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Prüfungsordnung für den volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang ...

... an der Universität Mannheim vom 22. März 2006 (Studienbeginn vor 2016)

(Bei Studienbeginn ab 2016: siehe hier)

(Download der Prüfungsordnung und Spezifischen Anlagen von den Webseiten des Studienbüros)

  • Einleitung

    Aufgrund der Paragraphen 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat am 8. Februar 2006 die nachstehende Prüfungsordnung für den volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang beschlossen. Das Wissenschaftsministerium stimmte gemäß § 30 Abs. 3 LHG mit Schreiben vom 8. März 2006 dem Studiengang für die Dauer von fünf Jahren zu (die Zustimmung verlängert sich um die Zeiträume erfolgreicher [Re]Akkreditierungsverfahren). Der Rektor hat den Zustimmungsauflagen sowie der Prüfungsordnung zugestimmt am 22. März 2006.

    Änderungssatzungen vom 21. Juli 2006 (Rektoratsbekanntmachungen 19/2006 vom 31. Juli 2006, S. 7), 17. Juli 2007 (Rektoratsbekanntmachungen 18/2007 vom 25. Juli 2007, S. 9), 21. Dezember 2007 (Rektoratsbekanntmachungen 37/2007 vom 21. Dezember 2007, S. 7), 11. Juni 2008 (Rektoratsbekanntmachungen 17/2008 vom 12. Juni 2008, S. 1), 5. Juni 2009 (Rektoratsbekanntmachungen 17/2009 vom 15. Juni 2009, S. 13), 1. Juni 2010 (Rektoratsbekanntmachungen 19/2010 vom 7. Juni 2010),  13. Dezember 2010 (Rektoratsbekanntmachungen 36/2010 vom 15. Dezember 2010), 12. Dezember 2011 (Rektoratsbekanntmachungen 26/2011 vom 20. Dezember 2011, S. 16), 11. Juni 2012 (Rektoratsbekanntmachungen 13/2012 vom 13. Juni 2012, S. 41), 7. März 2013 (Rektoratsbekanntmachungen 7/2013 vom 21. März 2013, S. 7), 29. Oktober 2013 (Rektoratsbekanntmachungen 28/2013 vom 31. Oktober 2013, S. 7), 21. Mai 2015 (Rektoratsbekanntmachungen 14/2015 vom 27. Mai 2015, S. 18), 6. Juni 2016 (Rektoratsbekanntmachungen 18/2016 vom 22. Juni 2016, S. 17), 30. Oktober 2017 (Rektoratsbekanntmachungen 29/2017 vom 10. November 2017, S. 9), 4. Juni 2019 (Rektoratsbekanntmachungen 14/2019 vom 11. Juni 2019, S. 14), 27. Mai 2020 (Rektoratsbekanntmachungen 10/2020 vom 28. Mai 2020, S. 12), 30. September 2022 (Rektoratsbekanntmachungen 6/2022 vom 11. Oktober 2022, S. 21) sowie 26. Mai 2023 (Rektoratsbekanntmachungen 08/2023 vom 31. Mai 2023, S. 11).


    Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.

  • I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck der Bachelorprüfung, Bachelorgrad

    (1) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums der Volkswirtschaftslehre.

    (2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, entsprechend seinem angestrebten Abschluss wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anwenden kann und berufspraktische Fertigkeiten erworben hat.

    (3) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Universität Mannheim den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.).


    § 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium ist untergliedert in einen Grundlagenbereich und einen Spezialisierungsbereich.

    (2) Der zum Abschluss des Bachelorstudiums erforderliche Umfang an ECTS-Punkten beträgt insgesamt mindestens 180. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei einer Arbeitsbelastung von 28 Stunden.

    (3) Der Aufbau des volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengangs ergibt sich aus den spezifischen Anlagen zu dieser Prüfungsordnung. Diese sind so konzipiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und die Studierenden nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.

     
    § 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

    (1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen, einer unbenoteten Studienleistung, mindestens einer Seminarleistung, ggf. einem unbenoteten Praktikum sowie der Bachelorarbeit.

    (2) In den von der Abteilung Volkswirtschaftslehre angebotenen Fächern erfolgen die studienbegleitend zu erbringenden Prüfungen gem. Abs. (1) in der Regel in Form von Klausuren. Weitere zulässige Prüfungsformen, auch in Kombination mit einer oder mehreren Klausur(en), sind:
    – eine oder mehrere bewertete Hausarbeit(en) und/oder
    – ein oder mehrere bewertete(r) mündliche(r) Vortrag (Vorträge) und/oder
    – eine oder mehrere bewertete Zwischenklausur(en) und/oder
    – eine oder mehrere mündliche und/oder schriftliche Übungsaufgabe(n) und/oder
    eine bewertete mündliche Abschlussprüfung. Die Bestehenskriterien und die Gewichte der Teilleistungen sollen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Entscheidung über die Art der (des) Leistungsnachweise(s) und die eventuelle Gewichtung der Prüfungsleistungen fällt der jeweilige Prüfer. Art, Form und Umfang der jeweiligen studienbegleitenden Prüfung ergeben sich aus den Regelungen der Prüfungsordnung sowie der Spezifischen Anlage 1 in Verbindung mit dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung. Der Modulkatalog wird vom Fakultätsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Studienkommission unter Beachtung der Grundsätze von § 3 Absatz 3 LHG beschlossen und auf den Internetseiten der Universität Mannheim bereitgestellt. Im Modulkatalog können erfolgreich zu erbringende Leistungen als Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung (Vorleistungen) sowie weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden. Prüfungen in anderen Fächern richten sich nach den einschlägigen Prüfungsregelungen der jeweils anbietenden Fakultät oder Abteilung, sofern in der Spezifischen Anlage 2 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

    (3) Im Rahmen der studienbegleitenden Orientierungsprüfung soll der Kandidat in den ersten beiden Semestern insgesamt mindestens 30 ECTS-Punkte erbringen. Werden diese ECTS-Punkte nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht, so geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung. Prüfungen, die Teil der Orientierungsprüfung sind, können einmal wiederholt werden. 

    (4) Die Bachelorprüfung muss spätestens am Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein, andernfalls geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über eine Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Studierende erhält einen Bescheid über die Fristüberschreitung.

    (5) Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Aufstellung der Aufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden, und die Punktverteilung zu bestimmen. Stellt sich bei der Auswertung der Prüfung heraus, dass bei einzelnen Aufgaben kein zuverlässiges Prüfungsergebnis ermittelt werden kann, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Bestehensgrenze mindert sich entsprechend; die Minderung darf sich nicht zum Nachteil eines Kandidaten auswirken. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat insgesamt mindestens den vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentwert der möglichen Punkte erreicht hat (Bestehensgrenze); die Prüfung gilt bei Nicht-Erreichen der Bestehensgrenze auch dann als bestanden, wenn der Kandidat zu dem vor der Prüfung bekannt gegebenen Prozentsatz der leistungsbesten Kandidaten gehört, die die Prüfung mindestens bestehen werden (Bestehensquote; Bestehensquote + Durchfallquote = 100%). Wird die Prüfung nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für diesen Teil entsprechend.


    § 3a Verlängerung von Prüfungsfristen

    (1) Die Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen wie auch die Frist, bis zu der sämtliche nach dieser Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen, sind auf jeweiligen rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden vom Prüfungsausschuss für eine den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechende Dauer zu verlängern, wenn die Überschreitung der Prüfungsfrist von dem Studierenden nicht zu vertreten ist.

    (2) Dies gilt insbesondere für Studierende
    1. mit Kindern oder
    2. mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie für Studierende
    3. mit Behinderung oder
    4. mit chronischer Erkrankung,
    wenn die sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse oder Belange eine Verlängerung der Prüfungsfrist erfordern. Gleiches gilt für Studierende, die Schutzzeiten entsprechend § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen können.

    (3) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich ab Kenntnisnahme der eine Verlängerung begründenden Umstände zu stellen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfahrensgesetz gewährt werden.

    (4) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die eine Verlängerung begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor Ablauf einer genehmigten Prüfungsfristverlängerung wesentliche Änderungen in den diese Verlängerung begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    (5) Die Verlängerung von Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen sowie von Studien- oder Prüfungsleistungen der Orientierungsprüfung soll insgesamt jeweils eine Dauer von zwei Semestern nicht übersteigen. Die Verlängerung der Frist für die Erbringung sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen soll insgesamt höchstens die Semesteranzahl der Regelstudienzeit umfassen, soweit sich aus gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend eine andere Wertung ergibt.

    (6) Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf die Verlängerung von Bearbeitungszeiten und Abgabefristen für Studien- oder Prüfungsleistungen, insbesondere in der Form einer Hausarbeit oder Bachelorarbeit. Die Möglichkeit eines anderweitigen Nachteilsausgleichs gemäß § 3b bleibt unberührt.

    (7) Bei der Berechnung der Prüfungsfristen ist § 32 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes zu berücksichtigen.


    § 3b Nachteilsausgleich

    (1) Erlauben die besonderen Bedürfnisse oder Belange Studierender, insbesondere Studierender im Sinne des § 3a Absatz 2, die Teilnahme an einer vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistung, insbesondere wegen der Prüfungsform, nicht, gewährt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem für die betroffene Studien- oder Prüfungsleistung Verantwortlichen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Studierenden auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag des Studierenden eine zur Wahrung der Chancengleichheit angemessene Kompensation. Die Nachteilsausgleichanträge von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind bei dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu stellen; der Prüfungsausschuss hat bei der Entscheidung über diesen Antrag zudem die Empfehlung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen. 

    (2) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist rechtzeitig vor Beginn der betroffenen Studien- oder Prüfungsleistung zu stellen; bei einer durch den Studierenden eigenverantwortlich anzumeldenden Studien- oder Prüfungsleistung ist der Antrag spätestens mit Ablauf des vorhergehenden Anmeldezeitraumes einzureichen. Einem Antrag, der nicht rechtzeitig im Sinne des Satzes 1 eingeht, kann lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes stattgegeben werden. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig im Sinne der Sätze 1 oder 2 gestellt, sind die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände für diese Studien- und Prüfungsleistung, insbesondere für die Bewertung, unbeachtlich. Die Möglichkeit einer hinreichend begründeten Säumnis oder eines Rücktritts von der betroffenen Studien- und Prüfungsleistung bleibt unberührt.

    (3) Es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis über die einen Nachteilsausgleich begründenden Umstände zu führen. Ergeben sich vor oder während der Inanspruchnahme eines gewährten Nachteilsausgleichs wesentliche Änderungen in den diesen Nachteilsausgleich begründenden Umständen, insbesondere der Wegfall von Voraussetzungen, sind diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


    § 3c Verfahrensfehler

    (1) Der Prüfungsausschuss kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf rechtzeitigen Antrag eines Prüflings durch Anordnungen von geeigneten Maßnahmen heilen. Insbesondere kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass Studien- oder Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

    (2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der Teilnahme an einer Studien- oder Prüfungsleistung von dem beeinträchtigten Prüfling unverzüglich zu rügen:
    1. bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gegenüber dem Aufsichtführenden,
    2. bei mündlichen Prüfungen gegenüber dem vorsitzenden Prüfer und
    3. bei sonstigen Prüfungen gegenüber dem verantwortlichen Prüfer.
    Sonstige Verfahrensfehler sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling Kenntnis über den den Verfahrensfehler begründenden Umstand erlangt hat, zu rügen. Die Rügen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind im Prüfungsprotokoll oder in sonstiger geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler sind, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.

    (3) Hat der Prüfungsausschuss wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines rechtzeitig gerügten sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mängelbehafteten Prüfung oder, wenn eine Prüfung aus mehreren Einzelprüfungen besteht, nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder der sonstige Verfahrensfehler, insbesondere für die Bewertung der betroffenen Prüfung, unbeachtlich.


    § 4 Prüfungsausschuss

    (1) Der Fakultätsrat wählt den aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss sowie aus dessen Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Professoren und Juniorprofessoren der Abteilung Volkswirtschaftslehre sein. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen Professoren sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er trifft die sich auf die Abwicklung der Prüfungen beziehenden Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungsordnung nicht andere Stellen zuständig sind. Er berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen.

    (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

    (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

    (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (7) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem Vorsitzenden übertragen.

    (8) Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektorat zur Entscheidung vorzulegen.

     
    § 5 Studienbüro

    (1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Bachelorprüfung ist das Studienbüro zuständig.

    (2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere die Festsetzung und Bekanntmachung der Meldefristen, die Festsetzung und Bekanntgabe der Prüfungstermine, die Entgegennahme der Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungsakten, die Überwachung der in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen; die technische Abwicklung der Prüfungen und die Einteilung der Aufsichten bei schriftlichen Prüfungen; die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Bachelorurkunden nebst Anlagen, von Prüfungszeugnissen und von Bescheinigungen über erbrachte Prüfungen.


    § 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer.

    (2) Prüfer können sein:

    • Hochschullehrer;
    • Privatdozenten;
    • Lehrbeauftragte, wenn Hochschullehrer nicht in genügender Anzahl als Prüfer zur Verfügung stehen;
    • akademische Räte und akademische Mitarbeiter, soweit ihnen vom Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands die Prüfungsbefugnis gem. § 52 I 5 und 6 LHG übertragen wurde und wenn Hochschullehrer nicht in genügender Anzahl als Prüfer zur Verfügung stehen.

    (3) Jeder Prüfer kann einen oder mehrere Korrekturassistenten einsetzen; er stellt dabei die fachlich kompetente Bewertung und Benotung sicher.

    (4) Mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer führt das Prüfungsprotokoll. In dem Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung festzuhalten. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung abgelegt hat oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

    (5) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

     
    § 7 Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

    (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im In- und Ausland sowie an Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

    (2) Bei der Anrechnung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und Doppelabschlussprogrammen (Kooperationsvereinbarungen) ergänzend zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn

    a) zum Zeitpunkt der Anrechnungen die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
    b) die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
    c) die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.

    Für eine Anrechnung hat der Bewerber insbesondere nachzuweisen, dass die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen in Art und Umfang den zu ersetzenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Bei der Entscheidung ist auch die Form der Vermittlung der Kompetenzen zu berücksichtigen. Die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studienganges ersetzen, im Rahmen dessen die Anerkennung erfolgen soll. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakademien im Inland erworben wurden, bleiben unberührt.

    (4) Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Es obliegt dem Studierenden, alle erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende Leistung dem Prüfungsausschuss bereitzustellen.

    (5) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allgemeine Umrechnungsregelungen festlegen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar und ist eine Umrechnung nicht möglich oder liegen keine Noten vor, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote findet in diesem Fall nicht statt. Die Anerkennung wird im Zeugnis sowie im Transcript of Records (Notenauszug) gekennzeichnet.

    (6) Nimmt der Studierende im Rahmen seines Studiums an der Universität Mannheim an einer Prüfung teil, obwohl er die durch diese Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen bereits in anrechenbarer Weise anderweitig erworben hat, erklärt er damit zugleich den Verzicht auf eine Anrechnung der bereits anderweitig erbrachten Leistung.


    § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin, zu dem er angemeldet ist, ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Zulassung zu der Prüfung ohne triftige Gründe an der Prüfung nicht mitwirkt oder nach Beginn von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage des Attestes eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Ein ärztliches Attest hat die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen Befundtatsachen zu enthalten. Werden die Gründe anerkannt, dann erfolgt im Fall einer schriftlichen Prüfung eine Pflichtanmeldung zum nächstmöglichen Termin. Für eine mündliche Prüfung wird ein neuer Termin anberaumt und zu diesem Termin pflichtangemeldet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. 

    (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungsleistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung, bei einer Teilleistung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, die gesamte Prüfungsleistung, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) Versucht der Kandidat, die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen durch unrichtige Angaben zu erwirken, so wird die durch die Anerkennung zu ersetzende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei Pflichtveranstaltungen muss die zu ersetzende Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin in Mannheim erbracht werden. Bei Wahlveranstaltungen wird der Täuschungsversuch im Prüfungszeugnis vermerkt.

    (5) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

     
    § 9 Bewertung von Prüfungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Bei der Bewertung von Prüfungen werden folgende Noten verwendet:

    • 1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 
    • 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    • 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    • 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    • 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 

    (2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigung und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Bewertungen von Prüfungen anderer Fakultäten können von diesem Schema abweichen.

    (3) ECTS-Punkte werden vergeben, wenn eine Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Für die Studienleistung „Wissenschaftliches Arbeiten“ werden 2 ECTS-Punkte vergeben; sie wird mit  „bestanden“/“nicht bestanden“ bewertet; eine Benotung erfolgt nicht. Für die optionale Studienleistung „Praktikum“ werden 6 ECTS-Punkte vergeben, sofern die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind; es wird in diesem Fall mit „bestanden“ verbucht; eine Benotung erfolgt nicht.

    (4) Im Zeugnis für die Bachelorprüfung werden die Noten gemäß Abs. (1) und (2) sowohl im Wortlaut als auch numerisch ausgewiesen. Haben sich von Abs. (1) abweichende Noten ergeben, so lauten die auszuweisenden Noten wie folgt:

    • bis einschließlich 1,5 sehr gut,
    • ab 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
    • ab 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
    • ab 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

    (5) entfallen

    (6) Vor Vorliegen der Gesamtnote kann Studierenden ab einer ECTS-Punktzahl von 30 auf Antrag auf dem Transcript of Records (Notenauszug) eine vorläufige Durchschnittsnote ausgewiesen werden. Diese berechnet sich als das mit ECTS-Punkten gewichtete Mittel aller benoteten, zum Zeitpunkt des Antrags bestandenen Module.

  • II. Prüfungsverfahren

    § 10 Meldung und Zulassung zu den einzelnen Prüfungen

    (1) Die studienbegleitende Bachelorprüfung erfordert für jede zu erbringende Prüfung eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung (Meldung). Die Meldung ist nur innerhalb der bekannt gemachten Fristen möglich.

    (1a) Liegt die Prüfungsteilnahme zeitlich vor dem Beginn dieser Frist und ist dem Studierenden aus diesem Grund eine vorherige eigenverantwortliche Meldung im Studienbüro nicht möglich, erfolgt die verbindliche Meldung durch den Studierenden bereits durch die Entgegennahme der vom Prüfer zugeteilten Prüfungsarbeit (Prüfungsteilnahme). In diesen Fällen erfolgt die Zulassung des Studierenden zu der betroffenen Prüfung durch den Prüfer mit der Ausgabe der Prüfungsaufgabe; es obliegt dem Studierenden, dem Prüfer die für die Zulassung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Außerdem hat der Studierende die Meldung für die betroffene Prüfung innerhalb des bekannt gegebenen Zeitraums eigenverantwortlich über das dafür vorgesehene System vorzunehmen.

    (2) Bei der Meldung zur ersten Prüfung des Spezialisierungsbereichs gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage ist der Nachweis der Beratung nach § 13 vorzulegen.

    (3) Voraussetzung für die Meldung zur letzten Prüfung des Bachelorstudiums ist mindestens ein Seminarschein, der nicht dem interdisziplinären Wahlbereich gemäß der Spezifischen Anlage 1 zuzuordnen ist.

    (4) Ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung, insbesondere schriftliche Ausarbeitungen und mündliche Präsentationen, können im Hinblick auf die von der Abteilung Volkswirtschaftslehre angebotenen Veranstaltungen im jeweiligen Abschnitt des Modulkatalogs für den volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf die von anderen Abteilungen angebotenen Veranstaltungen in dem jeweiligen Modulkatalog der anbietenden Abteilung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sein.


    § 11 Umfang und Struktur der Bachelorprüfung

    (1) Die Bachelorprüfung erstreckt sich auf

    1. die Pflicht- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen des Grundlagenbereichs,
    2. die Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen des Spezialisierungsbereichs
    3. ggf. ein dem Spezialisierungsbereich zuzurechnendes Praktikum sowie
    4. die Bachelorarbeit.

    (2) Die zu besuchenden Pflichtveranstaltungen sowie die Regelungen bezüglich der zu besuchenden Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen ergeben sich aus den spezifischen Anlagen. Die Regelungen bezüglich des optionalen Praktikums ergeben sich aus der Spezifischen Anlage 2 sowie aus dem Modulkatalog in der jeweils geltenden Fassung.

    (2a) Kandidaten können bis zum Ende des Semesters, in dem sie die Bachelorprüfung bestanden haben, spätestens jedoch bis zum Ende des siebten Fachsemesters, mit Genehmigung des jeweiligen Prüfers im Umfang von maximal zwei Kursen weitere als für den Abschluss des Studiums erforderliche Prüfungen ablegen (Zusatzmodule). Die Genehmigung durch den Prüfer soll erfolgen, wenn hierdurch die Teilnahme von Studierenden, die die jeweilige Veranstaltung als für das Bestehen der Bachelorprüfung relevante Prüfungsleistung in ihren Spezialisierungsbereich einbringen, nicht beeinträchtigt wird. Die Zusatzmodule können ausschließlich aus dem Angebot der Abteilung Volkswirtschaftslehre für den Spezialisierungsbereich des Bachelorstudiengangs gewählt werden. Die Meldung muss innerhalb der vom Studienbüro bekanntgegebenen Fristen für die Anmeldung zu den Klausuren, spätestens jedoch mit der Meldung zur letzten für das Bestehen der Bachelorprüfung relevanten  Prüfungsleistung erfolgt sein. Auf Antrag des Kandidaten werden die Zusatzmodule – als solche gekennzeichnet – mit Noten in das Transcript of Records aufgenommen, sofern beim Studienbüro die Aufnahme vor deren Ausfertigung beantragt wurde. Bei der Festsetzung der Gesamtnote gemäß § 16 wird das Ergebnis der Zusatzmodule nicht berücksichtigt.

    (3) Die Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen umfassen inhaltlich unterschiedliche Vorlesungen mit ggf. zugehörigen Übungen sowie ein bis drei Seminare nach Wahl des Kandidaten. Die inhaltliche Gleichheit der Lehrveranstaltungen wird im Zweifel durch den Prüfungsausschuss festgestellt.

    (4) Die Dauer der Klausuren zu den von der Abteilung Volkswirtschaftslehre angebotenen Veranstaltungen beträgt mindestens 30 und maximal 60 Minuten pro Vorlesungsstunde, mindestens jedoch insgesamt 90 Minuten. Näheres regeln die spezifischen Anlagen. Zu jeder Veranstaltung werden in der Regel zwei Klausuren angeboten, wobei die erste Klausurarbeit am Anfang der auf die Vorlesungen folgenden vorlesungsfreien Zeit und die zweite Klausurarbeit vor Beginn der Vorlesungen des darauf folgenden Semesters stattfindet. Zwischen der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten und dem Termin der zweiten Klausurarbeit müssen mindestens drei Wochen liegen.

    (5) Die Dauer der Klausuren zu Pflichtveranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, ergibt sich aus den spezifischen Anlagen. Die Dauer der Klausuren zu Wahl- und ggf. Wahlpflichtveranstaltungen, die von anderen Fakultäten oder Abteilungen angeboten werden, sowie die Wiederholungsmodalitäten zu allen von anderen Fakultäten oder Abteilungen angebotenen Klausuren richten sich nach der Spezifischen Anlage 2. Soweit diese keine eigene Regelung trifft, gelten die Regelungen der anbietenden Fakultät bzw. Abteilung.


    § 12 Wiederholung der Prüfungen

    (1) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt als nicht bestanden, dann erfolgt eine Pflichtanmeldung zum nächstmöglichen Termin, wenn dem Kandidaten noch weitere Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. Handelt es sich bei einer Prüfung um eine Teilprüfung gem. § 3 Abs. (2) Satz 2 mit einem Gewicht von maximal 50% an der Gesamtnote der Prüfung, so entscheidet der Prüfer, ob die Teilprüfung zu wiederholen oder ob deren Ergebnis mit den Ergebnissen der übrigen Teilleistungen zu verrechnen ist.

    (2) Eine zweite Wiederholung ist für vier Prüfungen des Grundlagenbereichs zulässig, § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Ist eine Prüfung des Spezialisierungsbereichs auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehrveranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehrveranstaltung(en) ablegen; für das Studium interdisziplinärer Veranstaltungen gemäß der Spezifischen Anlage 2 gelten die ggf. dort beim jeweiligen Fach genannten Regelungen. Abweichend von der vorstehenden Regelung richtet sich die Wiederholung der Bachelorarbeit nach § 14 Absatz (10).

    (2a) Auf entsprechenden schriftlichen Antrag können Studierende im Wahlpflichtblock des Grundlagenbereichs bei maximal zwei volks- oder betriebswirtschaftlichen Veranstaltungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, in eine andere volks- oder betriebswirtschaftliche Veranstaltung wechseln. In diesem Fall wird die Wiederholungsverpflichtung und werden die bereits unternommenen Fehlversuche gemäß Absatz 1 übertragen. Die nicht bestandene Prüfung kann im weiteren Verlauf des Studiums nicht erneut angemeldet werden. Der Antrag auf den Wechsel der Veranstaltung und die Übertragung soll spätestens eine Woche vor der Wiederholungsprüfung im Studienbüro eingegangen sein.

    (2b) Unter den Regelungen des Grundlagenbereichs abgelegte Prüfungen können nicht in den Spezialisierungsbereich übertragen werden; unter den Regelungen des Spezialisierungsbereichs abgelegte Prüfungen können nicht in den Grundlagenbereich übertragen werden. Dies gilt auch für Wiederholungsversuche.

    (2c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei Seminaren und bei der Studienleistung Praktikum keine verpflichtende Wiederholung vorgesehen. Bei Nichtbestehen eines Seminars ist der erneute Besuch eines thematisch identischen Seminars jedoch nicht ausgeschlossen.

    (3) Auf Antrag des Kandidaten kann bei maximal zwei Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs von der Wiederholungspflicht gem. Absatz (1) abgesehen werden, sofern der Besuch der jeweiligen Veranstaltung nicht aufgrund entsprechender Regelungen in der Spezifischen Anlage 2 verpflichtend ist.

    (4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
      

    § 13 Verpflichtende Studienberatung

    (1) Spätestens zu Beginn des Semesters, in dem die erste Veranstaltung des Spezialisierungsbereichs besucht wird, ist eine Beratung über die beabsichtigte Veranstaltungskombination im Spezialisierungsbereich wahrzunehmen. Diese Beratungspflicht entfällt für die Veranstaltungen Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie und Internationale Ökonomik. Die Spezifische Anlage 2 kann eine zusätzliche verpflichtende Beratung vorsehen.

    (2) Die Studierenden haben bei der Beratung die freie Wahl zwischen mindestens drei benannten Professoren, Juniorprofessuren oder promovierten bzw. habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern.

    (3) Der Berater, im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss, ist zuständig für die Genehmigung der Veranstaltungskombination im Spezialisierungsbereich. Über jede erfolgte Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Studienbüro vorzulegen ist.


    § 14 Bachelorarbeit

    (1) Die Bachelorarbeit kann in folgenden Fächern geschrieben werden:

    • Volkswirtschaftslehre
    • Statistik
    • Ökonometrie
    • Wirtschaftsgeschichte

    Die Bachelorarbeit kann mit Zustimmung eines zuständigen Fachvertreters auch in den Fächern Mathematik, Philosophie und Wirtschaftsinformatik geschrieben werden. Dies setzt die Absolvierung des entsprechenden Beifachs gem. der Spezifischen Anlage 2 sowie entsprechende Betreuungskapazitäten im jeweiligen Fach voraus.

    (2) Der Beginn der Bachelorarbeit ist frühestens nach Bestehen einer Seminarleistung zulässig.

    (3) Studierende haben die Bachelorarbeit zu einem jeden Prüfungsversuch unabhängig der sonstigen Anmeldefristen der Studienbüros in der dafür vorgesehenen Form beim Prüfer eigenverantwortlich anzumelden; dies gilt auch, falls ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Es obliegt den Studierenden, dem Prüfer die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Vor der Ausgabe des Themas kontrolliert der Prüfer, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Mit Ausgabe des Themas ist die Anmeldung verbindlich und der oder die Studierende zur Bachelorarbeit zugelassen. Der Prüfer teilt dem Studienbüro das Datum der Themenausgabe mit. Der Kandidat kann ein Thema vorschlagen, wodurch jedoch kein Rechtsanspruch auf die Bearbeitung des vorgeschlagenen Themas begründet wird. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeit obliegt nur Professoren und Juniorprofessoren bzw. Hochschul- und Privatdozenten sowie akademischen Räten. Zum Prüfer wird der das Thema der Bachelorarbeit Ausgebende bestellt. Die Bachelorarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit bei dem zuständigen Prüfer zurückgegeben werden (Rückgabe). Der Prüfer teilt dem Studienbüro das Datum der Rückgabe mit. Bei rechtzeitiger Rückgabe gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen; andernfalls verbleiben die Studierenden in dem Prüfungsversuch. Im Wiederholungsversuch ist ein neues Thema zu vereinbaren. Im Wiederholungsversuch ist eine Rückgabe nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit im ersten Prüfungsversuch kein Gebrauch gemacht wurde.

    (4) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt ungeachtet der in Abs. (5) getroffenen Regelung 10 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Die abgeschlossene Bachelorarbeit ist beim Betreuer fristgerecht in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Abgabefrist kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe der Arbeit ist aktenkundig zu machen. Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass eine zusätzliche Ausfertigung in elektronischer Form abzuliefern ist.

    (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten einen Aufschub für die Abgabe der Bachelorarbeit gewähren, und zwar höchstens um vier Wochen. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens acht Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt werden und bedarf der Zustimmung des Betreuers der Bachelorarbeit.

    (6) Der Bachelorarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie die Erklärung gemäß § 14a beizufügen.

    (7) Die Bachelorarbeit ist von dem Prüfer, der das Thema der Arbeit vergibt, gemäß der in § 9 enthaltenen Bewertungsskala zu bewerten. Bei einer mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten Leistung muss ein weiterer Prüfer hinzugezogen werden, der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen wird als Note der Bachelorarbeit jene Note gem. § 9 Abs. (2) festgestellt, die dem arithmetischen Mittel beider Einzelbewertungen am nächsten kommt; im Zweifel ist die bessere der beiden Noten zu vergeben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Bachelorarbeit wird ohne Erfordernis eines Zweitgutachtens mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

    (8) Spätestens zwei Monate nach Abgabe der Bachelorarbeit soll dem Kandidaten mitgeteilt werden, mit welcher Note sie bewertet wurde.

    (9) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Der Kandidat erhält für die bestandene Bachelorarbeit 12 ECTS-Punkte gutgeschrieben.

    (10) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit wird ein neues Thema ausgegeben. Eine bestandene Bachelorarbeit kann nicht wiederholt werden.

    (11) Der Prüfer kann die Betreuung der Bachelorarbeit vom Besuch eines begleitenden Bachelorseminars abhängig machen.


    § 14a Schriftliche Erklärung

    (1) In die Bachelorarbeit hat der Studierende folgende schriftliche Erklärung aufzunehmen:

    “Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen.

    Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann.”

    (2) Der Prüfer kann verlangen, dass die Erklärung gemäß Absatz 1 auch für eine Seminararbeit oder eine Hausarbeit abzugeben ist.

    (3) Der Studierende ist schriftlich darüber zu informieren, dass von einer Korrektur abgesehen werden kann, wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird.


    § 15 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

    Die gesamte Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Prüfungen des Grundlagenbereichs oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist. Eine Prüfung des Grundlagenbereichs oder die Bachelorarbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn sie im letzten zur Verfügung stehenden Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde; darüber erhält der Studierende einen Bescheid.


    § 16 Ergebnis der Bachelorprüfung

    (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen sowie die Bachelorarbeit gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage bestanden und damit die erforderlichen ECTS-Punkte erworben sind.

    (2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als mit den jeweiligen ECTS-Punkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungen gemäß der jeweiligen spezifischen Anlage unter Einbeziehung einer Dezimalstelle hinter dem Komma. Alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) Beträgt die Gesamtnote 1,2 oder besser, wird dem Studierenden das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ verliehen.

     
    § 17 Bachelorurkunde und Prüfungszeugnis

    (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird dem Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält

    • sämtliche Prüfungsleistungen inkl. der Bachelor-Arbeit mit ihren ECTS-Punkten und Noten (sowohl im Wortlaut als auch numerisch),
    • das Thema der Bachelor-Arbeit sowie den Namen des Gutachters,
    • die Gesamtnote (sowohl im Wortlaut als auch numerisch).

    Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist dieser Tag datumsmäßig nicht bestimmbar, gilt der letzte Vorlesungstag des betreffenden Semesters als Abschlussdatum. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

    (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird und welche die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung bzw. das Gesamturteil nach § 16 Abs. 3 enthält. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Dekan der Fakultät, dem Prodekan der Fakultät oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

    (3) Jedem Zeugnis wird ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement gemäß dem European Diploma Supplement Model beigefügt. Bestandteil des Diploma Supplements ist ein „Transcript of Records“, in dem alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten aufgeführt sind.

    (3a) Bestandteil des Diploma Supplements ist eine ECTS-Einstufungstabelle (Grade Distribution Table) nach Maßgabe des ECTS-Leitfadens. Die ECTS-Einstufungstabelle enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre erzielten Gesamtnoten. Die Erstellung der ECTS-Einstufungstabelle erfolgt jeweils im Juni. Als Berechnungsgrundlage werden die Gesamtnoten aller Absolventen herangezogen, die in den drei vorangegangenen Prüfungsjahren ihr Studium abgeschlossen haben.

    (4) Mit der Aushändigung der Bachelorurkunde erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad „Bachelor of Science” (B.Sc.) zu führen.

    (5) Hat der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulations-Bescheinigung oder Nachweis des Studienfachwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungen und deren Noten sowie eine Angabe über die noch fehlenden Prüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

  • III. Schlussbestimmungen

    § 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (3) Dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

    (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, ggf. auch die Bachelorurkunde, ist bzw. sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erstellen.


    § 19 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 

    (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Bekanntgabe der Benotung beim Lehrstuhl bzw. Studienbüro zu stellen. Lehrstuhl bzw. Studienbüro bestimmen Ort und Zeit.


    § 20 Inkrafttreten

    (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 31. August 2006 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre vom 16.02.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.11.2005 (Bek. des Rektorats Nr.20/2005 S.22) außer Kraft, der Diplom-Studiengang wird aufgehoben.

    (3) Für bereits eingeschriebene Studierende des Diplom-Studiengangs Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim finden Prüfungen für das Vordiplom letztmals im Sommertermin 2008, für das Diplom letztmals im Sommertermin 2012 statt. 

     

    Artikel 3 der sechsten Änderungssatzung vom 1. Juni 2010 bestimmt:

    Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft für alle im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre eingeschriebenen Studierenden sowie für alle Studierenden, die ab diesem Zeitpunkt ihr Studium aufnehmen. Sofern Studierende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung zu einer oder mehrerer der Prüfungen Finanzmathematik, Quantitative Methoden (äquivalent Lineare Algebra), Mikroökonomik B, Makroökonomik B, Finanzwissenschaft oder Wirtschaftspolitik bereits angemeldet sind, sich im Prüfungswiederholungsverfahren befinden oder eine oder mehrere der genannten Klausuren bereits bestanden haben, erhalten Sie die ursprünglich für die entsprechende(n) Klausur(en) vorgesehene Zahl an ECTS-Punkten (Finanzmathematik: 2,5; Lineare Algebra: 2,5; Mikroökonomik B: 7; Makroökonomik B: 7; Finanzwissenschaft: 8; Wirtschaftspolitik: 8). Um die sich dadurch insgesamt ergebende Differenz zu den nach neuer Fassung vergebenen ECTS-Punkten verschiebt sich für diese Studierenden die Summe der im Spezialisierungsbereich mindestens und maximal zu erreichenden ECTS-Punkte nach oben, so dass im Studiengang insgesamt zwischen 180 und 188 ECTS-Punkte erreicht werden.


    Artikel 3 der siebten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2010 bestimmt:

    Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft für alle im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre eingeschriebenen Studierenden sowie für alle Studierenden, die ab diesem Zeitpunkt ihr Studium aufnehmen. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftlehre eingeschrieben sind, können mit Zustimmung eines zuständigen Fachvertreters die Bachelorarbeit auch in den Beifächern Politikwissenschaften oder Soziologie schreiben. Dies setzt die Absolvierung des entsprechenden Beifachs gemäß der Spezifischen Anlage 2 voraus.


    Artikel 2 der neunten Änderungssatzung vom 11. Juni 2012 bestimmt:

    (1) Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft.

    (2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftlehre bereits eingeschrieben sind, gelten folgende Übergangsregelungen:

    • Das Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ ist nicht zu belegen; die Passage „... einer unbenoteten Studienleistung ...“ in § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.
    • Studierende, die den ersten Versuch in der bzw. den Prüfung(en) Wirtschaftspolitik und/oder Finanzwissenschaft bis einschließlich Frühjahrssemester 2013 anmelden bzw. angemeldet haben, erhalten für die Prüfungsleistung jeweils 9 ECTS-Punkte gutgeschrieben, auch wenn eine Prüfungswiederholung nach 2013 erforderlich ist.
    • Studierende, die den ersten Versuch in der bzw. den Prüfung(en) Wirtschaftspolitik und/oder Finanzwissenschaft nach dem Frühjahrssemester 2013 anmelden, erhalten für die Prüfungsleistung jeweils 8 ECTS-Punkte gutgeschrieben; um die Differenz der ECTS-Punkte aus beiden Leistungen zusammen zu 18 erhöht sich für diese Studierenden die Anzahl der im Spezialisierungsbereich mindestens und maximal zu erreichenden ECTS-Punkte, so dass im Studiengang insgesamt zwischen 180 und 188 ECTS-Punkte erreicht werden.

    (3) Bei Studierenden, die in den Herbstsemestern 2012, 2013 oder 2014 in den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftlehre wechseln, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob

    • die Passage „... einer unbenoteten Studienleistung ...“ in § 3 Absatz 1 anzuwenden und das Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ zu belegen ist und ob
    • anrechenbare Prüfungsleistungen zu Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft mit jeweils 8 oder 9 ECTS-Punkten bewertet werden.

    Die Zahl der im Spezialisierungsbereich mindestens und maximal zu erreichenden ECTS-Punkte verändert sich dadurch im entsprechenden Umfang, so dass im Studiengang insgesamt zwischen 180 und 188 ECTS-Punkte erreicht werden.


    Artikel 2 der zehnten Änderungssatzung vom 7. März 2013 bestimmt:

    (1) Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen des Rektorats in Kraft.

    (2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftlehre bereits eingeschrieben sind und das Beifach Politikwissenschaft gewählt haben, gelten folgende Übergangsregelungen:

    • Studierende, die das Beifach im Herbst-/Wintersemester 2012/13 begonnen haben, setzen das Beifachstudium nach den Regelungen der Änderungssatzung fort.
    • Studierende, die das Beifach vor dem Herbst-/Wintersemester 2012/13 begonnen haben, können entweder das Beifach nach den zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns geltenden Regelungen abschließen (unter Berücksichtigung der von der zuständigen Fakultät definierten Fristen für ggf. auslaufende Veranstaltungen) oder in die Regelungen der Änderungssatzung wechseln. Die Studierenden erklären gegenüber dem Studienbüro innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung der Änderungssatzung in den Bekanntmachungen des Rektorats, nach welcher der beiden Optionen sie das Beifach fortsetzen wollen; sofern innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht, wird von einem Wechsel in die Regelungen der Änderungssatzung ausgegangen. Bei einem Wechsel gilt: Eine bestandene Veranstaltung „Das politische System der BRD“ ist im Rahmen der Einführungsvorlesungen anzurechnen; eine bereits bestandene Übung im Aufbaumodul ist anzurechnen; weitere Wahlmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Regelungen der Änderungssatzung unter Einhaltung der Grenze von 33 ECTS-Punkten für das gesamte Beifach.


    Artikel 2 der zwölften Änderungssatzung vom 21. Mai 2015 bestimmt:

    (1) Diese Änderungssatzung findet auf Studierende Anwendung, die ihr Studium im volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang an der Universität Mannheim ab dem Herbst-/Wintersemester 2015/2016 aufnehmen werden.

    (2) Für Studierende, die ihr Studium im volkswirtschaftlichen Bachelorstudiengang an der Universität Mannheim vor dem Herbst-/Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen: 
    (a) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bislang weder für eine Prüfung im Modul „Analysis“ noch für eine Prüfung im Modul „Quantitative Methoden“ zu einem ersten Prüfungsversuch angemeldet waren, findet diese Änderungssatzung grundsätzlich Anwendung. Sie können beim Prüfungsausschuss bis zum 30.09.2015 unwiderruflich schriftlich beantragen, nach der bis zum Inkrafttreten der Regelung der Ziffer 1 des Artikels 1 § 9 geltenden Fassung der Module „Analysis“ und „Quantitative Methoden“ zu studieren, wenn sie durch die Anwendung dieser Änderungssatzung schlechter gestellt würden. 
    (b) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bereits für eine Prüfung im Modul „Analysis“ und/oder im Modul „Quantitative Methoden“ zu einem ersten Prüfungsversuch angemeldet waren, findet diese Änderungssatzung ausgenommen der Regelung der Ziffer 1 des Artikels 1 § 9, Modul „Analysis und Lineare Algebra A“ Anwendung. Diese Studierenden müssen weiterhin im Rahmen des Grundlagenbereiches jeweils die Prüfung im Modul „Analysis“ und dem Modul „Quantitative Methoden“ erfolgreich absolvieren. 
    (c) Für Studierende, die bis einschließlich zum Frühjahrs-/Sommersemester 2013 zu einem ersten Prüfungsversuch für eine Prüfung im Modul „Wirtschaftspolitik“ und/oder im Modul „Finanzwissenschaft“ angemeldet waren, findet diese Änderungssatzung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Regelung des 3. Unterpunktes des Artikels 2 Absatz 2 der 9. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 11. Juni 2012 (BekR Nr. 13/2012 Teil 1, S. 41 ff) unberührt bleibt. 

Beifächer zum Bachelorstudiengang VWL

Den formalen Satzungstext zu den Beifächern finden Sie in der Spezifischen Anlage 2. Nachfolgend finden Sie diese Regelungen erweitert um ergänzende Kommentare, Studienhinweise etc.

  • Beifach BWL (Studienbeginn vor 2016)

    Der Bachelorstudiengang VWL erlaubt im Rahmen des Wahlpflichtblocks im Grundlagenbereich die Auswahl von drei aus neun Veranstaltungen aus folgendem Katalog: Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Internationale Ökonomik, Finanzwirtschaft, Internes Rechnungswesen, Grundlagen des externen Rechnungswesens, Marketing, Produktion, Management.

    Studierende können im Rahmen des Beifachs BWL eine oder mehrere der noch nicht im Grundlagenbereich gewählten betriebswirtschaftlichen Exportveranstaltungen Finanzwirtschaft, Marketing, Internes Rechnungswesen, Grundlagen des externen Rechnungswesens, Produktion und Management belegen. Hier finden Sie Empfehlungen zur Belegung der BWL-Exportveranstaltungen.

    Außerdem können im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die für Studierende des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen aus dem Wahlbereich des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre sowie im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die aus dem Angebot der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre für Studierende des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre jeweils freigegebenen Veranstaltungen für internationale Gaststudierende in das Beifach Betriebswirtschaftslehre eingebracht werden.

    Im Frühjahrssemester 2023 stehen in diesem Bereich die folgenden Veranstaltungen zur Verfügung:

    ACC 451 Financial Accounting II: IFRS*
    FIN 452 Corporate Governance**
    FIN 453 Alternative Investments from an Institutional Investor’s Perspective**
    FIN 454 Sustainable Investing**
    FIN 455 Financial Markets and Human Capital*
    FIN 456 A CEO Perspective on ESG**
    IS 452 Introduction to Machine Learning for Management Decisions**
    MAN 451 Einführung in das Nonprofit Management*
    MAN 456 Digital Entrepreneurship**
    MKT 450 Marketing Communications*
    OPM 450 Decision-Making Tools for Managing Operations*
    OPM 452 Processes and Strategies of Negotiations**
    TAX 450 Taxation of Multinational Firms*
    *keine Kapazitätsbeschränkung, direkte Zulassung
    **Kapazitätsbeschränkung, Anmeldung über Portal2 bis 09.02.2023


    Die für Studierende des Bachelorstudiengangs VWL im Herbstsemester 2022 angebotenen Veranstaltungen waren:

    ACC 351 International Accounting (6 ECTS)
    TAX 352 Taxation of multinational firms (3 ECTS)
    FIN 355 Behavioral Finance (3 ECTS)
    FIN 366 Household Finance (3 ECTS)
    MAN/FIN 363 Introduction to Research Methods (4 ECTS)
    MAN/FIN 364 Environmental Finance (6 ECTS)
    MAN 352 Human Resources Management (6 ECTS)
    MAN 358 Strategy and Sustainability (4 ECTS)
    MKT 351 Marketing Management Decisions (6 ECTS)
    MKT 353 Brand and Product Management (4 ECTS)
    MKT 354 Marketing Strategy (6 ECTS)


    Nähere Informationen zu den Veranstaltungen sowie zu den Anmeldemodalitäten erhalten Sie über das Modulhandbuch zum B.Sc. BWL unten auf dieser Seite, über das Modulhandbuch für Nebenfachstudierende sowie hier und im Portal2.

    Die Veranstaltungen werden Ihnen im Studienplaner sowie in Ihrem Vorlesungsverzeichnis angezeigt. Für Studierende der VWL stehen in jeder teilnahmebeschränkten Veranstaltung zunächst 15 Plätze zur Verfügung, die über ein Anmelde- und ggf. Losverfahren vergeben werden.

    Bei Fragen zur oder Problemen mit der Anmeldung oder Platzvergabe wenden Sie sich bitte an Frau Holschneider, holschneider-at-bwl.uni-mannheim.de.

    Das Beifach Betriebswirtschaftslehre kann einen Umfang von 3 bis maximal 36 ECTS-Punkten haben.

    Bei der Meldung für die erste Prüfung des Beifachs muss die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung abgeschlossen und das Formular im Studienbüro abgegeben sein.

    Sind Prüfungen im Rahmen des Beifachs Betriebswirtschaftslehre auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wählt der Kandidat ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch aus dem Beifach Betriebswirtschaftslehre).

  • Beifach Jura (Studienbeginn vor 2016)

    Fächerangebot:
    Die Studierenden können die Bachelorveranstaltung/en

    • Öffentliches Wirtschaftsrecht (aus dem Bachelorstudiengang Unternehmensjurist, 9 ECTS über 2 Semester, kann nur komplett belegt werden) und/oder
    • Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht I (aus dem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, 6 ECTS) und/oder
    • eine oder mehrere Bachelorveranstaltung/en aus dem Allgemeinen und/oder Besonderen Teil (AT/BT) des Wirtschaftsrechts

    nach freier Wahl besuchen. Die Zumessung der Kreditpunkte für Veranstaltungen des AT/BT richtet sich nach deren jeweiligem Umfang: 1 SWS ergibt 2 ECTS, 2 SWS ergeben 4 ECTS und 3 SWS ergeben 5 ECTS. Maximal können Veranstaltungen im Umfang von 31 ECTS-Punkten belegt werden. Das Gesamtveranstaltungsangebot im AT/BT kann dem  Modulhandbuch der Abteilung Rechtswissenschaft entnommen werden, das semesterbezogene Veranstaltungsangebot dem jeweiligen dortigen Vorlesungsverzeichnis.


    Verpflichtende Studienberatung:
    Studierende müssen die von ihnen ausgewählte(n) Veranstaltung(en) im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren. 

    Zusätzlich ist ein Gespräch mit der Fachstudienberatung Jura über die gewählte(n) Veranstaltung(en) obligatorisch. Diese letztgenannte Verpflichtung entfällt nur dann, wenn allein die Veranstaltung/en Öffentliches Wirtschaftsrecht oder/und Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht I und/oder Recht (s. o.) gewählt wird/werden.


    Prüfungsregelung:
    In den Veranstaltungen Öffentliches Wirtschaftsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht I sowie Recht werden die VWL-Studierenden jeweils durch die reguläre Klausur geprüft. Die Studierenden melden sich über das Studienbüro zu dieser Prüfung an. In der Veranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht erfolgt die Leistungsbewertung in Punktzahlen, die im Studienbüro anhand der auch für die Fächer Politik- und Sozialwissenschaften verwendeten Tabelle in Notenwerte umgerechnet werden (siehe Spezifische Anlage 2). In den Veranstaltungen Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht I sowie Recht erfolgt die Leistungsbewertung anhand der üblichen Notenskala.

    In den Veranstaltungen des Allgemeinen und Besonderen Teils erfolgt der Leistungsnachweis durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer für jede einzelne Veranstaltung. Die Studierenden vereinbaren den Prüfungstermin verbindlich direkt mit dem jeweils zuständigen Lehrstuhl. Dieser teilt nach Abschluss der Prüfung den Termin, ggf. das Nicht-Erscheinen des Kandidaten sowie das Prüfungsergebnis dem Studienbüro mit; Leistungsnachweise in Form von separaten Scheinen werden nicht ausgestellt. Die Leistungsbewertung erfolgt anhand der üblichen Notenskala.

  • Beifach Mathematik (Studienbeginn vor 2016)

    Informationen für Studienanfänger ab Herbstsemester 2013:

    Das Beifach Mathematik besteht aus den Veranstaltungen 
    1. Analysis I (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    2. Lineare Algebra I (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    3. Analysis II (4V + 4Ü, 10 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    4. Lineare Algebra II/A (2V + 2Ü, 4 ECTS-Punkte, Klausurdauer 60 Min.)
    5. Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie (4V + 4Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    6. Einführung in die Statistik (4V + 2Ü, 8 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.)
    7. ggf. Numerik (4V + 2Ü, 9 ECTS-Punkte, Klausurdauer 90 Min.) und/oder eine oder mehrere mathematische Wahlveranstaltung/en

    (Anzahl der Semesterwochenstunden, V = Vorlesung, GÜ = große Übung in einer Gruppe, Ü = Übung in kleinen Gruppen)

    Alle Veranstaltungen werden vom Institut für Mathematik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik angeboten. Die empfohlene Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fachsemestern ist dem unten verlinkten Veranstaltungsplan zu entnehmen.

    Vor dem ersten Semester (nullte Woche) könnten ggf. die mathematischen Einführungsveranstaltungen der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik von Interesse sein (siehe Fachschaft M&I, Link Erstsemesterveranstaltungen).

    Die Veranstaltungen 1., 2., 5. und 6. ersetzen Analysis, Finanzmathematik, Quantitative Methoden, Statistik I und Statistik II entsprechend der Spezifischen Anlage 1. Aufgrund der unterschiedlichen ECTS-Punkte (in Summe 36 gegenüber 27) werden 9 ECTS-Punkte auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs angerechnet. Die Veranstaltungen 3. und 4. werden komplett auf die interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs angerechnet, in Summe der sechs Veranstaltungen also 23 ECTS-Punkte. Abweichend von der allgemeinen Regelung können Studierende gemäß der Spezifischen Anlage 1 die beiden Veranstaltungen Analysis II und Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie dem Grundlagenbereich – unter Anwendung der entsprechenden prüfungsrechtlichen Regelungen – zuordnen (in diesem Fall werden für die Veranstaltungen 1., 2., 4. und 6. insgesamt nur 4 ECTS-Punkte auf den Spezialisierungsbereich angerechnet).

    Eine oder mehrere freiwillig gewählte Veranstaltung/en gemäß Ziffer 7 wird/werden den interdisziplinären Veranstaltungen des Spezialisierungsbereichs zugerechnet.

    Entsprechend den Regelungen der anbietenden Fakultät kann im Beifach Mathematik alternativ zu den schriftlichen Prüfungen jeweils eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer erbracht werden.

    Das erfolgreiche Studium der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 sowie mindestens einer Wahlveranstaltung gemäß Ziffer 7 ist Voraussetzung für eine Bachelorarbeit im Fach Mathematik (12 ECTS-Punkte).

    Die Wahl des Beifachs Mathematik wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einer Veranstaltung dieses Beifachs dokumentiert. Das Beifach kann nur komplett im Mindestumfang der Veranstaltungen unter Ziffer 1 bis 6 studiert werden. Die unter Ziffer 7 genannten Veranstaltungen können ergänzend gewählt werden.

    Ist eine der Prüfungen Analysis I, Analysis II, Lineare Algebra I, Lineare Algebra II/A, Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie oder Einführung in die Statistik auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Mathematik nicht in seinen Studienabschluss einbringen; ggf. in diesen sechs Veranstaltungen bereits erbrachte Studienleistungen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein (abweichend von dieser allgemeinen Regelung bleiben Prüfungsleistungen in den Veranstaltungen Analysis II und Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie erhalten, wenn diese dem Pflichtbereich zugeordnet wurden); der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs und belegt im übrigen die Veranstaltungen Analysis, Finanzmathematik, Quantitative Methoden, Statistik I und Statistik II gemäß der Spezifischen Anlage 1; hat der Kandidat die Prüfungen Analysis II und Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie für den Grundlagenbereich angemeldet und ist eine dieser Prüfungsleistungen gem. § 12 endgültig nicht bestanden, so erlischt gem. § 15 der Prüfungsanspruch. Ist eine nicht verpflichtende Prüfung in einer Veranstaltung gemäß Ziffer 7 auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat in der entsprechenden Lehrveranstaltung keine ECTS-Punkte erwerben und muss ggf. ersatzweise eine oder mehrere Prüfung(en) in einer oder mehreren anderen Lehrveranstaltung(en) ablegen (ggf. auch aus dem Bereich der mathematischen Wahlveranstaltungen).

    Das Studium des Beifachs Mathematik erfordert keine gesonderte Bewerbung. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die mathematischen Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern sie sich für das Beifach Mathematik entscheiden, teilen sie dies Frau Knapp oder Frau Troilo vom Studienbüro VOR Beginn der Meldefrist für die ersten schriftlichen Prüfungen (ca. in der Mitte des Semesters) persönlich mit. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die für das Beifach erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung absolviert sein.

    Das Beifach kann nur komplett studiert werden und es kann bei einer angestrebten Studiendauer von insgesamt sechs oder sieben Fachsemestern nur im ersten Fachsemester begonnen werden.

    Es wird folgender Veranstaltungsplan empfohlen:

    Veranstaltungsplan für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre mit Beifach Mathematik

    Lesen Sie hier den Erfahrungsbericht eines Studierenden zum Beifach Mathematik.

    weitere Erfahrungsberichte auf der Webseite der Fachschaft VWL

  • Beifach Philosophie (Studienbeginn vor 2016)

    Das Beifach Philosophie kann in drei verschiedenen Varianten studiert werden. Die Wahl des Beifachs Philosophie wird durch die verbindliche Meldung zur ersten Klausur zu einem Basismodul dieses Faches dokumentiert (Klausuren zum Beifach Philosophie können nur zum Ersttermin angemeldet werden). Sofern Sie sich für die Varianten 2 oder 3 entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.
     

    Variante 1:

    Das Beifach Philosophie besteht in Variante 1 entweder aus dem Basismodul „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ (Vorlesung, 4 ECTS-Punkte) oder aus dem Basismodul „Einführung in die Logik“ (Übung, 6 ECTS-Punkte). Ist die Prüfung zur gewählten Veranstaltung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist das Studium des Beifachs Philosophie nur noch in den Varianten 2 und 3 möglich; in diesem Fall ist das in Variante 1 nicht gewählte Basismodul zu belegen.


    Variante 2:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 2 einen Umfang von 12 oder 14 ECTS-Punkten. Es besteht aus drei Basismodulen (Studierende wählen drei aus den vier nachfolgend genannten Optionen):

    • Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ (4 ECTS-Punkte)
    • Übung „Einführung in die Logik“ (6 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie (4 ECTS-Punkte)
    • Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ (4 ECTS-Punkte)

    Ist eine der Prüfungen der Basismodule Übung „Einführung in das Studium der Philosophie“ oder „Vorlesung zur Einführung in eine Disziplin der Philosophie“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat das Beifach Philosophie in den Varianten 2 und 3 nicht in seinen Studienabschluss einbringen. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits bestandenes Basismodul aus Variante 1 wird als Variante 1 auf den Studienabschluss angerechnet, ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in anderen Basismodulen werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs. Wird das Basismodul Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ oder das Basismodul „Einführung in die Logik“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können die Prüfungen in den drei übrigen Basismodulen unter Beachtung der sonstigen Vorgaben zu Variante 2 abgelegt werden.


    Variante 3:

    Das Beifach Philosophie hat in Variante 3 einen Umfang von 30 oder 32 ECTS-Punkten, von denen 12 oder 14 ECTS-Punkte auf das Studium gemäß Variante 2 entfallen. Nach erfolgreichem Abschluss der drei Basismodule (Variante 2) wählen die Studierenden drei Aufbaumodule aus einer der beiden folgenden Richtungen:

    Richtung Ethik:

    • Vorlesung zur Allgemeinen Ethik (4 ECTS-Punkte)
    • Proseminar zur Allgemeinen Ethik oder Proseminar zur Angewandten Ethik/Politischen Philosophie (6 ECTS-Punkte)
    • Hauptseminar zur Allgemeinen Ethik oder Hauptseminar zur Angewandten Ethik/Politischen Philosophie (8 ECTS-Punkte)

    Richtung Geschichte der Philosophie:

    • Vorlesung zur Einführung in eine Epoche der Philosophie (4 ECTS-Punkte)
    • Proseminar zur Antike/zum Mittelalter oder Proseminar zur Neuzeit/Gegenwart (6 ECTS-Punkte)
    • Hauptseminar zur Antike/zum Mittelalter oder Hauptseminar zur Neuzeit/Gegenwart (8 ECTS-Punkte)


    Die drei Aufbaumodule müssen aus einer der beiden Richtungen gewählt und als Block mit insgesamt 18 ECTS-Punkten studiert werden.

    Das erfolgreiche Studium des Beifachs Philosophie gemäß Variante 3 ist Voraussetzung für eine Bachelor-Arbeit (zusätzliche 12 ECTS-Punkte) im Fach Philosophie.

    Sind Prüfungen der Aufbaumodule einer Richtung auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann der Kandidat nur die Basismodule in seinen Studienabschluss einbringen; ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in Aufbaumodulen der jeweiligen Richtung werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch Aufbaumodule aus dem Beifach Philosophie aus der nicht besuchten Richtung).

      

    Informationen zu den Lehrveranstaltungen des Philosophischen Seminars. Für inhaltliche Fragen zu den Lehrveranstaltungen wenden Sie sich bitte an Herrn Brecher.

    Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen eine vorherige Anmeldung in der Woche vor Vorlesungsbeginn erforderlich ist, siehe http://philosophie.phil.uni-mannheim.de/studium/onlineanmeldung/index.html.

    In besonders begründeten Fällen (insbes. Auslandsstudium in Verbindung mit nicht gegebener Möglichkeit, die Veranstaltung früher zu besuchen) ist es unter Umständen möglich, die im HWS stattfindende Vorlesung „Einführung in die Wirtschafts- und Unternehmensethik“ durch eine im FSS angebotene Ethik-Vorlesung zu ersetzen. Es ist hierzu ein schriftlicher (auch per Mail) Antrag bei Herrn Brecher erforderlich. Ihre Genehmigung legen Sie dann bitte Frau Knapp oder Frau Troilo zur Klausurmeldung vor.

     

  • Beifach Politikwissenschaft (Studienbeginn vor 2016)

    Einleitende Hinweise

    Im Beifach Politikwissenschaft sind am 22. März 2013 attraktive Verbesserungen in Kraft getreten: Das Beifach kann künftig 6 bis 33 ECTS-Punkte umfassen, die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten wurden deutlich erweitert.

    Für bereits eingeschriebene Studierende, die das Beifach Politikwissenschaft gewählt haben, gelten folgende Übergangsregelungen:

    • Studierende, die das Beifach im Herbst-/Wintersemester 2012/13 begonnen haben, setzen das Beifachstudium nach den “Regelungen für das Beifach Politikwissenschaft ab 2013” (siehe unten auf dieser Seite) fort.  
    • Studierende, die das Beifach vor dem Herbst-/Wintersemester 2012/13 begonnen haben, können entweder das Beifach nach den zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns geltenden Regelungen (siehe unten auf dieser Seite) abschließen (unter Berücksichtigung der von der Fakultät für Sozialwissenschaften definierten Fristen für ggf. auslaufende Veranstaltungen) oder in die “Regelungen für das Beifach Politikwissenschaft ab 2013” (nachfolgend) wechseln. Die Studierenden erklären gegenüber dem Studienbüro bis spätestens 18. Mai 2013, nach welcher der beiden Optionen sie das Beifach fortsetzen wollen; sofern innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht, wird von einem Wechsel in die “Regelungen für das Beifach Politikwissenschaft ab 2013” ausgegangen. Bei einem Wechsel gilt: Eine bestandene Veranstaltung “Das politische System der BRD” ist im Rahmen der Einführungsvorlesungen anzurechnen; eine bereits bestandene Übung im Aufbaumodul ist anzurechnen; weitere Wahlmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Regelungen der Änderungssatzung unter Einhaltung der Grenze von 33 ECTS-Punkten für das gesamte Beifach.

    Bei Fragen zur Neuregelung des Beifachs oder zur Anwendung der Übergangsregelungen wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung VWL. Bei inhaltlichen Fragen zu einzelnen Veranstaltungen oder zur individuellen Gestaltung des Beifachs wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung Politikwissenschaft.

    Interessierte Studierende können in den ersten Wochen die Veranstaltungen jeweils zur Probe besuchen. Bei der Meldung zur ersten Prüfung des Beifachs muss die erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung abgeschlossen und das Formular im Studienbüro abgegeben sein. Die Meldung zu weiteren Prüfungen kann dann entweder über das Studierendenportal, oder (falls die Veranstaltungen dort nicht aufgeführt sind) persönlich bei Frau Knapp und Frau Troilo erfolgen.

       

    Regelungen für das Beifach Politikwissenschaft ab 2013

    Studierende können das von der Fakultät für Sozialwissenschaften angebotene Beifach Politikwissenschaft entsprechend den nachfolgenden Regelungen im Umfang von 6 bis 33 ECTS-Punkten belegen.

    Ist die Prüfung „Einführung in die Politikwissenschaft“ auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können Studierende das Beifach Politikwissenschaft nicht in ihren Studienabschluss einbringen. Ggf. bereits erbrachte Studienleistungen in Wahlveranstaltungen des Beifachs Politikwissenschaft werden nicht im Zeugnis ausgewiesen und gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein; der Kandidat wählt ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs. Sind Prüfungen zu Wahlveranstaltungen des Beifachs Politikwissenschaft auch nach der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wählt der Kandidat ersatzweise andere Veranstaltungen im Rahmen des Spezialisierungsbereichs (ggf. auch aus dem Beifach Politikwissenschaft).


    A. Verpflichtende Veranstaltung

    Vorlesung “Einführung in die Politikwissenschaft” (HWS), 6 ECTS


    B. Wahlveranstaltungen

    Einführungsvorlesungen:

    • Vorlesung “Einführung in die Vergleichende Regierungslehre” (FSS), 6 ECTS
    • Vorlesung “Einführung in die Politische Soziologie” (HWS), 6 ECTS
    • Vorlesung “Einführung in die Internationalen Beziehungen” (HWS), 6 ECTS


    Proseminare:
    Voraussetzungen:

    1. Studierende, die im Rahmen des Beifachs Politikwissenschaft ein Proseminar belegen möchten, müssen zuvor die Übung „Wissenschaftliches Arbeiten“ absolviert haben. (Diese Veranstaltung ist aufgrund unterschiedlicher Schwerpunktsetzung nicht identisch mit dem gleichnamigen Modul aus dem Bachelorstudiengang VWL, so dass hier keine wechselseitige Anerkennung möglich ist.)
    2. Studierende dürfen maximal ein Proseminar im Beifach Politikwissenschaft belegen.
    3. Für den Besuch eines Proseminars
      – in Vergleichender Regierungslehre muss die Vorlesung „Einführung in die Vergleichende Regierungslehre“, 
      – in Politischer Soziologie muss die Vorlesung „Einführung in die Politische Soziologie“,
      – in Internationalen Beziehungen muss die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ belegt werden (die jeweilige Veranstaltung muss nicht bereits bestanden sein).


    Veranstaltungen:

    • Übung “Wissenschaftliches Arbeiten” (HWS), 2 ECTS
    • Proseminar “Einführung in die Vergleichende Regierungslehre” (FSS), 5 ECTS
    • Proseminar “Einführung in die Politische Soziologie” (HWS), 5 ECTS
    • Proseminar “Einführung in die Internationalen Beziehungen” (HWS), 5 ECTS

     
    Aufbaumodule:

    Aufbaumodul: Politische Soziologie – Beifach

    • Voraussetzungen: Sofern Studierende eine oder beide Vorlesungen im Aufbaumodul Politische Soziologie belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politikwissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Politische Soziologie“ bestanden sein.
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Politischen Soziologie II” (FSS), 7 ECTS
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Politischen Soziologie I” (HWS), 7 ECTS


    Aufbaumodul: Vergleichende Regierungslehre – Beifach

    • Voraussetzungen: Sofern Studierende eine oder beide Vorlesungen im Aufbaumodul Vergleichende Regierungslehre belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politikwissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Vergleichende Regierungslehre“ bestanden sein.
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Vergleichenden Regierungslehre II” (FSS), 7 ECTS
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Vergleichenden Regierungslehre I” (HWS), 7 ECTS


    Aufbaumodul: Internationale Beziehungen – Beifach

    • Voraussetzungen: Sofern Studierende eine oder beide Vorlesungen im Aufbaumodul Internationale Beziehungen belegen möchten, müssen zuvor die Prüfungen zur Vorlesung „Einführung in die Politikwissenschaft“ und zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ bestanden sein.
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Internationalen Beziehungen I” (FSS), 7 ECTS
    • Vorlesung “Ausgewählte Themen der Internationalen Beziehungen II” (HWS), 7 ECTS

       
     

    Regelungen für das Beifach Politikwissenschaft vor 2013

    Studierende können das von der Fakultät für Sozialwissenschaften angebotene Beifach Politikwissenschaft mit einem Umfang von 33 (früher 31 bzw. 34) Kreditpunkten belegen. Nähere Informationen, zusätzliche Hinweise und Ansprechpartner des Fachs finden Sie unter http://home.sowi.uni-mannheim.de/politikwissenschaft/studierende_anderer_fakultaeten/index.html. Das Studium dieses Beifachs ist je nach Studienrichtung auf vier bis fünf Semester ausgelegt, die Überschneidungsfreiheit mit den volkswirtschaftlichen Veranstaltungen ist nur bei einem Beginn im ersten Fachsemester gewährleistet. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die Veranstaltungen zur Probe besuchen. Sofern sie sich für das Beifach entscheiden, teilen sie dies Frau Knapp oder Frau Troilo vom Studienbüro innerhalb der Meldefrist für die ersten schriftlichen Prüfungen (ca. in der Mitte des Semesters) persönlich mit. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die für das Beifach erforderliche Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung abgeschlossen sein. Die Wahl des Faches wird durch die Meldung zur ersten Beifach-Klausur dokumentiert. 

  • Beifach Psychologie (Studienbeginn vor 2016)

    Das Beifach Psychologie wird für Studienanfänger/innen seit Herbstsemester 2012 angeboten. Aufgrund des NC im Fach Psychologie hat die anbietende Fakultät für Sozialwissenschaften die Zahl der verfügbaren Plätze auf 10 pro Anfängerjahrgang beschränkt. Die Bewerbung für dieses Beifach ist erst nach der Zulassung zum Bachelorstudiengang möglich. Genauere Informationen finden Sie weiter unten.

    Hinweise zur Zusammensetzung des Beifachs finden Sie hier. Ergänzende Informationen über den Inhalt der einzelnen Veranstaltungen finden Sie im Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Psychologie.

    Interessent(inn)en sollten sich unbedingt vorab anhand eines geeigneten Lehrbuchs tiefergehend über das Fach Psychologie informieren. Die Fakultät für Sozialwissenschaften empfiehlt hierzu den Titel “Psychologie. Psychology and life” von Philip G. Zimbardo und Richard J. Gerrig, aktuell in der 18. Auflage von 2008. Sie können dieses Buch in der Regel per Fernleihe über Ihre örtliche Bibliothek gegen eine geringe Gebühr beschaffen lassen. In Universitätsbibliotheken ist es meist in größerer Stückzahl und mehreren Auflagen vorhanden (selbst eine Ausgabe aus den 90er Jahren ist völlig ausreichend). Übrigens: Wenn Sie dieses Lehrbuch sehr sorgfältig durcharbeiten, haben Sie soviel gelernt, dass sich der Besuch des Beifachs möglicherweise erübrigen würde. Sie hätten dann wieder die Freiheit, sich ganz auf das Studium der Volkswirtschaftslehre zu konzentrieren ...

    Die Überschneidungsfreiheit mit den Pflicht-/Wahlpflichtveranstaltungen des Grundlagenbereichs ist gewährleistet, wenn Sie die Module wie folgt belegen:

    • im ersten Semester: Allgemeine Psychologie II – Lernen und Gedächtnis
    • im zweiten Semester: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie
    • im dritten Semester: Allgemeine Psychologie II – Motivation und Emotion (sofern nicht alternativ Entwicklungspsychologie gewählt wird)
    • im vierten Semester: Allgemeine Psychologie I – Wahrnehmungspsychologie sowie ggf. Entwicklungspsychologie

    Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltungen über das Studierendenportal anmeldepflichtig sein können (Zugang erhalten Sie über Ihre Mannheimer Mailkennung, die Sie unmittelbar nach Einschreibung für den VWL-Studiengang beantragen können). Überschneidungen der vier Veranstaltungen des Aufbaumoduls mit gewünschten volkswirtschaftlichen Veranstaltungen im Spezialisierungsbereich werden sich möglicherweise nicht immer vermeiden lassen, so dass hieraus ggf. Restriktionen bei der Kurswahl innerhalb der VWL resultieren, weil das Beifach nur komplett studiert werden kann.

    Über das Modulhandbuch und insbesondere die empfohlene Literatur können Sie übrigens auch die enormen inhaltlichen Unterschiede zwischen einem Vollstudium der Psychologie und dem Beifach erkennen. Das Beifach kann nur einen kleinen Einblick in das Fach Psychologie bieten; in keinem Fall vermittelt es ein tiefer gehendes Verständnis oder gar Kompetenzen zur psychologischen Eigen- oder Fremdanalyse (so wie ja auch einführende VWL-Veranstaltungen im Umfang von 32 Punkten im Rahmen eines VWL-Beifachs nur einige Grundlagenkenntnisse und niemals die Qualifikationen eines Vollstudiums vermitteln können). Bitte überlegen Sie deshalb frühzeitig und sehr genau, ob Sie 32 ECTS-Punkte Ihres VWL-Wahlbereichs für dieses Beifach einsetzen möchten und für welche Tätigkeitsfelder Sie durch die Kombination mit dann nur noch wenigen volkswirtschaftlichen Veranstaltungen besondere Stärken ausprägen können. Da die Mehrzahl der acht Veranstaltungen im Herbstsemester stattfindet (insbesondere alle Veranstaltungen des Aufbaumoduls), ist das Beifach Psychologie bei einer angestrebten Studienzeit von 6 Semestern in aller Regel mit einem Auslandsstudium nicht vereinbar.

       

    Sie beginnen Ihr VWL-Studium ab/nach dem Herbstsemester 2016 und möchten sich für das Beifach Psychologie bewerben? Bitte wechseln Sie in den Bereich “Wichtige Regelungen und Prüfungsordnung bei Einschreibung ab 2016”.

    Zum Start im HWS 2015 waren insgesamt drei Bewerbungen  eingegangen. Für alle Bewerber/innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 809277 – 816574 – 817684 (zwei Bewerber/innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2014 waren ingesamt zwei Bewerbungen eingegangen. Für beide Bewerber/innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 808200 und 811972 (ein/e Bewerber/in hat sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2013 waren ingesamt sieben Bewerbungen eingegangen. Für alle Bewerber/innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 801142 – 801466 – 804143 – 808362 – 811992 – 812850 – 819931 (fünf Bewerber/innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

    Zum Start im HWS 2012 waren ingesamt drei Bewerbungen eingegangen. Für alle drei Bewerber/innen konnte eine Zulassung ausgesprochen werden. Die Bewerbernummern lauten 804141 – 809081 – 811442 (zwei Bewerber/innen haben sich zwischenzeitlich gegen die Fortsetzung des Beifachs entschieden).

  • Beifach Soziologie (Studienbeginn vor 2016)

    Studierende können das von der Fakultät für Sozialwissenschaften angebotene Beifach Soziologie mit einem Umfang von 35 Kreditpunkten belegen. Nähere Informationen, zusätzliche Hinweise und Ansprechpartner für das Fach finden Sie unter https://www.sowi.uni-mannheim.de/studium/studierende/beifachstudierende/soziologie-als-beifach/ . Das Studium dieses Beifachs ist je nach Studienrichtung auf vier bis sechs Semester ausgelegt, die Überschneidungsfreiheit mit den volkswirtschaftlichen Veranstaltungen ist nur bei einem Beginn im ersten Fachsemester gewährleistet. Studierende können in den ersten Wochen des ersten Fachsemesters die Veranstaltungen zur Probe besuchen. Die Wahl des Faches wird durch die Meldung zur ersten Beifach-Klausur dokumentiert. Sofern sie sich für dieses Beifach entscheiden, geben Sie bitte den erforderlichen Nachweis der Beratung nach § 13 der Prüfungsordnung rechtzeitig VOR Beginn der Meldefrist im Studienbüro ab.

  • Beifach Wirtschaftsinformatik (Studienbeginn vor 2016)

    Fächerangebot:

    Das Beifach Wirtschaftsinformatik hat einen Umfang von 12 bis 30 ECTS-Punkten (ggf. plus Bachelorarbeit, s. u.). Es besteht mindestens aus den beiden Pflichtveranstaltungen

    • IS 301 Foundations of Information Systems: Die Vorlesung “Foundations of Information Systems” (findet im Frühjahrssemester statt) führt Grundbegriffe der Wirtschaftsinformatik ein. Darauf aufbauend bekommen die Studenten fundamentale Grundlagen über Hardware und Software vermittelt, unter anderem Rechnersysteme, Rechnernetze, Arten und Aufbau von Software sowie Datenbanken. Die Studenten erlernen des Weiteren Grundlagen des Projektmanagements und der Entwicklung von Software und bekommen die wichtigsten Aspekte des Informationsmanagements in Unternehmen vermittelt.
    • IS 401 Integrated Information Systems: Inhalte der Veranstaltung “Integrated Information Systems” (findet im Frühjahrssemester statt) sind:
      In the kick-off meeting an introduction to process modeling will be given. In subsequent sessions, we will discuss the use of integrated information systems with a focus on manufacturing and trading industries. Furthermore, fundamentals of management support systems (Business Intelligence) will be presented. By the end of the semester, the participants of the lecture will be able to model complex operational tasks with the help of well-established modeling methods. Additionally, the participants will be in the position to discuss the potential of the use of integrated information systems in manufacturing companies and to analyze and understand comprehensive process dependencies.

     
    Nach Besuch dieser beiden Veranstaltungen (diese finden Sie im Vorlesungsverzeichnis der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre) sind zusätzlich bis zu drei Wahlveranstaltungen aus dem Vertiefungsangebot der Wirtschaftsinformatik (siehe Vorlesungsverzeichnis und Modulkatalog zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik) wählbar, zuletzt bspw.

    • CS 404 Kryptographie I (im FSS)
    • CS 405 Künstliche Intelligenz (im HWS)
    • CS 406 Theoretische Informatik (im FSS)
    • CS 408 Selected Topics in IT-Security (im FSS)
    • CS 410 GPU-Programmierung (im HWS/FSS)


    Alle Veranstaltungen sind mit 6 ECTS-Punkten bewertet. Studierende, die mindestens die Veranstaltungen “Foundations of Information Systems” und “Integrated Information Systems” sowie eine Wahlveranstaltung besucht haben, können auch ihre Bachelorarbeit im Fach Wirtschaftsinformatik schreiben, sofern die dortige Betreuungskapazität dies zulässt.

     

    Verpflichtende Studienberatung:

    Studierende müssen die von ihnen ausgewählten Veranstaltungen im Rahmen ihrer verpflichtenden Beratung an der Abteilung VWL vereinbaren.