlesungen in der Regel keine). Im Zweifel wenden Sie sich an den Dozenten der Veranstaltung.

    • Kann eine abgeschlossene Berufsausbildung als Praktikum anerkannt werden?

      Wenn diese vor Aufnahme eines volkswirtschaft­lichen Studiums abgeschlossen wurde leider nicht, weil wesentliche Lernziele des Moduls – nämlich die Anwendung wirtschafts­wissenschaft­lichen Fach­wissens und wirtschafts­wissenschaft­licher Methoden – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht werden konnten.

    • Kann ein Praktikum bei einem Studien­ortwechsel anerkannt werden?

      Ja, sofern die Bedingungen der Prüfungs­ordnung und der Modulbeschreibung erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise erbracht werden können.

    • Kann ich mein Praktikum bei mehreren Praktikumsstellen durchführen?

      Nein. Das Praktikum muss bei EINER Praktikumsstelle erbracht werden.

    • Zählen Fehltage zur Praktikumszeit oder müssen diese nachgearbeitet werden?

      Für die Anerkennung des Praktikums müssen mindestens 163 geleistete Zeitstunden nachgewiesen werden. Es zählen nur die Stunden, in denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. 

    • Welche Nachweise muss ich für die Anerkennung des Praktikums als Studien­leistung erbringen?

      Siehe oben: Abschnitt Formulare

    • Welchen Umfang muss der Praktikumsbericht haben?

      Maximal 2 DIN A4 Seiten. Siehe Mustervorlage weiter oben unter Formulare.

    • Muss mein Praktikumsbericht vom Unter­nehmen bestätigt werden?

      Nein. Sie müssen nur die Praktikums­bescheinigung und die Nachweise der geleisteten Arbeits­stunden vom Unter­nehmen bestätigen lassen.

    • Wird der Praktikumsbericht benotet?

      Nein. Es handelt sich um eine unbenotete Studien­leistung.

    • Kann ich den Bericht auch auf Englisch schreiben?

      Ja.

    • Wie muss die Praktikums­bescheinigung aussehen?

      Bitte benutzen Sie das oben zur Verfügung gestellte Formular.

    • Ich leiste ein Praktikum über 6 Monate. Muss ich alle geleisteten Stunden nachweisen?

      Nein, müssen Sie nicht. Für die Anerkennung genügt, wenn Sie die Mindest­stundenzahl von 163 per Formular nachweisen.

      Sollte es ein elektronisches Zeiterfassungs­system geben, das für Sie persönlich die Anwesenheitszeiten dokumentiert, können Sie alternativ auch einen Ausdruck davon bei uns einreichen.

    • Wo und bis wann muss ich die Unter­lagen zur Anerkennung eines Praktikums einreichen?

      Bitte reichen Sie die Unter­lagen beim Prüfungs­ausschuss für den Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre, zu Händen Dr. Christiane Cischinsky, im Original ein. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfach­anlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unter­lagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben. 

      Wir empfehlen in der Regel, die Anerkennung unmittelbar nach Abschluss des Praktikums zu beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Sobald Sie 180 ECTS-Punkte erreicht haben, können Sie ein Praktikum nicht mehr anerkennen lassen, auch wenn Ihre ECTS-Gesamtpunktzahl innerhalb des zulässigen Korridors von 180 bis 188 ECTS-Punkten liegen würde. Sofern Sie den Antrag auf Anerkennung eines Praktikums als letzte Studien­leistung stellen wollen, sollten Sie sicher sein, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungs­ordnung und der Modulbeschreibung genügt. Bei begründeten Zweifeln an der Erreichung der in der Modulbeschreibung genannten Anforderungen kann der Prüfungs­ausschuss die Anerkennung des Praktikums ablehnen, so dass Ihnen in diesem Fall gegebenenfalls ECTS-Punkte zum Abschluss des Studiums fehlen würden. 

    • Wer entscheidet darüber, ob das Praktikum den Anforderungen genügt?

      Die Entscheidung wird vom Prüfungs­ausschuss für den Bachelor­studien­gang Volkswirtschafts­lehre getroffen.

    • Kann ich durch die Anerkennung eines Praktikums meine Durchschnitts­note verbessern?

      Nein. Ihre Durchschnitts­note wird als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der benoten Prüfungs­leistungen errechnet. Die unbenoteten Leistungen (Wissenschaft­liches Arbeiten und ggf. Praktikum) haben keinen Einfluss auf die Durchschnitts­note.

    • Kann ich die Anerkennung eines Praktikums wieder rückgängig machen?

      Nein. Das anerkannte Praktikum stellt eine bestandene Prüfungs­leistung dar, die gemäß Prüfungs­ordnung nicht wiederholt werden kann. Aus diesem Grund kann die Anerkennung des Praktikums nicht rückgängig gemacht werden kann.

    • Kann das Praktikum im Ausland absolviert werden?

      Ja.

    • Kann ich für mein Praktikum ein Stipendium beantragen?

      Ja, beispielsweise für Auslands­praktika (ERASMUS+ Praktikum).

    • Ist es möglich, für das Praktikum ein Urlaubssemester zu beantragen?

      Wenn Sie das Praktikum als Studien­leistung anerkennen lassen wollen nein, weil während eines Urlaubssemesters keine Prüfungs- und Studien­leistungen erbracht werden dürfen.

    • Darf das Praktikum vergütet werden?

      Ja.

    • Was muss ich bei einem vergüteten Praktikum beachten? Wie wirkt es sich auf mein BAföG, auf Kindergeld, die Kranken­versicherung etc. aus?

      Bitte klären Sie diese Fragen mit den jeweils zuständigen Stellen.


    Informationen für Praktikumsgeber

    Haben Sie vielen Dank dafür, dass Sie unseren Studierenden die Möglichkeit eines Praktikums in Ihrem Hause geben. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufige Fragen von Seiten der Praktikumsgeber. Für die Anerkennung eines Praktikums als Studien­leistung ist es unerheblich, ob eine Praktikumsvergütung gezahlt wird. Eine Benotung des Praktikums ist nicht vorgesehen.

    Dokumente:

    FAQ (Häufig gestellte Fragen)

    • Welche Tätigkeiten sind möglich?

      Die Studierenden können die Anrechnung ihres Praktikums für den Spezialisierungs­bereich dann beantragen, wenn die Praktikumsstelle im Formular Praktikums­bescheinigung schriftlich bestätigt hat, dass die übernommenen Arbeits-/Aufgabengebiete/Tätigkeits­schwerpunkte den folgenden Anforderungen der Modulbeschreibung entsprechen:

      Ziele und Inhalte des Moduls: 

      • Anwendung wirtschafts­wissenschaft­lichen Fach­wissens und wirtschafts­wissenschaft­licher Methoden auf praxisrelevante Fragestellungen; 
      • Erlernen praktischer berufsfeldbezogener Methoden und Schlüssel­kompetenzen


      Erwartete Kompetenzen nach Abschluss des Moduls: 

      • Die Studierenden sind in der Lage, ihr im Studium erworbenes Wissen und Verständnis im beruflichen Kontext anzuwenden. 
      • Sie haben in ihrem Tätigkeits­feld Argumente und Problemlösungen erarbeitet und weiterentwickelt sowie berufsbezogenes Fach­wissen erworben. 
      • Sie haben Arbeits­prozesse reflektiert, bewertet und ggf. selbstständig gestaltet. 
      • Sie haben gegenüber Mitarbeitenden Positionen und Problemlösungen formuliert und argumentativ verteidigt und sich mit diesen über Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen ausgetauscht. Im Rahmen eines Auslands­praktikums haben sie gegebenenfalls ihre berufsbezogenen Fremdsprach­en­kenntnisse erweitert.

      Das Praktikum kann bei allen staatlichen oder privaten Unter­nehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden im In- und Ausland erbracht werden, bei denen die Anforderungen der Modulbeschreibung erfüllt werden können.

    • Wie lange muss das Praktikum dauern?

      Das Praktikum soll gemäß Prüfungs­ordnung „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht werden. Gegen längere oder auch kürzere Praktika bestehen jedoch grundsätzlich keine Einwände. Entscheidend ist, dass insgesamt mindestens 163 geleistete Zeitstunden erbracht werden, die die Bedingungen der Modulbeschreibung erfüllen. Die Studierenden müssen die geleisteten Arbeits­stunden, bestätigt durch die Praktikumsstelle, über das Formular zum Nachweis der Arbeits­stunden belegen. Über die Zahl von 163 hinaus gehende Zeitstunden müssen nicht nachgewiesen werden.

    • Handelt es sich um ein Pflicht­praktikum?

      Ja und nein.

      Das Referat D5 des Bundes­ministerium des Innern hat der Abteilung Volkswirtschafts­lehre am 27. Juli 2017 schriftlich bestätigt, dass die prüfungs­rechtlichen Regelungen zur Erbringung des Praktikums die in der Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikanten­richtlinie Bund), gültig ab 1.1.2015, sowie die in den ergänzenden Durchführungs­hinweisen genannten Bedingungen eines Pflicht­praktikums erfüllen, siehe hierzu auch die Modulbeschreibung.

      Unter­stützt wird diese Bestätigung durch das spätere Durchführungs­rundschreiben D5-31005/1#11 vom 4. Mai 2020, Seite 4: „Sehen Studien­gänge ein Praktikum als Wahlpflichtmodul (Wahl zwischen einem Praktikum oder Seminar, Hausarbeit, Forschungs­aufenthalt etc.) vor und entscheidet sich eine Studentin oder ein Student für ein Praktikum, gilt dieses als Pflicht­praktikum nach dieser Richtlinie.“

      Sofern in gesetzlichen Regelungen, beispielsweise im Mindest­lohngesetz, von einem Pflicht­praktikum gesprochen wird, sind die dafür erforderlichen Bedingungen unter Umständen nicht vollständig erfüllt. In diesen Fällen besteht leider keine Möglichkeit, dass die Universität oder die Abteilung Volkswirtschafts­lehre das Vorliegen eines Pflicht­praktikums bestätigt.