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Praktikum

Allgemeine Regelungen

Studierende im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre können unter bestimmten Bedingungen EIN Praktikum als unbenotete Studienleistung mit 6 ECTS-Punkten in den Spezialisierungsbereich einbringen.

Hier finden Sie die Regelungen der Spezifischen Anlage 2.
Hier finden Sie die Modulbeschreibung: in deutscher Sprache / in englischer Sprache

Das Praktikum muss die Studierenden in die Lage versetzen, die in der Modulbeschreibung genannten Ziele zu erreichen und die aufgeführten Kompetenzen zu erwerben. Es können nur Praktika angerechnet werden, denen ein mindestens einsemestriges Studium der Volkswirtschaftslehre (nicht zwingend in Mannheim) vorausgegangen ist. Es genügt der Besuch der Lehrveranstaltungen; erfolgreich bestandene Prüfungsleistungen sind nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums.

    Für die Anerkennung eines Praktikums erforderliche Unterlagen:

    Diese Unterlagen sind beim Bachelor-Prüfungsausschuss, zu Händen Frau Dr. Cischinsky, im Original einzureichen. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfachanlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unterlagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben.

    Bei Fragen zum Praktikum:

    1. Lesen Sie bitte die oben verlinkten Regelungen der Spezifischen Anlage 2, die Modulbeschreibung sowie die Sammlung der einzureichenden Unterlagen.
    2. Lesen Sie bitte die nachfolgenden FAQ.
    3. Wenden Sie sich bei dann noch offenen Fragen gerne an die Fachstudienberatung

    Und noch ein Hinweis:

    Die Regelungen zum Praktikum wurden insbesondere eingeführt, um Ihnen ein Praktikum bei Bundesbehörden zu ermöglichen. Nur in diesem Fall muss das Praktikum eine verpflichtende Studienleistung sein. In allen anderen Fällen können Sie Praktika frei vereinbaren, ohne sich an die formalen Regelungen für die Anerkennung von Praktika, bspw. eine Mindeststundenzahl, halten zu müssen; Sie belegen Ihr Praktikum im Lebenslauf dann durch das Praktikumszeugnis und verwenden Ihren Kreditpunkterahmen für Lehrveranstaltungen. Die Möglichkeit, ein Praktikum in Ihren Studienabschluss einbringen zu können, bedeutet nicht, dass spätere Arbeitgeber diese Form des Nachweises von Ihnen erwarten.

    FAQ (Häufig gestellte Fragen)

    • Wie lange muss das Praktikum dauern?

      Das Praktikum soll gemäß der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht werden. Gegen längere oder auch kürzere Praktika bestehen jedoch grundsätzlich keine Einwände. Entscheidend ist, dass insgesamt mindestens 163 geleistete Zeitstunden erbracht wurden, die die Bedingungen der Modulbeschreibung erfüllen. Über die Zahl von 163 hinaus gehende Zeitstunden müssen nicht nachgewiesen werden.

    • Woher bekomme ich eine Bestätigung, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt?

      Für eine Bewerbung bei Bundesbehörden senden Sie bitte die Modulbeschreibung ein und verweisen auf den dortigen Abschnitt „Sonstiges“. Ergänzend können Sie auf den Abschnitt “Informationen für Praktikumsgeber” unten auf dieser Seite verweisen. Die separate Bestätigung eines Pflichtpraktikums durch die Universität Mannheim ist nicht vorgesehen. Letzteres gilt insbesondere für Bewerbungen bei anderen Praktikumsstellen. Wird dort ein „Pflichtpraktikum“ zur Voraussetzung für Ihre Beschäftigung gemacht und erkennt man die Formulierungen in der Modulbeschreibung nicht an, besteht leider keine Möglichkeit, dass die Universität oder die Abteilung der Praktikumsstelle ein solches bestätigt.

    • Welche Tätigkeiten sind möglich?

      Ein Praktikum kann dann in den Spezialisierungsbereich eingebracht werden, wenn die Praktikumsstelle bestätigt, dass die von Ihnen übernommenen Arbeits-/Aufgabengebiete/Tätigkeitsschwerpunkte den folgenden Anforderungen der Modulbeschreibung entsprechen und dies für den Prüfungsausschuss plausibel erscheint:

      Ziele und Inhalte des Moduls: 

      • Anwendung wirtschaftswissenschaftlichen Fachwissens und wirtschaftswissenschaftlicher Methoden auf praxisrelevante Fragestellungen; 
      • Erlernen praktischer berufsfeldbezogener Methoden und Schlüsselkompetenzen


      Erwartete Kompetenzen nach Abschluss des Moduls: 

      • Die Studierenden sind in der Lage, ihr im Studium erworbenes Wissen und Verständnis im beruflichen Kontext anzuwenden. 
      • Sie haben in ihrem Tätigkeitsfeld Argumente und Problemlösungen erarbeitet und weiterentwickelt sowie berufsbezogenes Fachwissen erworben. 
      • Sie haben Arbeitsprozesse reflektiert, bewertet und ggf. selbstständig gestaltet. 
      • Sie haben gegenüber Mitarbeitenden Positionen und Problemlösungen formuliert und argumentativ verteidigt und sich mit diesen über Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen ausgetauscht. Im Rahmen eines Auslandspraktikums haben sie gegebenenfalls ihre berufsbezogenen Fremdsprachenkenntnisse erweitert.
    • Wo darf ich mein Praktikum absolvieren?

      Bei allen staatlichen oder privaten Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden im In- und Ausland, bei denen im Rahmen eines Praktikums die Anforderungen der Modulbeschreibung erfüllt werden können.

    • Wann kann ich mein Praktikum durchführen? Kann ich es auf mehrere Zeiträume aufteilen?

      Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Ziele des Moduls am besten erreicht werden können, wenn das Praktikum gemäß den Regelungen der Spezifischen Anlage 2 „in einem zusammenhängenden Zeitraum von acht bis zwölf Wochen“ erbracht wird. Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte mit einem begründeten formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss.

      Obwohl bei einer regulären Arbeitswoche die erforderliche Zahl von mindestens 163 nachgewiesenen Arbeitsstunden bereits innerhalb von fünf bis sechs Wochen erbracht werden kann, wird sich in der Regel nur die vorlesungsfreie Zeit im Sommer für ein Praktikum eignen, wenn sich die Studienzeit nicht verlängern soll. Sollten Sie Ihr Praktikum am Ende des Studiums durchführen wollen, beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise auf der Webseite zum Spezialisierungsbereich.

      Sofern Sie für Ihr Praktikum einen Zeitraum vereinbaren, der sich mit der Vorlesungszeit überschneidet, können Sie dadurch keine Ansprüche auf Erlass von evtl. aktiven Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen und ggf. Erbringung von Ersatzleistungen begründen. In diesem Fall würden Sie also in bestimmten Lehrveranstaltungen (dies gilt insbesondere für Seminare, die Kurse zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen und bspw. die Übungen in Statistik I und II) je nach Umfang der versäumten Leistungen u. U. nur eingeschränkt oder auch gar keine Kreditpunkte erwerben können und/oder versäumte Leistungen würden mit der Note 5,0 bewertet werden. Der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnis und/oder der Modulbeschreibung können Sie entnehmen, ob und welche aktiven Teilnahmeverpflichtungen bei den jeweiligen Lehrveranstaltungen bestehen (in reinen Vorlesungen in der Regel keine). Im Zweifel wenden Sie sich an den Dozenten der Veranstaltung.

    • Kann eine abgeschlossene Berufsausbildung als Praktikum anerkannt werden?

      Wenn diese vor Aufnahme eines volkswirtschaftlichen Studiums abgeschlossen wurde leider nicht, weil wesentliche Lernziele des Moduls – nämlich die Anwendung wirtschaftswissenschaftlichen Fachwissens und wirtschaftswissenschaftlicher Methoden – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht werden konnten.

    • Kann ein Praktikum bei einem Studienortwechsel anerkannt werden?

      Ja, sofern die Bedingungen der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise erbracht werden können.

    • Kann ich mein Praktikum bei mehreren Praktikumsstellen durchführen?

      Nein. Das Praktikum muss bei EINER Praktikumsstelle erbracht werden.

    • Zählen Fehltage zur Praktikumszeit oder müssen diese nachgearbeitet werden?

      Für die Anerkennung des Praktikums müssen mindestens 163 geleistete Zeitstunden nachgewiesen werden. Es zählen nur die Stunden, in denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. 

    • Welche Nachweise muss ich für die Anerkennung des Praktikums als Studienleistung erbringen?

      Siehe oben: Abschnitt Formulare

    • Welchen Umfang muss der Praktikumsbericht haben?

      Maximal 2 DIN A4 Seiten. Siehe Mustervorlage weiter oben unter Formulare.

    • Muss mein Praktikumsbericht vom Unternehmen bestätigt werden?

      Nein. Sie müssen nur die Praktikumsbescheinigung und die Nachweise der geleisteten Arbeitsstunden vom Unternehmen bestätigen lassen.

    • Wird der Praktikumsbericht benotet?

      Nein. Es handelt sich um eine unbenotete Studienleistung.

    • Kann ich den Bericht auch auf Englisch schreiben?

      Ja.

    • Wie muss die Praktikumsbescheinigung aussehen?

      Bitte benutzen Sie das oben zur Verfügung gestellte Formular.

    • Ich leiste ein Praktikum über 6 Monate. Muss ich alle geleisteten Stunden nachweisen?

      Nein, müssen Sie nicht. Für die Anerkennung genügt, wenn Sie die Mindeststundenzahl von 163 per Formular nachweisen.

      Sollte es ein elektronisches Zeiterfassungssystem geben, das für Sie persönlich die Anwesenheitszeiten dokumentiert, können Sie alternativ auch einen Ausdruck davon bei uns einreichen.

    • Wo und bis wann muss ich die Unterlagen zur Anerkennung eines Praktikums einreichen?

      Bitte reichen Sie die Unterlagen beim Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre, zu Händen Dr. Christiane Cischinsky, im Original ein. Nutzen Sie dafür bitte das Postfach (3. Fach von oben, linke Seite) der Postfachanlage vor Hörsaal 031; Sie können die Unterlagen alternativ im Raum 422 in L7, 3–5 bei Frau Rosenkranz abgeben. 

      Wir empfehlen in der Regel, die Anerkennung unmittelbar nach Abschluss des Praktikums zu beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Sobald Sie 180 ECTS-Punkte erreicht haben, können Sie ein Praktikum nicht mehr anerkennen lassen, auch wenn Ihre ECTS-Gesamtpunktzahl innerhalb des zulässigen Korridors von 180 bis 188 ECTS-Punkten liegen würde. Sofern Sie den Antrag auf Anerkennung eines Praktikums als letzte Studienleistung stellen wollen, sollten Sie sicher sein, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung genügt. Bei begründeten Zweifeln an der Erreichung der in der Modulbeschreibung genannten Anforderungen kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung des Praktikums ablehnen, so dass Ihnen in diesem Fall gegebenenfalls ECTS-Punkte zum Abschluss des Studiums fehlen würden. 

    • Wer entscheidet darüber, ob das Praktikum den Anforderungen genügt?

      Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre getroffen.

    • Kann ich durch die Anerkennung eines Praktikums meine Durchschnittsnote verbessern?

      Nein. Ihre Durchschnittsnote wird als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der benoten Prüfungsleistungen errechnet. Die unbenoteten Leistungen (Wissenschaftliches Arbeiten und ggf. Praktikum) haben keinen Einfluss auf die Durchschnittsnote.

    • Kann ich die Anerkennung eines Praktikums wieder rückgängig machen?

      Nein. Das anerkannte Praktikum stellt eine bestandene Prüfungsleistung dar, die gemäß Prüfungsordnung nicht wiederholt werden kann. Aus diesem Grund kann die Anerkennung des Praktikums nicht rückgängig gemacht werden kann.

    • Kann das Praktikum im Ausland absolviert werden?

      Ja.

    • Kann ich für mein Praktikum ein Stipendium beantragen?

      Ja, beispielsweise für Auslandspraktika (ERASMUS+ Praktikum).

    • Ist es möglich, für das Praktikum ein Urlaubssemester zu beantragen?

      Wenn Sie das Praktikum als Studienleistung anerkennen lassen wollen nein, weil während eines Urlaubssemesters keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden dürfen.

    • Darf das Praktikum vergütet werden?

      Ja.

    • Was muss ich bei einem vergüteten Praktikum beachten? Wie wirkt es sich auf mein BAföG, auf Kindergeld, die Krankenversicherung etc. aus?

      Bitte klären Sie diese Fragen mit den jeweils zuständigen Stellen.


    Informationen für Praktikumsgeber

    Haben Sie vielen Dank dafür, dass Sie unseren Studierenden die Möglichkeit eines Praktikums in Ihrem Hause geben. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufige Fragen von Seiten der Praktikumsgeber. Für die Anerkennung eines Praktikums als Studienleistung ist es unerheblich, ob eine Praktikumsvergütung gezahlt wird. Eine Benotung des Praktikums ist nicht vorgesehen.

    Dokumente: