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Satzung der Förderer­gesellschaft

SATZUNG

der

„Gemeinnützigen Förderer­gesellschaft für die Mannheimer Arbeits­gemeinschaft für Wohnungs­wesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK) e.V.“

§ 1       Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet: „Gemeinnützige Förderer­gesellschaft für die Mannheimer Arbeits­gemeinschaft für Wohnungs­wesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK) e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§ 2       Zweck

(1) Der gemeinnützige Fördererverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, sich der Wissenschaft und Lehre im Bereich des Wohnungs­wesens, der Kreditwirtschaft und Raumplanung zu widmen.

(2) Der Satzungs­zweck wird verwirklicht durch Lehr­angebote an der Universität Mannheim und universitäts­ähnlichen Einrichtungen, Grundlagenforschung, die Ausbildung wissenschaft­lichen Nachwuchses, eine Präsenz-Fach­bibliothek sowie Veröffentlichungen.

(3) Der Satzungs­zweck wird insbesondere durch die Veranstaltungen der „Arbeits­gemeinschaft für Wohnungs­wesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK)“ erfüllt, die dem vorrangigen Ziel dienen, Bindeglied zwischen Universität und Praxis zu sein.

(4) Darüber hinaus sollen Kooperationen mit Institutionen gleicher Zielsetzungen angestrebt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

(7) Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.

§ 4       Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können an Wohnungs­wirtschaft, Kreditwirtschaft, Raumplanung und Strukturen­entwicklung interessierte juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, Gesellschaften, Vereinigungen und Einzelpersonen werden.

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austritts­erklärung des Mitglieds, die nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig ist, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt.

§ 5       Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge und durch außerordentliche Zuwendungen. Die Mitglieder bestimmen ihre Beiträge selbst. Diese dürfen den auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindest­beitrag nicht unterschreiten. Für Assistenten und Studenten kann der Vorstand Unterschreitungen des Mindest­beitrages zulassen.

§ 6       Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Jede Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, die spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung abzusenden ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

§ 7       Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. mindestens 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die selbst Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern des Vereins sind
  2. den Leitern der Arbeits­gemeinschaft.

(2) Vorstands­mitglieder wählen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.

Die Leiter der Arbeits­gemeinschaft sind weitere stellvertretende Vorsitzende des Vorstandsvorsitzenden.

(3) Die Amtsdauer des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung über das letzte Amtsjahr, Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8       Geschäftsführung durch den Vorstand

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand, der zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten berufen ist. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Zur Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.

§ 9       Verwaltungs­rat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Verwaltungs­rat, der aus einem Vorsitzer, einem Stellvertreter und mindestens 4 Beisitzern besteht. Ihm sollen hervorragende Persönlichkeiten des Fach­gebietes angehören. Der Verwaltungs­rat berät den Vorstand in laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Amt.

Die Amtszeit des Vorsitzers und der Beisitzer läuft vom Zeitpunkt der Wahl bis zur ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf von 3 Jahren. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

§ 10     Rechnungs­prüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungs­prüfer; sie haben die Buch- und Kassenführung jährlich ein mal zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Feststellungen vorzulegen.

§ 11     Wissenschaft­licher Beirat

In den von der Arbeits­gemeinschaft gebildeten wissenschaft­lichen Beirat sind mindestens drei sachverständige Mitglieder der Förderer­gesellschaft zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von den Leitern der Arbeits­gemeinschaft berufen.

Die Mitglieder des Beirates aus dem Kreise der Förderer­gesellschaft werden auf Vorschlag der wissenschaft­lichen Leiter der Arbeits­gemeinschaft vom Vorstand und Verwaltungs­rat mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende des wissenschaft­lichen Beirates nimmt an den Sitzungen davon Vorstand und Verwaltungs­rat der Gesellschaft teil

§ 12     Haushalts- und Kassenführung

Die laufende Haushalts- und Kassenführung obliegt einem Geschäftsführer, der vom Vorstand der Förderer­gesellschaft für die Dauer eines Haushalts­jahres bestellt wird. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und ist zur Kassenanweisung zur Erledigung der laufenden Geschäftsbedürfnisse berechtigt.

§ 13     Satzungs­änderung

Änderungen dieser Satzung können durch die Mitliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Abstimmung über Satzungs­änderung ist zulässig.

§ 14     Sitzungs­protokolle

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungs­leiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15     Ehren­mitglieder

Vorstand und Verwaltungs­rat können Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehren­mitgliedern ernennen. Die Ehren­mitglieder nehmen als Gäste an den Sitzungen des Verwaltungs­rates teil.

§ 16     Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer Mitliederversammlung, die mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin der Versammlung einzuberufen ist, eine Mehrheit von ¾ sämtlicher Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag, die Gesellschaft aufzulösen, nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. Das Vermögen fällt bei der Auflösung des Vereins mit der Auflage, es für gemeinnützige gleichgerichtete wissenschaft­liche Zwecke zu verwenden, an das „International Center for Advanced Studies and Research in Applied Mathematical Economics“ der Universität Mannheim.

Mannheim, den 21.12.1982