Satzung der Förderergesellschaft
SATZUNG
der
„Gemeinnützigen Förderergesellschaft für die Mannheimer Arbeitsgemeinschaft für Wohnungswesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK) e. V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: „Gemeinnützige Förderergesellschaft für die Mannheimer Arbeitsgemeinschaft für Wohnungswesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK) e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der gemeinnützige Fördererverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, sich der Wissenschaft und Lehre im Bereich des Wohnungswesens, der Kreditwirtschaft und Raumplanung zu widmen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Lehrangebote an der Universität Mannheim und universitätsähnlichen Einrichtungen, Grundlagenforschung, die Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses, eine Präsenz-Fachbibliothek sowie Veröffentlichungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltungen der „Arbeitsgemeinschaft für Wohnungswesen, Kreditwirtschaft und Raumplanung der Universität Mannheim (MaWoK)“ erfüllt, die dem vorrangigen Ziel dienen, Bindeglied zwischen Universität und Praxis zu sein.
(4) Darüber hinaus sollen Kooperationen mit Institutionen gleicher Zielsetzungen angestrebt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
(7) Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können an Wohnungswirtschaft, Kreditwirtschaft, Raumplanung und Strukturenentwicklung interessierte juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, Gesellschaften, Vereinigungen und Einzelpersonen werden.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig ist, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge und durch außerordentliche Zuwendungen. Die Mitglieder bestimmen ihre Beiträge selbst. Diese dürfen den auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Für Assistenten und Studenten kann der Vorstand Unterschreitungen des Mindestbeitrages zulassen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Jede Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, die spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung abzusenden ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- mindestens 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die selbst Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern des Vereins sind
- den Leitern der Arbeitsgemeinschaft.
(2) Vorstandsmitglieder wählen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
Die Leiter der Arbeitsgemeinschaft sind weitere stellvertretende Vorsitzende des Vorstandsvorsitzenden.
(3) Die Amtsdauer des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung über das letzte Amtsjahr, Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Geschäftsführung durch den Vorstand
(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand, der zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten berufen ist. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Zur Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
§ 9 Verwaltungsrat
Die Mitgliederversammlung wählt einen Verwaltungsrat, der aus einem Vorsitzer, einem Stellvertreter und mindestens 4 Beisitzern besteht. Ihm sollen hervorragende Persönlichkeiten des Fachgebietes angehören. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand in laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Amt.
Die Amtszeit des Vorsitzers und der Beisitzer läuft vom Zeitpunkt der Wahl bis zur ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf von 3 Jahren. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer; sie haben die Buch- und Kassenführung jährlich ein mal zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Feststellungen vorzulegen.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
In den von der Arbeitsgemeinschaft gebildeten wissenschaftlichen Beirat sind mindestens drei sachverständige Mitglieder der Förderergesellschaft zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von den Leitern der Arbeitsgemeinschaft berufen.
Die Mitglieder des Beirates aus dem Kreise der Förderergesellschaft werden auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiter der Arbeitsgemeinschaft vom Vorstand und Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates nimmt an den Sitzungen davon Vorstand und Verwaltungsrat der Gesellschaft teil
§ 12 Haushalts- und Kassenführung
Die laufende Haushalts- und Kassenführung obliegt einem Geschäftsführer, der vom Vorstand der Förderergesellschaft für die Dauer eines Haushaltsjahres bestellt wird. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und ist zur Kassenanweisung zur Erledigung der laufenden Geschäftsbedürfnisse berechtigt.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können durch die Mitliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Abstimmung über Satzungsänderung ist zulässig.
§ 14 Sitzungsprotokolle
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Ehrenmitglieder
Vorstand und Verwaltungsrat können Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder nehmen als Gäste an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer Mitliederversammlung, die mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin der Versammlung einzuberufen ist, eine Mehrheit von ¾ sämtlicher Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag, die Gesellschaft aufzulösen, nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. Das Vermögen fällt bei der Auflösung des Vereins mit der Auflage, es für gemeinnützige gleichgerichtete wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, an das „International Center for Advanced Studies and Research in Applied Mathematical Economics“ der Universität Mannheim.
Mannheim, den 21.12.1982