Studierende im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre können unter bestimmten Bedingungen EIN Praktikum als unbenotete Studienleistung mit 6 ECTS-Punkten in den Spezialisierungsbereich einbringen.
Hier finden Sie die Regelungen der Spezifischen Anlage 2.
Hier finden Sie die Modulbeschreibung: in deutscher Sprache / in englischer Sprache
Das Praktikum muss die Studierenden in die Lage versetzen, die in der Modulbeschreibung genannten Ziele zu erreichen und die aufgeführten Kompetenzen zu erwerben. Es können nur Praktika angerechnet werden, denen ein mindestens einsemestriges Studium der Volkswirtschaftslehre (nicht zwingend in Mannheim) vorausgegangen ist. Es genügt der Besuch der Lehrveranstaltungen; erfolgreich bestandene Prüfungsleistungen sind nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums.
Diese Unterlagen sind beim Bachelor-Prüfungsausschuss, zu Händen Frau Dr. Cischinsky, im Original einzureichen. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfachanlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unterlagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben.
Die Regelungen zum Praktikum wurden insbesondere eingeführt, um Ihnen ein Praktikum bei Bundesbehörden zu ermöglichen. Nur in diesem Fall muss das Praktikum eine verpflichtende Studienleistung sein. In allen anderen Fällen können Sie Praktika frei vereinbaren, ohne sich an die formalen Regelungen für die Anerkennung von Praktika, bspw. eine Mindeststundenzahl, halten zu müssen; Sie belegen Ihr Praktikum im Lebenslauf dann durch das Praktikumszeugnis und verwenden Ihren Kreditpunkterahmen für Lehrveranstaltungen. Die Möglichkeit, ein Praktikum in Ihren Studienabschluss einbringen zu können, bedeutet nicht, dass spätere Arbeitgeber diese Form des Nachweises von Ihnen erwarten.
Das Praktikum soll gemäß der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht werden. Gegen längere oder auch kürzere Praktika bestehen jedoch grundsätzlich keine Einwände. Entscheidend ist, dass insgesamt mindestens 163 geleistete Zeitstunden erbracht wurden, die die Bedingungen der Modulbeschreibung erfüllen. Über die Zahl von 163 hinaus gehende Zeitstunden müssen nicht nachgewiesen werden.
Für eine Bewerbung bei Bundesbehörden senden Sie bitte die Modulbeschreibung ein und verweisen auf den dortigen Abschnitt „Sonstiges“. Ergänzend können Sie auf den Abschnitt „Informationen für Praktikumsgeber“ unten auf dieser Seite verweisen. Die separate Bestätigung eines Pflichtpraktikums durch die Universität Mannheim ist nicht vorgesehen. Letzteres gilt insbesondere für Bewerbungen bei anderen Praktikumsstellen. Wird dort ein „Pflichtpraktikum“ zur Voraussetzung für Ihre Beschäftigung gemacht und erkennt man die Formulierungen in der Modulbeschreibung nicht an, besteht leider keine Möglichkeit, dass die Universität oder die Abteilung der Praktikumsstelle ein solches bestätigt.
Ein Praktikum kann dann in den Spezialisierungsbereich eingebracht werden, wenn die Praktikumsstelle bestätigt, dass die von Ihnen übernommenen Arbeits-/Aufgabengebiete/Tätigkeitsschwerpunkte den folgenden Anforderungen der Modulbeschreibung entsprechen und dies für den Prüfungsausschuss plausibel erscheint:
Ziele und Inhalte des Moduls:
Erwartete Kompetenzen nach Abschluss des Moduls:
Bei allen staatlichen oder privaten Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden im In- und Ausland, bei denen im Rahmen eines Praktikums die Anforderungen der Modulbeschreibung erfüllt werden können.
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ziele des Moduls am besten erreicht werden können, wenn das Praktikum gemäß den Regelungen der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht wird. Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte mit einem begründeten formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss.
Obwohl bei einer regulären Arbeitswoche die erforderliche Zahl von mindestens 163 nachgewiesenen Arbeitsstunden bereits innerhalb von fünf bis sechs Wochen erbracht werden kann, wird sich in der Regel nur die vorlesungsfreie Zeit im Sommer für ein Praktikum eignen, wenn sich die Studienzeit nicht verlängern soll. Sollten Sie Ihr Praktikum am Ende des Studiums durchführen wollen, beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise auf der Webseite zum Spezialisierungsbereich.
Sofern Sie für Ihr Praktikum einen Zeitraum vereinbaren, der sich mit der Vorlesungszeit überschneidet, können Sie dadurch keine Ansprüche auf Erlass von evtl. aktiven Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen und ggf. Erbringung von Ersatzleistungen begründen. In diesem Fall würden Sie also in bestimmten Lehrveranstaltungen (dies gilt insbesondere für Seminare, die Kurse zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen und bspw. die Übungen in Statistik I und II) je nach Umfang der versäumten Leistungen u. U. nur eingeschränkt oder auch gar keine Kreditpunkte erwerben können und/
Wenn diese vor Aufnahme eines volkswirtschaftlichen Studiums abgeschlossen wurde leider nicht, weil wesentliche Lernziele des Moduls – nämlich die Anwendung wirtschaftswissenschaftlichen Fachwissens und wirtschaftswissenschaftlicher Methoden – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht werden konnten.
Ja, sofern die Bedingungen der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise erbracht werden können.
Nein. Das Praktikum muss bei EINER Praktikumsstelle erbracht werden.
Für die Anerkennung des Praktikums müssen mindestens 163 geleistete Zeitstunden nachgewiesen werden. Es zählen nur die Stunden, in denen Sie tatsächlich gearbeitet haben.
Siehe oben: Abschnitt Formulare
Maximal 2 DIN A4 Seiten. Siehe Mustervorlage weiter oben unter Formulare.
Nein. Sie müssen nur die Praktikumsbescheinigung und die Nachweise der geleisteten Arbeitsstunden vom Unternehmen bestätigen lassen.
Nein. Es handelt sich um eine unbenotete Studienleistung.
Ja.
Bitte benutzen Sie das oben zur Verfügung gestellte Formular.
Nein, müssen Sie nicht. Für die Anerkennung genügt, wenn Sie die Mindeststundenzahl von 163 per Formular nachweisen.
Sollte es ein elektronisches Zeiterfassungssystem geben, das für Sie persönlich die Anwesenheitszeiten dokumentiert, können Sie alternativ auch einen Ausdruck davon bei uns einreichen.
Bitte reichen Sie die Unterlagen beim Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre, zu Händen Dr. Christiane Cischinsky, im Original ein. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfachanlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unterlagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben.
Wir empfehlen in der Regel, die Anerkennung unmittelbar nach Abschluss des Praktikums zu beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Sobald Sie 180 ECTS-Punkte erreicht haben, können Sie ein Praktikum nicht mehr anerkennen lassen, auch wenn Ihre ECTS-Gesamtpunktzahl innerhalb des zulässigen Korridors von 180 bis 188 ECTS-Punkten liegen würde. Sofern Sie den Antrag auf Anerkennung eines Praktikums als letzte Studienleistung stellen wollen, sollten Sie sicher sein, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung genügt. Bei begründeten Zweifeln an der Erreichung der in der Modulbeschreibung genannten Anforderungen kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung des Praktikums ablehnen, so dass Ihnen in diesem Fall gegebenenfalls ECTS-Punkte zum Abschluss des Studiums fehlen würden.
Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre getroffen.
Nein. Ihre Durchschnittsnote wird als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der benoten Prüfungsleistungen errechnet. Die unbenoteten Leistungen (Wissenschaftliches Arbeiten und ggf. Praktikum) haben keinen Einfluss auf die Durchschnittsnote.
Nein. Das anerkannte Praktikum stellt eine bestandene Prüfungsleistung dar, die gemäß Prüfungsordnung nicht wiederholt werden kann. Aus diesem Grund kann die Anerkennung des Praktikums nicht rückgängig gemacht werden kann.
Ja.
Ja, beispielsweise für Auslandspraktika (ERASMUS+ Praktikum).
Wenn Sie das Praktikum als Studienleistung anerkennen lassen wollen nein, weil während eines Urlaubssemesters keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden dürfen.
Ja.
Bitte klären Sie diese Fragen mit den jeweils zuständigen Stellen.
Haben Sie vielen Dank dafür, dass Sie unseren Studierenden die Möglichkeit eines Praktikums in Ihrem Hause geben. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufige Fragen von Seiten der Praktikumsgeber. Für die Anerkennung eines Praktikums als Studienleistung ist es unerheblich, ob eine Praktikumsvergütung gezahlt wird. Eine Benotung des Praktikums ist nicht vorgesehen.
Dokumente:
Die Studierenden können die Anrechnung ihres Praktikums für den Spezialisierungsbereich dann beantragen, wenn die Praktikumsstelle im Formular Praktikumsbescheinigung schriftlich bestätigt hat, dass die übernommenen Arbeits-/Aufgabengebiete/Tätigkeitsschwerpunkte den folgenden Anforderungen der Modulbeschreibung entsprechen:
Ziele und Inhalte des Moduls:
Erwartete Kompetenzen nach Abschluss des Moduls:
Das Praktikum kann bei allen staatlichen oder privaten Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden im In- und Ausland erbracht werden, bei denen die Anforderungen der Modulbeschreibung erfüllt werden können.
Das Praktikum soll gemäß Prüfungsordnung „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht werden. Gegen längere oder auch kürzere Praktika bestehen jedoch grundsätzlich keine Einwände. Entscheidend ist, dass insgesamt mindestens 163 geleistete Zeitstunden erbracht werden, die die Bedingungen der Modulbeschreibung erfüllen. Die Studierenden müssen die geleisteten Arbeitsstunden, bestätigt durch die Praktikumsstelle, über das Formular zum Nachweis der Arbeitsstunden belegen. Über die Zahl von 163 hinaus gehende Zeitstunden müssen nicht nachgewiesen werden.
Ja und nein.
Das Referat D5 des Bundesministerium des Innern hat der Abteilung Volkswirtschaftslehre am 27. Juli 2017 schriftlich bestätigt, dass die prüfungsrechtlichen Regelungen zur Erbringung des Praktikums die in der Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund), gültig ab 1.1.2015, sowie die in den ergänzenden Durchführungshinweisen genannten Bedingungen eines Pflichtpraktikums erfüllen, siehe hierzu auch die Modulbeschreibung.
Unterstützt wird diese Bestätigung durch das spätere Durchführungsrundschreiben D5-31005/1#11 vom 4. Mai 2020, Seite 4: „Sehen Studiengänge ein Praktikum als Wahlpflichtmodul (Wahl zwischen einem Praktikum oder Seminar, Hausarbeit, Forschungsaufenthalt etc.) vor und entscheidet sich eine Studentin oder ein Student für ein Praktikum, gilt dieses als Pflichtpraktikum nach dieser Richtlinie.“
Sofern in gesetzlichen Regelungen, beispielsweise im Mindestlohngesetz, von einem Pflichtpraktikum gesprochen wird, sind die dafür erforderlichen Bedingungen unter Umständen nicht vollständig erfüllt. In diesen Fällen besteht leider keine Möglichkeit, dass die Universität oder die Abteilung Volkswirtschaftslehre das Vorliegen eines Pflichtpraktikums bestätigt.